Funktion häufig beeinträchtigt

Rauchabzüge richtig warten

Rauchabzugsanlagen funktionieren im Brandfall nur, wenn sie zuverlässig gewartet werden. Der Eigentümer und das Facility Management sind in der Regel dafür verantwortlich, dass Wartungsverträge und Dokumentation stimmig sind und richtig umgesetzt werden. Gerade nach Baumaßnahmen muss ein Fachmann eingeschaltet werden.

Kommt es zum Brand, ist der Abzug der Rauchgase entscheidend, um den Brand bekämpfen zu können und den Schaden gering zu halten. Es werden bei Bränden mehr Menschen durch Rauchgase verletzt als durch Brandverletzungen. Rauchabzüge sind Frost, Schnee, Hitze, Regen und Staub ausgesetzt. Sachverständige entdecken bei den vorgeschriebenen Prüfungen häufig beschädigte Dichtungen oder mechanische Teile, die nicht mehr einwandfrei funktionieren.

Es gibt unterschiedliche Vorschriften für Rauchabzüge. Die Mindestanforderungen für natürliche Rauchabzüge sind in der DIN 18 232-2 aufgeführt. Die wesentlichen Wartungsvorschriften stammen vom Hersteller und unterscheiden sich je nach Anlagentyp. Auch der Wartungsaufwand ist verschieden. So verursachen vergleichsweise kostengünstige Abzugssysteme, die mit Druckgas-Generatoren ausgelöst werden, einen höheren Wartungsaufwand.

Zudem muss der Eigentümer bzw. Betreiber die Bedingungen der Feuerversicherung und die einschlägigen VDS-Richtlinien beachten, sonst kann er den Versicherungsschutz verlieren. Im Schadensfall kann der Betreiber zivil- und strafrechtlich belangt werden kann, wenn er seine Pflichten vernachlässigt.

Wenn baulich etwas am Gebäude verändert wird, kann auch das die Funktionsfähigkeit der Rauchabzugsanlagen beeinträchtigen. Deshalb sollten alle Maßnahmen, die den Brandschutz beeinträchtigen könnten, durch einen Fachmann begleitet werden, der die Auswirkungen beurteilt.

Was viele nicht wissen: Ein Wartungsvertrag ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abnahme einer neuen Anlage. Ohne Vertrag erlischt auch die Gewährleistung. Der Wartungsbetrieb muss etwa seine Sachkunde nachweisen und über geschultes Personal verfügen.

Eine allgemeine Instandhaltungspflicht ist bereits in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Hinweise zu Wartungsintervallen sind in diversen Vorschriften vorgegeben: in der bereits erwähnten DIN 18 232-2, den harmonisierten Produktnormen der Reihe DIN EN 12101, in den Herstellerangaben sowie in der VdS-Richtlinie 2098. Meist ist eine jährliche Wartung vorgeschrieben. Idealerweise koppelt man die Termine zeitlich mit den vorgeschrieben Prüfungen durch einen Sachverständigen.

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