Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
BGB § 241 Abs. 2, § 368
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen.
BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08 –