Neues Gebäudeenergiegesetz: Mehr Klarheit und Einheitlichkeit für Blower-Door-Tests

Dichte Hülle bleibt Voraussetzung

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) bringt auch Neuerungen für die Luftdichtheitsprüfung von Gebäuden. Für den so genannten Blower-Door-Test gilt jetzt die neue Norm ISO 9972. DEKRA-Sachverständige raten zu zwei Tests, um Baumängel rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. 

Das neue Gebäudeenergiegesetz führt die Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Im Zuge dessen ergeben sich für Bauherren zahlreiche Neuerungen. Eine davon betrifft die Luftdichtheitsprüfung (Blower-Door-Test). Eine luftdichte Gebäudehülle ist die Voraussetzung für eine optimale Energiebilanz und Reduzierung der Wärmeverluste. Sie schützt aber auch Bauteile vor Feuchteschäden durch Tauwasser. 

Gemäß der neuen Norm ISO 9972 entfallen die früheren Verfahren A und B und werden durch lediglich ein Verfahren („Verfahren 3“ für Deutschland) ersetzt, welches im Wesentlichen aber dem bisherigen Verfahren A entspricht. Das GEG schreibt mindestens eine Luftdichtheitsprüfung für neue Gebäude vor. Nach den Erfahrungen von DEKRA-Experten ist es für Bauherren ratsam, jeweils einen Test nach Herstellung der luftdichten Gebäudehülle und einen weiteren nach Fertigstellung des gesamten Gebäudes durchzuführen.

Der Vorteil: Werden beim ersten Test Mängel entdeckt, können sie schnell und mit wenig Aufwand beseitigt werden. Der zweite Test nach Gebäudefertigstellung garantiert dann, dass durch weitere Bauarbeiten keine Schäden an den entscheidenden Gewerken – zum Beispiel Folien im Dachgeschoss – entstanden sind und das Gebäude tatsächlich dicht ist. Wer sich auf einen Blower-Door-Test nach Baufertigstellung beschränkt, geht das Risiko ein, dass bei Leckagen die Fehlersuche und Mängelbeseitigung aufwändig und teuer werden kann.

Die neuen Regeln nach dem GEG gelten für alle neuen Gebäude, die nach dem 1. November 2020 genehmigt werden. Die ersten praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung wird es voraussichtlich ab dem Frühjahr 2021 geben. Bestandsimmobilien sind von den neuen Regeln ebenso betroffen, wenn sie energetisch saniert werden und die Planung nach dem 1. November 2020 erfolgt.

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