BFW zur BauGB-Novelle: Flexiblere Vorgaben erleichtern Neubau

„Mit der Ausweitung des beschleunigten Verfahrens auf Baugebiete, die unmittelbar am Ortsrand liegen, wird die Baulandgewinnung erleichtert“, sagte BFW-Präsident Andreas Ibel anlässlich der Beratungen zur BauGB-Novelle im Bundeskabinett. „Das ist ein wichtiger Schritt, um die Baulandpreise wieder auf eine vernünftige Größe zu bringen – und eine Grundvoraussetzung für bezahlbares Bauen und Wohnen."

Der BFW hatte bereits in seiner Stellungnahme im Juli dieses Jahres die Ausdehnung des beschleunigten Verfahrens auf Baugebiete, die an den Innenbereich anschließen, gefordert. Das beschleunigte Verfahren ist vorerst bis Ende 2019 befristet und gilt für Wohnbebauungspläne mit einer Grundfläche von bis zu 10.000 qm. Auch Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken sollen künftig erleichtert werden.

Ein weiterer, zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfes ist die Einführung des neuen Gebietstypen „Urbanes Gebiet“ in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Durch eine bessere Vereinbarkeit von Wohn- und Gewerbenutzung sollen Innenstädte effizienter bebaut und verdichtet werden können mit dem Ziel, mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. „Wir freuen uns, dass unsere Kritik gehört und hier nachgebessert wurde: Im neuen Gebietstyp ist die Durchmischung der Regelfall und nicht die Ausnahme. Auf eine strikte Parität von Wohnen und Gewerbe muss nun nicht mehr geachtet werden.“

Zudem ist im „Urbanen Gebiet“ eine dichtere und höhere Bebauung möglich: 80 % der Grundstücke dürfen überbaut werden, die Geschoßflächenzahl beträgt 3,0. „Im Spannungsfeld zwischen Neuversiegelung und Neubaubedarf ist dichteres Bauen hier ein probates Mittel“, konstatiert BFW-Präsident Andreas Ibel.

Ibel betonte jedoch, dass der Erfolg und die Praxistauglichkeit des „Urbanen Gebiets“ auch von der Gestaltung des Lärmschutzes abhängen. „Für ein gelungenes Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen brauchen wir eine Anpassung der TA Lärm. Hier muss von den Ländern noch einmal nachgebessert werden. Passive Schallschutzmaßnahmen und neue Technologien der Gebäudetechnik zur Lärmreduktion müssen ebenfalls berücksichtigt werden.“ Zudem müssten Gewerbe- und Verkehrslärm denselben Maßstäben unterliegen.

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