Der Hauptausschuss Allgemeines des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA), in dem Vertreter der Bauwirtschaftsverbände und der öffentlichen Auftraggeber über die VOB (Teile A und B) verhandeln, hat nach Verabschiedung des neuen BGB-Bauvertragsrechts im März 2017 die VOB/B auf eventuellen Änderungsbedarf überprüft. Nachdem sich in den internen Diskussionen kein Konsens abzeichnete und die juristische Fachliteratur ein noch sehr gespaltenes Bild über das künftige Zusammenspiel von VOB/B und BGB-Bauvertrag zeichnet, waren sich die Mitglieder des Ausschusses einig, dass es derzeit verfrüht wäre, über konkrete Änderungen der VOB/B vor dem Hintergrund des neuen BGB-Bauvertrags zu entscheiden. Es wurde daher mehrheitlich der folgende Beschluss gefasst:
„Der Hauptausschuss Allgemeines (HAA) hat, wie vom DVA-Vorstand ersucht, die VOB/B vor dem Hintergrund des am 1.1.2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auf Aktualisierungsbedarf geprüft. Der HAA fasst mehrheitlich den Beschluss, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen.“
Der HAA präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Neuregelungen in der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht: Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.
Der HAA wird die Entwicklung der Rechtsprechung zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht, insbesondere unter AGB-rechtlichen Aspekten, verfolgen und daraus ggf. Veränderungsbedarf in der VOB/B ableiten.“