MessEG – Neue Pflichten bei Wärme- und Wasserzählern
Mit der Anzeigepflicht von neuen und erneuerten Wärme- und Wasserzählern bringt das Mess- und Eichgesetz seit dem 1. Januar 2015 eine wesentliche Neuerung für die Wohnungswirtschaft.
Das Gesetz zur „Neuregelung des gesetzlichen Messwesens“ (nachfolgend „MessEG“) wurde am 25. Juli 2013 verabschiedet. Danach müssen zum 1. Januar 2015 neue oder erneuerte Messgeräten (gemäß § 32 MessEG) vom „Messgeräteverwender“ den zuständigen Eichämtern angezeigt werden.
Damit stellt sich grundsätzlich die Frage, wer als „Verwender“ der Messgeräte anzusehen ist, wen also die Anzeigepflicht nach § 32 MessEG trifft.
Anzeigepflicht nach § 32 MessEG
Das MessEG selbst macht zur Anzeigepflicht die folgenden Festlegungen:
Grundsätzlich ist nach § 32 Abs. 2 MessEG derjenige, der neue...