Schachtentrauchung nur noch mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ)?

Es ist wie es scheint - das perfekte Chaos!

Genauso wenig wie die Hersteller von Aufzugsanlagen sich darum gerissen haben Schachtentrauchungssysteme anzubieten, ist es heute möglich, sich dieser Thematik zu entziehen. Der Markt fordere diese Systeme - nicht zuletzt seien die Vorteile hinlänglich bekannt. Über welche Eigenschaften und Zulassungen ein System verfügen muss, wer es einbauen, warten und prüfen darf, welchem Gewerk es zuzurechnen ist, darüber ist viel geschrieben und geredet worden. Als die ersten Systeme eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) des Deutschen Institut für Bautechnik (DiBt) erhielten und parallel suggeriert wurde, ohne abZ dürfe kein System mehr installiert werden, wuchs die Verunsicherung weiter. Was verbirgt sich hinter den bislang erteilten abZ für Schachtentrauchungen und was muss diesbezüglich beachtet? Die Firma Aleatec informiert.

Ist eine abZ Vorraussetzung, um eine Schachtentrauchung zu installieren?

Nein. Richtig ist, dass für Schachtentrauchungen, die ganz oder teilweise aus ungeregelten Bauprodukten (Bauprodukte ohne Konformitätsnachweis, also ohne CE-Zeichen) bestehen, ein Verwendbarkeitsnachweis in Form einer abZ oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) vorliegen muss.

Besteht ein System hingegen ausschließlich aus geregelten Bauprodukten (Bauprodukte mit Konformitätsnachweis, also mit CE-Zeichen), welche bestimmungsgemäß eingesetzt werden, so dürfen die Systeme baurechtlich ohne Bedenken eingesetzt werden.

Darf ein System mit abZ ohne weitere Nachweise eingesetzt werden?

Nein. Es müssen in jedem Fall zusätzliche Nachweise erbracht werden, etwa, dass die gesetzlichen Forderungen der Landesbauordnungen an die Lüftung des Fahrschachtes trotz Verschluss der Öffnung erfüllt sind. Die bislang erteilten abZ für Schachtentrauchungen stellen nur einen Verwendbarkeitsnachweis hinsichtlich der Entrauchung dar: Lüftungskonzepte sind kein Zulassungsbestandteil. Da die wenigsten Aufzugschächte an eine mechanische Abluftanlage angeschlossen sind, kommt der Öffnung im Schachtkopf auch hinsichtlich der Lüftung eine wichtige Bedeutung zu. So muss Stauwärme im Kopf entweichen können und die Versorgung des Schachtes mit Frischluft sichergestellt sein.

Unter bestimmten Bedingungen ist  ein Abströmen warmer Luft mit  hohem Feuchtigkeitsanteil  durch die Öffnung wichtig, um Kondensatbildung zu verhindern und somit Bauschäden und Schimmelbildung vorzubeugen.

Es ist schwer vorstellbar, dass ein ausreichendes Lüftungskonzept durch die Installation eines Lüftungstasters nachzuweisen ist (Wer und wann soll diesen betätigen?)

Mehrere Systeme auf dem Markt bieten die Möglichkeit,  mit einer ausgefeilten Sensorik zu arbeiten, die Parameter wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, CO2-Gehalt der Luft permanent überwachen und das NRWG entsprechend zu Lüftungszwecken ansteuert.

Ebenfalls müssen die Anforderungen der DIN EN 81 1/2 erfüllt werden.  In den bislang erteilten abZ wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Vorschriften aus dem Aufzugbau unberührt bleiben.

Der Einbau einer Schachtentrauchung berührt wesentliche Punkte der DIN EN 81 1/2. Hier einige Beispiele:

– Anforderungen an die Entlüftung des Fahrschachtes
–  Anforderungen an die mittlere Temperatur im Schacht
–  Aufzugsfremde Einrichtungen im Schacht
–  Anforderungen an den oberen Schutzraum

Nachweise dieser Art müssen, da diese Systeme normativ nicht in der DIN EN 81 1/2 integriert sind, durch Gefahrenanalyse erbracht und von der beauftragten ZÜS anerkannt werden. Hierzu sind die Hersteller/Montagebetriebe gemäß Richtlinie 95/16/EG verpflichtet.

Oberste Priorität gilt dabei dem in der DIN EN 81 1/2 Pkt 0.1.1 verankerten Grundsatz:  „Es ist der Zweck vorliegender Norm, die Sicherheitsregeln für Personen- und Lastenaufzüge festzulegen, um Personen und Sachen vor Unfallgefahren zu schützen, die sich beim Betrieb, bei der Wartung und in Notfallsituationen einstellen können.“ 

Was ist sonst bei Systemen mit abZ zu beachten?

Nichts - solange der Einsatz entsprechend der Zulassung erfolgt und die bereits beschrieben Nachweise erbracht werden.

Hier muss jedoch beachtet werden, dass z.B. punktförmige Rauchmelder gemäß DIN VDE 0833-Teil 2 (2009-06) sowie Anwendungsrichtlinie VdS2095 (2010-05) mit einem Abstand von 50 cm zur Schachtwand montiert werden müssen. Ferner dürfen verwendete NRWG nur entsprechend ihrer DIN EN 12101-2 Zulassung für den Wand und/oder Dacheinbau eingesetzt werden. Selbstverständlich müssen auch geregelte Bauprodukte (Systeme ohne abZ) im Sinne der jeweiligen Zertifizierung eingesetzt werden.

Welche Bedeutungen haben Systemgutachten und Baumusterprüfungen?

Rein rechtlich haben diese Dokumente keine Bedeutung. Sie können aber sehr gut in die Gefahrenanalyse, welcher der Hersteller/Montagebetrieb erstellen muss, eingearbeitet werden, damit die technischen  Untersuchungen nicht in jedem Einzelfall neu erarbeitet werden. Eine Baumusterprüfbescheinigung bestätigt darüber hinaus die Übereinstimmung des ausgelieferten Systems mit dem geprüften Baumuster.

Fazit

Bis zur Erfassung dieser Systeme in einer harmonisierten Norm wird noch etwas Zeit vergehen. Es gibt aber einige Systeme, die die Anforderungen an kontrollierte Entrauchung und Entlüftung des Fahrschachtes erfüllen.

Tipp: Lassen Sie sich die Verwendbarkeitsnachweise der Prüfinstitute für die jeweiligen Komponenten zeigen.

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