Untersuchungspflicht

Auswirkungen der aktuellen Trinkwasserverordnung

Die vierte Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist am 9. Januar 2018 in Kraft getreten. Ihre Auswirkungen beschäftigen auch die Immobilienwirtschaft.

Das Wichtigste vorweg: Auch in Zukunft dürfen Servicedienstleister mit der Organisation und Betreuung von Trinkwasseruntersuchungen beauftragt werden, um dafür zu sorgen, dass Unternehmen der Wohnungswirtschaft ihren Pflichten der Trinkwasserverordnung nachkommen. Die gültige Verordnung lässt die Beauftragung Dritter ausdrücklich zu. Doch was hat sich verändert und wer ist überhaupt von der Untersuchungspflicht betroffen?

Großanlagen müssen überprüft werden

Laut Trinkwasserverordnung müssen alle Großanlagen überprüft werden. Das sind zentrale Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Ausgang des Trinkwasserspeichers und der am weitesten entfernten Zapfstelle. Anlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. In der Regel muss die Untersuchung alle drei Jahre wiederholt werden.

Wird die Prüfung versäumt, können hohe Bußgelder verhängt werden. Zehn Jahre lang müssen die Ergebnisse der Beprobungen archiviert und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden. Kommt es in Anlagen, die nicht untersucht wurden, zu Krankheiten oder Todesfällen, liegt zusätzlich ein Haftungsproblem vor.

Geänderte Meldepflicht

Wird bei der Legionellenuntersuchung der sogenannte technische Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) überschritten, spricht man von einer Kontamination. In der Vergangenheit wurde dieses Ergebnis von den Laboren an den Dienstleister oder den Eigentümer gemeldet, der wiederum dann das zuständige Gesundheitsamt informiert hat. Dieser Umweg fällt durch die Novellierung weg. Das Labor muss eine Überschreitung der Grenzwerte direkt beim Gesundheitsamt melden. Gleichzeitig erhält der Dienstleister, der für seinen Auftraggeber die Beprobungen koordiniert, den Befund zur Weitergabe an eben diesen.

Nach wie vor müssen Mieter oder Nutzer einer Liegenschaft über die Ergebnisse – egal ob positiv oder negativ – einer Trinkwasser­untersuchung informiert werden. Dies kann per Hausaushang oder mittels Direktbenachrichtigung erfolgen. Neu ist jedoch, dass die Bewohner auch Einzelergebnisse erfragen können.

Einbeziehung von Servicedienstleistern

Auch zukünftig bleibt die Einbeziehung von Servicedienstleistern zulässig. Das Gerücht, dass Betreiber der Trinkwasseranlagen keine Vermittler beauftragen dürfen, ist falsch, wenngleich die Ursache des Gerüchts nachvollziehbar ist. So stand im ursprünglichen Referentenentwurf vom Juni 2017 im § 15 Absatz 4 Satz 2 (neu), dass die Beprobung der Wasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern nur vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber (UsI) beauftragt werden darf.

Bestehende Verträge zwischen Wohnungsverwaltungen, beziehungsweise Eigentümern und Drittunternehmen, wären somit stark gefährdet. In der verabschiedeten Fassung taucht dieser Abschnitt allerdings nicht mehr auf. Damit bleibt eine Organisation der Beprobung durch Servicedienstleister auch weiterhin zulässig.

In § 15a Absatz 2 TrinkwV (neu) wird in der verabschiedeten Fassung nun festgelegt, welche Angaben die Untersuchungsstelle an das Gesundheitsamt übermitteln muss. An Stelle des UsI kann dabei auch eine „in seinem Auftrag handelnde Person“ angegeben werden. Daraus ergibt sich, dass es bei der Beauftragung der Untersuchungsstelle ausreicht, die im Auftrag handelnde Person anzugeben. Damit ist in der verabschiedeten Fassung klargestellt, dass die Einschaltung Dritter bei der Beauftragung der Untersuchungsstelle rechtlich zulässig ist. 

Um das Missverständnis endgültig aufzulösen, wurde genau das von der Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz in einer Mitteilung bestätigt. So heißt es in der Meldung: „Der UsI kann sich auf zivilrechtlicher Basis vertreten lassen und eine Hausverwaltung oder einen anderen Dienstleister als, in seinem Auftrag handelnde Person‘ beauftragen, der zwischen ihm und der Untersuchungsstelle agiert (Bevollmächtigung).“

Einbindung in Qualitätsmanagement des Prüflabors

Wichtig für die Untersuchung ist auch weiterhin, dass der eingesetzte Servicedienstleister eng mit einer akkreditierten Untersuchungsstelle kooperiert und die Probenehmer in das Qualitätsmanagement des Prüflabors eingebunden sind. Das ist beim Hamburger Unternehmen KALO bereits seit 2011 der Fall. Die akkreditierte Untersuchungsstelle hat für Kunden des Hamburger Full-Service-Dienstleisters für die Wohnungswirtschaft seither mehr als 280.000 Probenahmen und Trinkwasseruntersuchungen organisiert. Auch in der Durchführung der Gefährdungsanalyse hat KALO in den letzten Jahren umfangreiche Erfahrungen gesammelt, von denen die Kunden profitieren.

Eigentümer und Verwalter, die bei der Legionellenbeprobung auf Servicedienstleister wie KALO setzen, gewinnen deutlich an Effizienz und vermeiden die Gesundheitsgefährdung der Bewohner sowie hohe Strafen. Dank der verabschiedeten Fassung der neuen Trinkwasserverordnung kann diese erfolgreiche Kooperation auch weiterhin fortgeführt werden.

Das Gerücht, dass Betreiber der Trinkwasseranlagen keine Vermittler beauftragen dürfen, ist falsch.

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