Neue Regeln für Energieausweise
Für Energieausweise gibt es eine neue gesetzlich Grundlage und eine Reihe von Änderungen. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat zum 1. November 2020 in Kraft. Ein Punkt: Für jedes Gebäude werden unter anderem jetzt die CO2-Emissionen ermittelt und im Energieausweis angegeben.
Das GEG führt die Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Nach wie vor gilt die Vorgabe, dass bei Vermietung, Verkauf oder Leasing von Gebäuden ein Energieausweis erstellt und veröffentlicht werden muss. Bei der Erstellung von Energieausweisen von Bestandsgebäuden ändert sich nichts. Auch beim Energiebedarfsausweis bleibt alles beim Alten.
Bei Verbrauchsausweisen bei Bestandsgebäuden greifen einige Neuerungen. So dürfen beispielsweise nur Verbrauchsabrechnungen zur Berechnung herangezogen werden, die nicht älter als 18 Monate sind. Sind diese nicht zu beschaffen, muss ein Bedarfsausweis erstellt werden. Das GEG sieht zudem eine Vor-Ort-Besichtigung durch den Energieberater vor. Diese kann aber durch eine geeignete Fotodokumentation ersetzt werden.
Ergänzend zu den aktuellen Werten, die in Energieausweisen eingetragen werden (End- und Primärenergiebedarf, Klimafaktoren der Verbrauchswerte), sind mit dem GEG nun auch die CO2-Emissionen des Bestandsgebäudes rechnerisch zu ermitteln und im Energieausweis anzugeben. Dies erfolgt nach normiert vorgegebenen Verfahren über die Energieausweis-Software.
Eine Änderung betrifft das Anforderungsprofil von Energieeffizienzberatern zur Erstellung von Bedarfsausweisen bei Nichtwohngebäuden: Mit dem GEG wird zukünftig es auch „Nicht-Ingenieuren“ wie Handwerksmeistern oder Technikern erlaubt, Energiebedarfsausweise für Nichtwohngebäude auf Basis der DIN V 18599 zu erstellen. Voraussetzung dafür ist eine gesonderte Schulung.
Für Nichtwohngebäude mit starkem Publikumsverkehr besteht zum Teil zudem eine Pflicht zum Aushang des Energieausweises.