Sachsen stopft Sicherheitslücke: Rauchmelderpflicht für Bestandsbauten kommt
29.07.2022
Fernprüfbar: der „Rauchmelderstar“.
Foto: BRUNATA-METRONA-Gruppe
Etwas überraschend hat der sächsische Landtag Anfang Juni 2022 eine Rauchmelderpflicht für Bestandsgebäude ab Anfang 2024 beschlossen. Der ursprüngliche Kabinettsentwurf sah eine Frist bis Ende 2024 vor, in der Immobilienbetreibende ihre Gebäude mit den Lebensrettern ausstatten sollten. Nun verbleiben lediglich 18 Monate, um die Rauchmelderpflicht umzusetzen, teilt die BRUNATA-METRONA-Gruppe (www.brunata-metrona.de) mit – mit Blick auf die Verfügbarkeiten von Handwerkerkapazitäten und Material ein sportliches Ziel.
Während im Rest von Deutschland mittlerweile die flächendeckende Pflicht zur Ausstattung von Wohngebäuden mit Rauchmeldern besteht, waren Bestandsbauten in Sachsen bisher ausgenommen. Das hat sich nun geändert. Bis spätestens 31.12.2023 müssen mindestens Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen mit den lebensrettenden Geräten ausgestattet werden. Eine optimale Ausstattung berücksichtigt auch Wohn- und Arbeitszimmer. So wird gewährleistet, dass im Falle der Nutzungsänderung eines Raums ausreichend Rauchmelder vorhanden sind.
Q-Label, Kennzeichen für Rauchmelder, die erhöhten Qualitätsanforderungen entsprechen.
Foto: BRUNATA-METRONA-Gruppe
Dass Rauchmelder die Sicherheit der Bewohnenden steigern, ist belegt. Im Schnitt verdanken ihnen jährlich 68 Menschen in Deutschland ihr Leben.[1] Geräte mit besonders hoher Qualität erkennt der Kunde am „Q“-Label. Nur Rauchmelder, die aufgrund ihrer erhöhten Stabilität sowie einer fest eingebauten 10-Jahresbatterie über besondere Langlebigkeit und Zuverlässigkeit verfügen, dürfen dieses Zeichen tragen. Die weithin bekannte CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätsmerkmal. Seit 2008 dürfen nämlich ohnehin nur noch Rauchmelder verkauft werden, die nach EN 14604 geprüft und entsprechend mit CE-Kennzeichnung inklusive der Zertifikatsnummer und der Angabe „EN 14604“ versehen sind.
Um die Betriebsbereitschaft von Rauchmeldern über den kompletten Lebenszyklus von 10 Jahren sicherzustellen, sind jährliche Inspektionen vorgeschrieben. Die dafür maßgebliche DIN 14676 unterscheidet drei Inspektionsverfahren aufgrund technischer Eigenschaften von Rauchmeldern:
· Verfahren A: Hier werden Geräte eingesetzt, die den Anforderungen der Produktnorm DIN EN 14604 vollumfänglich entsprechen, jedoch über keine zusätzlichen Funktionen für eine Ferninspektion verfügen.
· Verfahren B: Rauchmelder der Bauweise B überprüfen zusätzlich selbstständig mindestens Rauchkammer und Energieversorgung und sind in der Lage zu erkennen, ob sie demontiert wurden. Sie übertragen ihren Status mindestens alle 12 Monate. Bei ihnen müssen die Raucheintrittsöffnungen und die Umgebung vor Ort inspiziert werden.
· Verfahren C: Rauchwarnmelder dieser Bauweise überprüfen darüber hinaus die Raucheintrittsöffnungen und die Umgebung selbstständig und eignen sich daher für eine komplette Ferninspektion.
Bei der Abwägung „Ferninspizierbarkeit – ja oder nein“ lohnt sich der Blick über den Tellerrand. Für Verbrauchserfassungsgeräte schreibt die Neufassung der Heizkostenverordnung nämlich vor, dass diese bis Ende 2026 komplett auf Funk umgestellt werden müssen. Um den damit einhergehenden Komfortgewinn in vollem Umfang genießen zu können, bieten sich Rauchmelder an, die sich in dieses Funksystem integrieren lassen.
Wer bei der Rauchmelder-Montage nichts verkehrt machen möchte, lässt sich die Geräte von einer „geprüften Fachkraft nach DIN 14676“ montieren. Professionelle Dienstleister bieten auch Servicepakete für jährliche Funktionsprüfung und Dokumentation an.
[1] siehe Studie „Wirksamkeit der Rauchwarnmelderpflicht“ www.rauchmelder-lebensretter.de