Panikverschlüsse

Abschließen verboten!

Ganz gleich, was die Hausordnung für die Zeit von 22 bis 6 Uhr vorsieht: Hauseingangstüren in Mehrfamilienhäusern dürfen nachts nicht verriegelt werden, wenn dadurch im Brandfall oder in einer anderen Notsituation das Verlassen des Gebäudes nur mit Hilfe eines Schlüssels möglich ist. Was in öffentlichen Gebäuden bereits seit langem gesetzlich geregelt ist, gilt nun auch für Wohnobjekte. So entschied nach Informationen der Siegenia Gruppe das LG Frankfurt a. M. (AZ: 2-13 S 127/12, 12.05.2015), das die Pflicht zum Verriegeln der Hauseingangstür für juristisch unwirksam und unzulässig erklärte. Der Grund: Das Abschließen schützt zwar bei möglichen Einbruchversuchen, doch bei einem Brand geraten Menschen in Panik, und der benötigte Schlüssel ist oft nicht zur Hand.

Abstriche beim Thema Einbruchsicherheit müssen dennoch nicht gemacht werden. Mit Panikverschlüssen für Fluchtwege von KFV gemäß EN 179 lassen sich Türen auch im verriegelten Zustand von innen ohne Schlüssel öffnen. Für diverse Ansprüche an Sicherheit und Bedienkomfort stehen Ausführungen zur Verfügung, die durch ihre Sicherheit und Leichtgängigkeit überzeugen. Im Rahmen des KfW-Förderprogramms „Al­tersgerecht Umbauen“ können Hauseigentümer dabei ab sofort auch von einem Zuschuss für den Einbau einer einbruchhemmenden Haustür profitieren. Voraussetzung hierfür ist eine Ausführung gemäß RC2.

Siegenia Gruppe
57234 Wilnsdorf
Tel. 0271 3931-0
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