Rauchwarnmelder

Heute schon für morgen umrüsten

Die Rauchwarnmelderpflicht gehört heute zum festen Bestandteil, was Sicherheit und Brandschutz anbelangt: Auch letzte Übergangsfristen laufen aus. So müssen Ende 2020 auch in Berlin und Brandenburg alle Wohngebäude mit den Geräten ausgestattet sein. Wie wirksam sie sind, ist belegt. Doch welche Auswirkungen hat die Energieeffizienzrichtlinie auf die kleinen Lebensretter und was können Wohnungsunternehmen bereits jetzt beachten?

Das Forum Brandrauchprävention berichtete, mit Blick auf die Mitte September veröffentlichte repräsentative Innofact-Studie, dass bislang nicht einmal in jedem dritten Eigenheim in Berlin und Brandenburg ausreichend Rauchmelder installiert seien. Bundesweit sei gar nur jedes zweite Eigenheim ausgerüstet.

Die Wirksamkeit von Rauchwarnmeldern ist dabei längst wissenschaftlich belegt: So weist die im Frühjahr 2020 veröffentlichte Sulzburger Studie des Unternehmens Hekatron nach, dass seit der Einführung der Rauchwarnmelderpflicht statistisch abgesichert bis Veröffentlichung 501 Menschenleben gerettet wurden. Die positiven Effekte hätten sich dabei mit der Zeit und der zunehmenden Ausstattung von Haushalten mit Rauchwarnmeldern verstärkt. 68 Personen würden den Berechnungen zufolge pro Jahr durchschnittlich durch die Rauchwarnmelderpflicht gerettet. „Mit anderen Worten: Im Vergleich zum Mittelwert von 380 Sterbefällen pro Jahr, die vor der Einführung der Rauchwarnmelderpflicht zu Hause durch Brände umkamen, reduzierte sich die Anzahl der Brandsterbefälle um 20 Prozent“ ist in der Studie zu lesen.

Auch das Forum Brandrauchprävention berichtet von Erhebungen zur Wirksamkeit von Rauchwarnmeldern: „Rauchmelder retten in Deutschland durchschnittlich 4,1 Menschen pro Tag vor gesundheitlichen Schäden oder sogar dem Tod.“ Das hätte eine Auswertung der Medienberichterstattung von Dezember 2019 bis Februar 2020 der Initiative „Rauchmelder retten Leben“ ergeben. Im Jahr 2015 wären laut einer vergleichbaren Auswertung durchschnittlich „nur“ 1,2 Personen gerettet worden.

EED-konforme Funk-Infrastruktur für Rauchwarnmelder und Messgeräte nutzbar

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rauchwarnmelderpflicht sind durch die Landesbauordnungen sowie zwei DIN-Normen festgesetzt. Lange erwartet wurde die im Dezember 2018 in Kraft getretene novellierte DIN 14676, die erstmals die Verwendung von ferninspizierbaren Rauchwarnmeldern regelt (siehe Infokasten). Deren Einsatz wird gerade mit Blick auf die novellierte EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) zunehmend interessanter, nach der künftig bei Austausch oder Neuinstallation von Messtechnik in Liegenschaften nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert werden dürfen.

Die Funk-Infrastruktur, die für die Fernauslesung notwendig ist, kann gleichzeitig genutzt werden, um die Ferninspektion der Rauchwarnmelder einzubinden. Die gesetzliche Notwendigkeit zum Einbau fernauslesbarer Messtechnik hat also auch Einfluss auf die Entscheidung, welcher Rauchwarnmeldertyp verbaut werden soll. Für den Eigentümer ist es sinnvoll, bereits heute auf ferninspizierbare Technik zu setzen, da die Funk-Infrastruktur im Gebäude ohnehin zur Pflicht wird und durch ihren Funktionsumfang schon jetzt Effizienzvorteile bringt.

Qualität entscheidet

Wichtig bei der Entscheidung für den richtigen Rauchwarnmelder sind zwei Qualitätsmerkmale: das CE‑Zeichen inkl. Prüfnummer und die Angabe „EN 14604“. Zudem hat sich zusätzlich ein weiteres Prüfzeichen für Rauchmelder am Markt etabliert: Das „Q-Label“ ist ein unabhängiges und herstellerneutrales Qualitätszeichen für hochwertige Rauchmelder, die für den Langzeiteinsatz besonders geprüft wurden. Es stellt erhöhte Anforderungen an die Technik, beispielsweise sichere Raucherkennung durch intelligente Auswertesensorik und ein spezielles Gehäusedesign, Test- und Stummschalter, die Verschmutzungsprognose im Selbsttest, eine hohe Täuschungsalarmsicherheit und eine fest eingelötete Batterie mit mindestens zehn Jahren Betriebsgarantie. 

Smarte Inspektion

Um Fehlalarmen vorzubeugen und Vermietern hohe Kosten, beispielsweise durch einen unnötigen Feuerwehreinsatz, zu ersparen, zählt neben der Qualität auch die regelmäßige Inspektion. Dank moderner Technik wird dies zunehmend einfacher. Ferninspizierbare Rauchwarnmelder reduzieren den Koordinationsaufwand hier auf ein Minimum: Die Geräte prüfen sich fortlaufend selbst – eine Besichtigung vor Ort ist damit nicht nötig.

Alle wichtigen Geräteparameter, wie der Verschmutzungsgrad der Rauchkammer, der Demontageschutz oder die Batteriespannung, können vom zuständigen Dienstleistungsunternehmen elektronisch aus der Ferne überprüft werden. Das spart Zeit und Koordinationsaufwand, da die Wohnung nicht mehr betreten werden muss. In einem Kundenportal kann dann der Gerätestatus angezeigt werden, sodass Verwaltungen und Wohnungsunternehmen jederzeit einen Überblick über die montierten Rauchwarnmelder in ihren Liegenschaften haben.

Der Einsatz ferninspizierbarer Rauchwarnmelder wird gerade mit Blick auf die novellierte EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) zunehmend interessanter.

DIN 14676 regelt u. a. die Inspektion

Mit der Novellierung der DIN 14676 ist die Nutzung von ferninspizierbaren Rauchwarnmeldern erstmalig in die Anwendungsnorm aufgenommen werden. Die Norm regelt Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen sowie Räumen mit wohnähnlicher Nutzung. Die novellierte Fassung unterscheidet drei Rauchwarnmelder-Bauweisen, die unterschiedliche Anforderungen an die Inspektion mit sich bringen: Einzelmelder (Typ A), Melder mit Teil-Ferninspektion (Typ B) und Melder mit kompletter Ferninspektion (Typ C).
Typ A: Rauchwarnmelder des Typs A, die keine Möglichkeit zur Ferninspektion bieten, müssen auch weiterhin jedes Jahr mittels Sichtprüfung überprüft werden. 

Typ B: Bei Meldern des Typs B erfolgt die jährliche Kontrolle der Energieversorgung, der Rauchkammer sowie die Demontageerkennung mittels Ferninspektion. Die Kontrollen auf Öffnung des Raucheintritts, die Umfeldüberwachung sowie die Überprüfung des Warnsignals müssen jedoch spätestens alle 30 Monate (Raucheintritt und Warnsignal) respektive 36 Monate (Umfeld) vor Ort durchgeführt werden. 

Typ C: Melder des Typs C mit kompletter Ferninspektion kommen ganz ohne Sichtprüfung aus. Alle wichtigen Geräteparameter können einmal im Jahr aus der Ferne inspiziert werden.

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