MessEG – Neue Pflichten bei Wärme- und Wasserzählern

Mit der Anzeigepflicht von neuen und erneuerten Wärme- und Wasserzählern bringt das Mess- und Eichgesetz seit dem 1. Januar 2015 eine wesentliche Neuerung für die Wohnungswirtschaft.

Das Gesetz zur „Neuregelung des gesetzlichen Messwesens“ (nachfolgend „MessEG“) wurde am 25. Juli 2013 verabschiedet. Danach müssen zum 1. Januar 2015 neue oder erneuerte Messgeräten (gemäß § 32 MessEG) vom „Mess­­geräteverwender“ den zuständigen ­Eic­­h­­­­ämtern angezeigt werden.

Damit stellt sich grundsätzlich die Frage, wer als „Verwender“ der Messgeräte anzusehen ist, wen also die Anzeigepflicht nach § 32 MessEG trifft.

Anzeigepflicht nach § 32 MessEG

Das MessEG selbst macht zur Anzeigepflicht die folgenden Festlegungen:

Grundsätzlich ist nach § 32 Abs. 2 MessEG derjenige, der neue...

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 1-2/2015

Eichfrist: Ab jetzt zählt jeder Tag

Gebäudeeigentümer sind beispielsweise erstmals in der Verantwortung, neuinstallierte Verbrauchszähler für Strom, Wasser, Wärme und andere dem Eichamt zu melden sowie selber für den rechtzeitigen...

mehr
Ausgabe 12/2014 Heizkostenabrechnung

Entlastung für Wohnungsunternehmen

Haufe hat mit Kalo und der Müller Mess Wärme GmbH zwei neue Partner für die serviceorientierte Heizkostenabrechnung gewonnen. Damit haben sechs Messdienstleister den SOHA-Standard an Bord. Viele...

mehr