Sicherheit? Wird hier großgeschrieben!

Der Kindergarten Wirbelwind und die Kindertagesstätte Sonnenwinkel in Vörstetten bei Freiburg wurden mit Rauch­­warnmeldern ausgestattet, die per Funk miteinander vernetzt sind. 

Mittlerweile ist in Deutschland in 13 von 16 Bundesländern der Einbau von Rauchwarnmeldern für private Wohnräume gesetzlich vorgeschrieben. In fast allen Landesbauordnungen heißt es dazu sinngemäß: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ Ganz klar: Diese Formulierung betrifft ausschließlich Wohn­­immobilien.

Die Landesbauordnung von Baden-Württemberg allerdings geht einen Schritt weiter: Sie gibt vor, dass „Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, und Flure, die Rettungswege dieser Aufenthaltsräume sind“, mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten sind. Und dieser Passus umfasst einiges mehr als nur Wohn­­immobilien: Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, sind beispielsweise auch in Pflegeeinrichtungen, Kindergärten mit Schlafplätzen und Hotels zu finden.

Solche Gebäude betrifft die Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg also auch. Das ist einerseits sehr zu begrüßen, weil in vielen Objekten dieser Art der brandmeldetechnische Personenschutz bisher viel zu kurz kommt. Andererseits ist nicht in jedem Fall eine Ausstattung mit Rauchwarnmeldern die beste Lösung. Insbesondere für größere Objekte mit Personenschlafräumen kann die Installation einer Brandmelderzentrale mit Alarmierung in den Zimmern die bessere und eventuell sogar durch andere Regelwerke geforderte Lösung sein.

Rauchwarnmelder oder Brandmeldeanlage?

Um hier Klarheit zu schaffen, hat Heka-tron ein Poster mit Empfehlungen zur Frage „Rauchwarnmelder oder Brandmeldeanlage?“ herausgebracht. Demnach ist für Miet- und Eigentumswohnungen die Installation eines Stand-Alone-Rauchwarnmelders ausreichend, während für Ein- und Mehrfamilienhäuser vernetzte Funk-Rauchwarnmelder die beste Wahl sind.

Für die Nachrüstung von Beherbergungsstätten wie Gasthöfen oder kleineren Hotels mit bis zu zwölf Betten wird ebenfalls die Installation eines Funk-Rauchwarnmeldernetzes empfohlen, in diesem Fall ergänzt durch ei­­­nen Funkhandtaster zur manuellen Auslösung eines Alarms innerhalb des Hauses.

Für größere Hotels, Heime, Kliniken und Ka­­­sernen schließlich ist die Installation einer Brandmelderzentrale mit der entsprechenden Peripherie anzuraten. Insbesondere bei Objekten mit bereits bestehenden Brandmeldeanlagen kann auch die Aufschaltung von Rauchwarnmeldern als technischer Alarm eine sinnvolle Alternative sein, auch wenn diese im Regelwerk nicht eindeutig beschrieben ist.

Für Kindergärten und Kindertagesstätten empfiehlt sich bei Nachrüstung der Einsatz von funkvernetzten Rauchwarnmeldern mit Funkhandtaster, bei Erstausstattung hingegen eine Brandmeldeanlage. Natürlich kommt es hier ganz stark auf die örtlichen Gegebenheiten an.

Wenn man den Kindergarten Wirbelwind und die Kindertagesstätte Sonnenwinkel in Vörstetten bei Freiburg – beide mit einem Schlafraum ausgestattet – heute brandschutztechnisch nachrüsten müsste, wäre die Empfehlung klar: Für diese kleineren, bereits bestehenden Objekte wäre jeweils ein Funk-Rauchwarnmeldernetz mit Funkhandtaster die beste Wahl.

Die Gemeinde Vörstetten als Träger dieser Einrichtungen allerdings braucht keine Empfehlungen mehr – sie hat bereits vor Inkrafttreten der Rauchwarnmelderpflicht in ihrem Bundesland Baden-Württemberg genauso gehandelt, wie man es ihr heute empfehlen würde. „Bereits bevor in unserem Bundesland die Diskussion losging, haben wir die Entscheidung getroffen, mit der Installation von Rauchwarnmeldern die Sicherheit von Kindern und Erzieherinnen zu gewährleisten“, betont Lars Brügner, Bürgermeister von Vör-stetten. Den Auftrag dazu erhielt die Firma Securitas Sicherheitstechnik aus Emmendingen, die Anfang 2013 sowohl im Kindergarten als auch in der Kindertagesstätte Rauchwarnmelder installierte.

Vernetzte Rauchwarnmelder und manueller Alarm

Die Ausstattung und technische Lösung ist in beiden Objekten nahezu identisch. „Schlafräume, Gruppenräume, Küche, Personalräume sowie die Flure und teilweise auch die technischen Räume wurden mit Rauchwarnmeldern Genius Hx mit Funkmodul Basis versehen“, erläutert Jens Schwarz, bei Securitas für System- und Sicherheitsberatung zu­­ständig. „Dazu kommt jeweils noch ein Funkhandtaster Genius im Ein- und Ausgangsbereich als Hausalarm.“

Alle Melder sind einer Linie zugeordnet, so dass im gesamten Gebäude lautstark und zuverlässig alarmiert wird, wenn einer der Melder Rauch detektiert hat. Oder auch dann, wenn am Funkhandtaster manuell Alarm ausgelöst wird – und das kann in Kindergärten zusätzlich für Brandschutzübungen ge­­­nutzt werden.

„Bei Druck auf den Testknopf gibt der Melder einen sanften Signalton ab – das ist so ge­­wollt, damit die Wartung nicht zu nervenaufreibend wird“, erläutert Hekatron-Gebietsverkaufsleiter Henning Behrens. „Bei Betätigung des Funkhandtasters aber erhalte ich einen lauten Vollalarm aller Melder im Netzwerk – ideal für Probealarme.“ „Wir erklären den Kindern zunächst bei einem vorher angekündigten Trockenalarm, was dieses Signal bedeutet und wie sie sich verhalten müssen“, ergänzt Lars Brügner. „Ein paar Tage später gibt es dann einen richtigen Probealarm, bei dem die Kinder wie im Brandfall das Gebäude verlassen.“

Die Kinder in den Vörstettener Kindergärten können jetzt gut bewacht vom Rauchwarnmelder ihren Mittagsschlaf halten, wie es auch die LBO in Baden-Württemberg fordert. Auch in anderen Bundesländern wäre eine gesetzliche Regelung zur brandschutztechnischen Absicherung von Objekten, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, sinnvoll. Allerdings sollten solche Regelungen exakt an das jeweilige Objekt angepasste Lösungen zulassen – vom Rauchwarnmelder bis zur Brandmeldeanlage.

Die Kinder können jetzt gut bewacht ihren Mittagsschlaf halten.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 6/2013

Ein schriller Ton, der  Leben retten kann

Ab August 2013 haben Eltern dem Kinderförderungsgesetz entsprechend einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege auch für die Kinder, die...

mehr

In Sachsen sind ab dem 1. Januar 2016 Rauchwarnmelder in Neu- und Umbauten Pflicht

Auf Sachsen kommt die Rauchwarnmelderpflicht zu: Die am 16. Dezember vom Landtag beschlossene Rauchwarnmelderpflicht für Neu- und Umbauten wird ab dem 1. Januar 2016 rechtskräftig. Wie jetzt aus...

mehr
Ausgabe 12/2015 Gebäudetechnik

Rauchwarnmelder aus der Ferne prüfen

Damit Rauchwarnmelder im Brandfall be­­triebsbereit sind, müssen die Geräte nach der Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder (DIN 14676) mindestens einmal jährlich überprüft werden. Bei klassischen...

mehr

Ei Electronics: Rauchwarnmelder in Baden-Württemberg und Hessen erneuern

In Baden-Württemberg und Hessen müssen zahlreiche Rauchwarnmelder spätestens bis zum 31. Dezember 2024 erneuert werden. Zehn Jahre nach Ausweitung der Rauchwarnmelder-Pflicht auf Bestandsgebäude...

mehr
Ausgabe 03/2012

Rauchwarnmelderpflicht – Zeit für Qualität

2003 hat Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland in Deutschland eine gesetzliche Regelung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen festgelegt. Damals schrieb die LBO den Einbau nur in Neubauten vor....

mehr