Bauplanungsrecht; Stellplatzplanung
BauNVO § 21a
Zu Einzelfragen der Stellplatzplanung
BVerwG, Beschl. vom 11. Juli 2011 - 4 BN 18.11
Aus den Gründen:
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.
1. Der Antragsteller bezeichnet die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 21a BauNVO tatsächlich eine Spezialvorschrift darstellt, die § 17 BauNVO in vollem Umfang verdrängt, oder ob die Anwendung der Privilegierungstatbestände für Stellplätze einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung bedarf, wenn die sonst geltenden Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten werden sollen. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie das Oberverwaltungsgericht im Sinne des Antragstellers beantwortet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass auch die Anwendung des § 21a BauNVO einer städtebaulichen Rechtfertigung bedarf (UA S. 23). Der Antragsteller wendet sich in Wahrheit dagegen, dass das
Oberverwaltungsgericht der umstrittenen Stellflächenplanung nicht die städtebauliche Rechtfertigung abgesprochen bzw. die Planung nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet, namentlich aus der Beschlussvorlage BV/203/2010 nicht die angeblich gebotenen Schlussfolgerungen gezogen hat. Mit einer einzelfallbezogenen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indes nicht aufzeigen.
2. Der Antragsteller möchte außerdem geklärt wissen, ob Privilegierungen nach § 21a Abs. 1 und 4 BauNVO nur grundstücksbezogen gewährt werden können und wie in § 21a Abs. 5 BauNVO ausdrücklich vorgesehen auf die „notwendigen“ Stellplätze des jeweiligen Vorhabens begrenzt werden. Für den Fall einer verneinenden Antwort soll geklärt werden, ob der Bebauungsplan die maximale, nicht anzurechnende Stellplatzfläche konkret benennen muss. Auch diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.Rechtsfragen zu § 21a Abs. 1 BauNVO stellen sich nicht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der angefochtene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die auf diese Vorschrift gestützt sind. Die Frage, ob § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO die Privilegierung wie § 21 Abs. 5 BauNVO nur grundstücksbezogen und auf die notwendigen Stellplätze beschränkt gewährt, ist ohne Weiteres zu verneinen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die sich im Gegensatz zu § 21a Abs. 5 BauNVO (vgl. dazu Urteil vom 27. Februar 1992 BVerwG 4 C 43.87 juris Rn. 24 <insoweit in BVerwGE 90, 57 nicht abgedruckt>) nicht zur Zahl und Art der in ihr genannten Anlagen verhält (Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 21a BauNVO Rn. 50). Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, aus dem einheitlichen Privilegierungszweck des § 21a BauNVO, Anreize zu schaffen, damit flächensparend gebaut wird und abgestellte Kraftfahrzeuge aus dem Verkehrsraum ferngehalten werden, folge, dass Beschränkungen der Privilegierung in gleicher Weise gelten müssten (Beschwerdebegründung S. 6 f.). Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 1992 (a.a.O.) festgestellt hat, sind die Privilegierungszwecke des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO und § 21a Abs. 5 BauNVO nicht identisch. Es besteht daher kein Anlass, die Regelung in § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO einschränkend im Sinne des Antragstellers auszulegen. Die Forderung des Antragstellers, dass bei Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO der Bebauungsplan die maximal unberücksichtigt bleibende Stellplatzfläche konkret benennen müsse, ist ersichtlich unbegründet, weil die Privilegierung der Stellplätze anders als bei § 21a Abs. 5 BauNVO, der das „Tiefgaragenprivileg“ auf „notwendige“ Garagen beschränkt nicht nach Art und Zahl eingeschränkt ist.
3. Der Antragsteller wirft ferner die Frage auf, ob die nach § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO anrechnungsfrei gestellten Parkflächen größer sein dürfen als die
„Hauptnutzfläche“ der baulichen Anlagen, der sie dienen. Die Frage nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie sich ohne Weiteres mit dem Hinweis darauf verneinen lässt, dass der Wortlaut des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO für die Ansicht des Antragstellers nichts hergibt. § 21aAbs. 1 BauNVO, wonach Garagengeschosse oder ihre Baumasse in sonst anders genutzten Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die Baumasse nicht anzurechnen sind und die Privilegierung nur eingreifen soll, wenn die Hauptnutzung im Vergleich zur Garagennutzung überwiegt (Bielenberg, in: Ernst u.a. a.a.O. § 21a BauNVO Rn. 19) ist im Rahmen des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO nicht anwendbar. Eine entsprechende Heranziehung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Vorschrift eine planwidrige Regelungslücke aufweist.
4. Der Antragsteller hält schließlich die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Gemeinde zunächst die Sanierungsplanung für ein Gebiet ändern muss, bevor sie für einen Teil des Sanierungsgebiets einen Bebauungsplan in Kraft setzen kann, der mit den Sanierungszielen nicht zu vereinbaren ist. Er verspricht sich von einem Revisionsverfahren die Klärung des Verhältnisses zwischen einem Sanierungsrahmenplan und einem Bebauungsplan. Aus seinen eigenen Darlegungen ergibt sich jedoch, dass grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht besteht. Der Antragsteller
versteht einen Sanierungsrahmenplan als städtebauliches Konzept, dessen Ergebnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als abwägungserhebliche Belange „angemessen“ zu berücksichtigen seien (Beschwerdebegründung S. 10/11). Das deckt sich mit dem Urteil vom 29. Januar 2009 BVerwG 4 C 16.07 (BVerwGE 133, 98 Rn. 25), in dem der Senat den Ergebnissen eines städtebaulichen Konzepts die Funktion von bindenden Vorentscheidungen abgesprochen hat, weil sie in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen. Die Grundsatzrüge dient dem Antragsteller als Gewand für seinen im Einzelnen begründeten Vorwurf, die Beklagte habe die Ziele des Sanierungsrahmenplans nicht angemessen berücksichtigt. Damit lässt sich die
Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.