Bei der Trinkwasserprüfung

Neue Fristen und Pflichten

Für die Kontrolle der Trinkwasserqualität in Mehrfamilienhäusern gelten ab sofort neue Fristen und Pflichten. Darauf weist der Energiedienstleister ista anlässlich der Veröffentlichung der zweiten Novelle der Trinkwasserverordnung im Bundesgesetzblatt hin.

Wichtigste Veränderung gegenüber der Vorgängerversion vom November 2011 ist eine Verschiebung des Stichtags für die Erstbeprobung vom 31.10.2012 auf den 31.12.2013 – unter anderem aufgrund knapper Prüf- und Analysekapazitäten. Vermieter und Verwalter, die ihrer Untersuchungspflicht zum ursprünglichen Termin noch nicht nachgekommen sind, müssen dabei kein Bußgeld befürchten. Zudem sieht die Novelle eine Verlängerung des Prüfintervalls für die wiederkehrende Probennahme auf jetzt drei statt wie bisher einem Jahr vor. Darüber hinaus entfällt die Anzeigepflicht der Trinkwasseranlage beim zuständigen Gesundheitsamt.

Eine Meldung der Legionellenbelastung an die Behörde ist nur noch bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 ml Trinkwasser vorgeschrieben. Dann müssen Vermieter allerdings sofort Maßnahmen einleiten, um eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen. Diese reichen je nach Keimkonzentration von der Durchführung einer weitergehenden Untersuchung und Gefährdungsanalyse über Nutzungseinschränkungen wie etwa Duschverboten bis hin zur Desinfektion.

„Die Verschiebung der Frist für die Erstbeprobung sorgt bei Laboren und Probennehmern zunächst einmal für eine gewisse Entlastung“, so Peter Ruwe, Geschäftsführer beim Essener Energiedienstleister ista. „Es ist jedoch bereits heute absehbar, dass es erneut zu Engpässen kommen wird, sobald der neue Stichtag näher rückt. Wir empfehlen betroffenen Hausbesitzern daher, jetzt die Zeit zu nutzen, um später lange Wartezeiten zu vermeiden.“

Betroffen von der neuen Verordnung sind rund zwei Mio. Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwassererwärmung. Diese verfügen entweder über einen Speicher- oder einen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von jeweils mehr als 400 l oder haben in mindestens einer Rohrleitung einen Inhalt von mehr als 3 Litern zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.

Um Vermieter und Verwalter bei der Um­setzung der Novelle zu unterstützen, bietet ista (www.ista.de) deutschlandweit Komplettpakete für die fristgerechte und rechtssichere Abwicklung aus einer Hand an.

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