Betriebskostenabrechnung, Zusammenfassung von Frisch- und Schmutzwasser
BGB § 556
Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 340/08 –