Steigerung der Geräuschimmissionen durch bauliche Änderungen

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1
Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konkludent in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.
BGH, Urteil vom 23. September 2009 – VIII ZR 300/08 –

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 7/8/2010

Rechtsprechung

Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarf (BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2) Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter...

mehr

Urteile

Abgrenzung Grundstücksnießbrauch von Benutzungsdienstbarkeit, Sondernutzungsrecht BGB § 1018 Alt. 1, § 1090 Abs. 1 Alt. 1, § 1030 Abs. 2; WEG § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Die Abgrenzung zwischen...

mehr

Urteile

Wärmebrücken in den Außenwänden, Gefahr einer Schimmelpilzbildung BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1 a) Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei...

mehr
Ausgabe 11/2011

Rechtsprechung

Leistungsverzeichnis in einer Ausschreibung, Begrenzung der Pauschalvergütung BGB §§ 133, 157, 313 VOB/B (2002) § 2 Nr. 7 Abs. 1 a) Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis...

mehr
Ausgabe 03/2010

Energetische Sanierungen und Mietrecht

Der Minderungsanspruch nach § 536 BGB Ein mietrechtliches Investitionshemmnis beim Klimaschutz ist der einst zum Schutz des Mieters gedachte § 536 BGB. Der mietrechtliche Mangelbegriff, der nicht...

mehr