Eichfrist: Ab jetzt zählt jeder Tag
Die Neufassung des Mess- und Eichgesetzes bringt gravierende Änderungen für Gebäudeeigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften mit sich.
Gebäudeeigentümer sind beispielsweise erstmals in der Verantwortung, neuinstallierte Verbrauchszähler für Strom, Wasser, Wärme und andere dem Eichamt zu melden sowie selber für den rechtzeitigen Austausch innerhalb der Eichfrist zu sorgen. Die Konsequenzen: Verbrauchsabrechnungen auf Basis von Zählerständen nach Ablauf der Eichfrist sind nicht mehr zulässig. Verstöße können mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Damit Vermieter nicht unversehens in diese Falle geraten, sollten Hausverwalter ihre Kunden aus der Wohnungswirtschaft proaktiv unterstützen. Auch über gut vorbereitete Abrechnungsdienste lassen sich rechtmäßig erstellte Verbrauchsabrechnungen gewährleisten.
Mit der Neufassung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), rechtskräftig ab dem 1. Januar 2015, wird das Inverkehrbringen von Messgeräten für Verbrauchsgüter harmonisiert und vereinfacht. Künftig entfällt die Ersteichung durch die zuständige Behörde. Sie wird durch eine Konformitätserklärung von dafür zugelassenen privatwirtschaftlichen Unternehmen abgelöst. Damit jedoch die Eichämter der Länder ihre hoheitliche Aufgabe im Sinne des Verbraucherschutzes weiter wahrnehmen können, sind Energiemengen- und Wasserzähler spätestens sechs Wochen nach der Installation der Behörde zu melden. Meldepflichtig sind geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte die ab dem 01. Januar 2015 eingebaut beziehungsweise ausgetauscht werden.
Die Verantwortung dafür trägt künftig der Messgeräteverwender – in der Wohnungswirtschaft also der Immobilieneigentümer. Es wird an einer Online-Version unter www.eichamt.de gearbeitet, um diesen Prozess möglichst schlank zu gestalten. Für die Meldungen werden aber auch der Post- und der Faxweg offenstehen.
Anhand der Registrierungen behalten die Eichämter die Kontrolle, dass nur Messgeräte mit gültiger Eichfrist genutzt werden. Denn: Nach Ablauf der Eichfrist abgelesene Verbrauchwerte dürfen zur Abrechnung nicht mehr genutzt werden. Verstöße können mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld belegt werden. Auch das möglicherweise fahrlässige Versäumnis eines damit beauftragten Abrechnungsdienstes wirkt übrigens nicht strafbefreiend.
Fristen tagesgenau einhalten
Gemäß dem neuen MessEG dürfen Zähler, die der Kostenabrechnung dienen, nur bestimmungsgemäß im geschäftlichen Verkehr verwendet werden – also nur innerhalb der Eichfrist (§ 2 MessEG). Auch die Werte selbst dürfen bei einem Tag Fristüberschreitung nicht mehr genutzt werden. Verbräuche für Zeiträume nach Überschreitung der Eichfrist eines Zählers sind dann gemäß Heizkostenverordnung (HKVO) zu schätzen. Dazu ein Beispiel: Die Eichfrist eines Kaltwasserzählers endete zum 31. Dezember 2013. Die Ablesung erfolgte am 20. Februar 2014. Die anhand dieses Zählers ermittelten Verbrauchswerte wurden bis dato üblicherweise für die Rechnungsstellung genutzt. Der Vermieter trug dabei das Risiko für die Richtigkeit der Messwerte, wenn es zu einer Anfechtung durch den Mieter gekommen wäre. Diese Vorgehensweise ist jetzt nicht mehr zulässig. Die Messwerte der abgelaufenen Zähler dürfen nicht mehr verwendet werden. In der Heizkostenabrechnung ist der Verbrauch zu schätzen beziehungsweise gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch nach Quadratmetern abzurechnen (§ 556a (1) BGB) – mit entsprechendem Konfliktpotenzial als Folge.
Auch beim Zähleraustausch ist die Eichfrist nun tagesgenau einzuhalten, wie folgendes Beispiel verdeutlicht: Die Eichfrist eines Warmwasserzählers endet zum 31. Dezember 2014. Gängige Praxis war bislang, den Zähler dann zu Jahresbeginn des Folgejahres auszutauschen, beispielsweise im Januar 2015. Diese Vorgehensweise schließt das überarbeitete MessEG aus. Die Zähler sind bestimmungsgemäß bis spätestens 31. Dezember 2014 gegen neu geeichte beziehungsweise konformitätsbewertete Verbrauchszähler zu tauschen.
Jetzt informieren und reagieren
Die Konsequenzen der Eichgesetzänderungen zum 1. Januar 2015 sind vielen Wohnungsunternehmen und Wohneigentümergemeinschaften nicht ausreichend bekannt. Daher empfiehlt der Systemanbieter für Messtechnik WDV/Molliné Hausverwaltungen, aktiv auf ihre Kunden zuzugehen. Ein Musteranschreiben mit Erklärungen zu den Gesetzesänderungen und Handlungsempfehlungen kann bei WDV/Molliné angefordert werden.
Aber auch Abrechnungsdienstleister müssen reagieren, um ihren Kunden weiterhin rechtskonforme Abrechnungen bieten zu können. WDV/Molliné übernimmt als zu beauftragende Dienstleistung die Anmeldung der Zähler bei der zuständigen Eichbehörde. Geschäftsführer Frank Molliné erklärt dazu: „Unsere Kunden können sicher sein, dass die Meldung korrekt und fristgerecht erfolgt“ und empfiehlt: „Da die spezifischen Eichfristen der Zähler den Ablesetermin maßgeblich beeinflussen, kommt dem rechtzeitigen Zugang bei der Ablesung eine noch größere Bedeutung zu. Deshalb lohnt es sich, beim nächsten Zähleraustausch auf funkbasierte Geräte umzusteigen.“
WDV/Molliné bietet ergänzend dazu eine einfach handzuhabende Auslesesoftware für Funkzähler an. Die gesammelten Daten können dann entweder an vorhandene Abrechnungsprogramme übertragen oder auf einem geschützten Web-Portal (www.molline.de) für die Erstellung von Heiz- und Verbrauchskostenabrechnungen weiterverarbeitet werden.
Die Konsequenzen der Eichgesetzänderungen zum 1. Januar 2015 sind vielen Wohnungsunternehmen und Wohneigentümergemeinschaften nicht ausreichend bekannt.