DDIV fordert Gleichbehandlung von Wohnungseigentümern bei der EEG-Umlage

Mit der vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) werden erstmals Mieterstrommodelle ermöglicht, die bereits bestehenden Eigenversorgungsmodellen gleichgestellt werden. Wohnungseigentümergemeinschaften sind jedoch auch nach der Reform offenbar von der Stromeigenversorgung ausgeschlossen. Für den DDIV (www.ddiv.de) als Spitzenverband der Immobilienverwalter ist diese Benachteiligung untragbar. Die Bundesregierung ist aufgefordert hier eine Klarstellung zugunsten von WEG vorzunehmen.


Die vom Bundestag verabschiedete Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermächtigt die Bundesregierung zur Festlegung einer verringerten EEG-Umlage bei Mieterstrommodellen, also einer Stromversorgung von Mietern durch eine auf bzw. an dem Gebäude befindliche Photovoltaik-Anlage (§ 95 Nr. 2 EEG 2017). Die Energiewende wird somit auch in Mieterhaushalte getragen, die nun von günstigem, selbst produziertem Grünstrom profitieren können.


Während sich Haushalte in Einfamilienhäusern mit selbstproduziertem Strom günstig versorgen können und nun auch Mieter durch Mieterstrommodelle von einer verringerten EEG-Umlage profitieren, bleibt Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) die Stromeigenversorgung aus erneuerbaren Energien jedoch weiterhin versagt. Hintergrund ist der Wortlaut des (unverändert gebliebenen) § 3 Nr. 19 EEG 2017, wonach eine Eigenversorgung nur bei einer Personenidentität von Betreiber und Letztverbraucher einer Stromerzeugungsanlage vorliegt. Auf Anfrage des DDIV teilte die zuständige Bundesnetzagentur mit, dass sie bei der Norminterpretation keinen Spielraum sehe, um von dieser Linie abzuweichen.


Da bei Wohnungseigentümergemeinschaften regelmäßig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband der Anlagenbetreiber ist, Endverbraucher jedoch die einzelnen Wohnungseigentümer sind, besteht nach Auffassung der Bundesnetzagentur daher keine strikte Personenidentität. Mieter könnten demnach von der verringerten EEG-Umlage laut der zukünftigen Verordnung profitieren; einzelne Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiber der Stromerzeugungsanlage müssten jedoch die volle EEG-Umlage entrichten. „Die Folge ist eine Diskriminierung selbstnutzender Wohnungseigentümer bei der Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien – von dem zukünftigen Abrechnungschaos und den bürokratischen Pflichten für Immobilienverwaltungen und Eigentümer bei einer Gemeinschaft aus selbstnutzenden und vermietenden Eigentümern ganz zu schweigen.″, so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.


Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter fordert daher eine Klarstellung der Bundesregierung dahingehend, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften unter die Stromeigenversorgung gemäß § 3 Nr. 19 EEG 2017 fallen. Der offiziellen Klarstellung sollte eine Ausnahmeregelung für Personenmehrheiten wie Wohnungseigentümergemeinschaften im „Leitfaden zur Eigenversorgung″ der Bundesnetzagentur folgen. Dies auch im Sinne einer Komplexitätsreduktion für nicht-institutionelle und private Vermieter.


„Wenn die Energiewende gelingen soll, muss die Bundesregierung das Potential von Wohnungseigentümergemeinschaften anerkennen. Millionen von Bundesbürgern investieren in Wohnungseigentum als Altersvorsorge. Diese an dieser Stelle weiter zu benachteiligen, ist untragbar″, so Kaßler. In Deutschland gibt es über neun Millionen Eigentumswohnungen in rund 1,8 Mio. Wohnungseigentümergemeinschaften. Deren Potentiale zur Reduzierung von klimaschädlichen Treibhausgasen und somit auch deren Beitrag zur Erreichung der ehrgeizigen Klimaziele der Bundesregierung dürfen daher nicht unberücksichtigt bleiben.

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