Beschluss des DVA:
Keine Änderung

VOB - Teil B

Der Hauptausschuss Allgemeines des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA), in dem Vertreter der Bauwirtschaftsverbände und der öffentlichen Auftraggeber über die VOB (Teile A und B) verhandeln, hat nach Verabschiedung des neuen BGB-Bauvertragsrechts im März 2017 die VOB/B auf eventuellen Änderungsbedarf überprüft. Nachdem sich in den internen Diskussionen kein Konsens abzeichnete und die juristische Fachliteratur ein noch sehr gespaltenes Bild über das künftige Zusammenspiel von VOB/B und BGB-Bauvertrag zeichnet, waren sich die Mitglieder des Ausschusses einig, dass es derzeit verfrüht wäre, über konkrete Änderungen der VOB/B vor dem Hintergrund des neuen BGB-Bauvertrags zu entscheiden. Es wurde daher mehrheitlich der folgende Beschluss gefasst:

„Der Hauptausschuss Allgemeines (HAA) hat, wie vom DVA-Vorstand ersucht, die VOB/B vor dem Hintergrund des am 1.1.2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auf Aktualisierungsbedarf geprüft. Der HAA fasst mehrheitlich den Beschluss, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen.“
Der HAA präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Neuregelungen in der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht: Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.
Der HAA wird die Entwicklung der Rechtsprechung zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht, insbesondere unter AGB-rechtlichen Aspekten, verfolgen und daraus ggf. Veränderungsbedarf in der VOB/B ableiten.“
x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 06/2018 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B

Verhältnis der VOB/B zum neuen BGB-Bauvertrag

Im März letzten Jahres wurde das neue BGB-Bauvertrags-Recht im Parlament verabschiedet. Seither gab es einige voreilige Aussagen zu der Frage, ob die VOB/B noch wirksam ist und ob die...

mehr
Ausgabe 04/2017

Was ab 2018 im privaten Baurecht gilt

Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht steht kurz vor seiner Verabschiedung. Nachdem sich die Fraktionen seit Sommer 2016 im Bundestags-Rechtsausschuss zu einigen Kernpunkten des Gesetzentwurfs...

mehr

Marktdaten & Recht

Erbbaurecht, Heimfallanspruch, vorrangiges Grundpfandrecht ErbbauRG §?2 Nr. 4 a) Einem Heimfallanspruch kommt keine dingliche Wirkung zu. Sind dessen Voraussetzungen bei einem früheren...

mehr

Rechtsprechung

Bauplanungsrecht; Änderungs­bebauungsplan BauGB § 1 Abs. 7 und Abs. 8, § 10 Zum Verhältnis von Bebauungsplan und Än­­derungsbebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 4 B 23.11...

mehr
Ausgabe 11/2011

Rechtsprechung

Leistungsverzeichnis in einer Ausschreibung, Begrenzung der Pauschalvergütung BGB §§ 133, 157, 313 VOB/B (2002) § 2 Nr. 7 Abs. 1 a) Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis...

mehr