Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge: Mit allen Sinnen prüfen
Die verschärften Regeln für den Aufzugbetrieb verlangen vom Betreiber, seine Anlage regelmäßig durch eine von ihm bestimmte Person prüfen zu lassen – zusätzlich zu den Regelwartungen und zusätzlich zu den Prüfungen des TÜV. Nach dem Prinzip „Sehen – Fühlen – Hören“ muss die bestimmte Person, so fordert es die verschärfte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Aufzug begutachten: Sind Kabinenwände beschädigt? Sind Handläufe nicht richtig befestigt? Sind ungewöhnliche Geräusche zu hören? Funktioniert das Licht?
Die Häufigkeit der Inaugenscheinnahme hängt von der Art und Weise der Aufzugnutzung ab. So müssen Anlagen in Krankenhäusern oder in Wohnhäusern mit Vandalismusproblem häufiger in Augenschein genommen werden als weniger stark beanspruchte Aufzüge. Die Ergebnisse der Inaugenscheinnahme sind in jedem Falle zu dokumentieren.
Bestimmte Aufgaben der Inaugenscheinnahme können durch Systeme zur Fernüberwachung übernommen werden: Sie prüfen etwa, ob die Kabine auf den Etagen unbündig hält und daher Stolperkanten entstehen. Die Kontrolle durch den Betreiber vor Ort oder eine von ihm bestimmte Person entfällt damit aber nicht. Der Betreiber kann jedoch einen Aufzughersteller wie KONE (www.kone.de) mit der Übernahme der Inaugenscheinnahme beauftragen.