Betriebskostenabrechnung nach vereinbarten Vorauszahlungen
BGB § 556 Abs. 3
Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.
BGH, Beschluss vom 23. September 2009 – VIII ZA 2/08 –