Kündigung wegen Eigenbedarf eines Gesellschafters

BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577a
Auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kündigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, die vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter umzuwandeln.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – VIII ZR 231/08 –

x

Thematisch passende Artikel:

Urteile

Miteigentümergemeinschaft, Überlassung gemeinschaftlicher Räume BGB § 535, § 566 Abs. 1, § 741, § 1008, § 1010 Abs. 1 a) Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume...

mehr

Urteile: Kündigung eines Wohnraummietvertrags, wirtschaftliche Verwertung, ersatzloser Abriss eines Gebäudes

Kündigung eines Wohnraummietvertrags, wirtschaftliche Verwertung, ersatzloser Abriss eines Gebäudes BGB § 573 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 a) Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine...

mehr

Urteile

Geltendmachung von Mängeln nach Abnahme des Werks BGB §§ 634, 637, 281, 280 Abs. 1 a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg...

mehr

Urteile

Wohnungseigentümer, Mehrheitsbeschluss aufgrund allgemeiner Öffnungsklausel, mehrheitsfeste Rechte, Vermietung an Feriengäste WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 a) Beschlüsse,...

mehr

Rechtsprechung

Fristlose Kündigung, unpünktliche Mietzahlungen, Transferleistungen einer Behörde BGB § 278, § 543 Abs. 1 Satz 2 Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen...

mehr