Der Brandschutzschalter in der neuen DIN VDE 0100-420

AMEV-Empfehlung zu Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs)

Der Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) hat seine fachbezogenen Hinweise für die Planung und den Bau von Elektroanlagen in öffentlichen Gebäuden („EltAnlagen 2015“) in einer 1. Ergänzung aktualisiert.

Die 1. Ergänzung der AMEV-Empfehlung „EltAnlagen 2015“ mit dem Titel „Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs)“ wurde notwendig auf Grund der Neufassung der DIN VDE 0100-420:2016-02, Schutzmaßnahmen – Schutz gegen thermische Auswirkungen (IEC 60364-4-42:2010, modifiziert + A1:2014; Deutsche Übernahme HD 60364-4-42:2011 + A1:2015).

Die neugefasste DIN VDE 0100-420 beschreibt im Abschnitt 421.7 besondere Maßnahmen zum Schutz gegen die Auswirkungen von Lichtbögen in Endstromkreisen. Gemäß der DIN Norm sind in einphasigen Wechsel-spannungssystemen mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16 A Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (umgangssprachlich: Brandschutz­schalter) einzusetzen, sofern die Wechselspannungssysteme bestimmte Räume und Orte in baulichen Anlagen versorgen.

DIN VDE 0100-420:2016-02, Abschnitt 421.7 legt insbesondere fest:

a) AFDDs sind vorzusehen in einphasigen Wechselspannungssystemen mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16 A:

– in Schlaf- oder Aufenthaltsräumen von Heimen oder Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte oder alte Menschen (z. B. Kindertagesstätten, Seniorenheime),

– in Schlaf und Aufenthaltsräumen von barrierefreien Wohnungen nach DIN 18040-2,

– in Räumen oder Orten

∙ mit einem Feuerrisiko durch verarbeite- te oder gelagerte Materialien,

∙ mit brennbaren Baustoffen,

∙ mit Gefährdungen für unersetzbare Güter.

b) AFDDs werden empfohlen in einphasigen Wechselspannungssystemen mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16 A:

– in Räumen mit Schlafgelegenheiten,

– in Räumen oder Orten mit Feuer verbreitenden Strukturen (u. a. Gebäude mit Kamineffekt, Zwangsbelüftung).

c) AFDDs werden empfohlen für Endstromkreise, die über Steckdosen Verbrauchsgeräte mit hoher Anschlussleistung (z. B. Waschmaschine, Trockner, Geschirrspüler) versorgen.

Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 18. Dezember 2017. Für elektrische Anlagen, die bis zum 18. Dezember 2017 errichtet werden, kann die Norm sowohl in der Fassung vom Februar 2013 als auch in der Fassung vom Februar 2016 herangezogen werden. Ab dem 19. Dezember 2017 ist allein DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 anwendbar. Eine Anlage, die sich in Planung bzw. im Bau befindet, aber erst nach dem 18. Dezember 2017 fertig gestellt sein wird, muss - nach der von der Deutschen Kommission Elektrotechnik (DKE) am 24. Januar 2017 zu DIN VDE 0100-420:2016-02, Abschnitt 421.7 veröffentlichten Verlautbarung - den Anforderungen der Ausgabe 2016-02 entsprechen. Eine Anpassung unverändert bestehender Anlagen ist mit der Neuausgabe der DIN VDE 0100-420 nicht verbunden.

Aus Sicht des AMEV werden die baulichen, technischen und nutzungsspezifischen Randbedingungen und Besonderheiten der öffentlichen Gebäude im Abschnitt 421.7 der DIN VDE 0100-420:2016-02 unzureichend berücksichtigt.

An die Planung, den Bau und den Betrieb öffentlicher Gebäude werden bereits hohe Anforderungen gestellt. Dazu zählen unter anderem:

– die konsequente Beachtung und Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben und Vorschriften zum Bauordnungsrecht, zum Arbeitsschutz und zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie zur Vergabe öffentlicher Aufträge,

– die qualifizierte Planung der baulichen und technischen Anlagen (u. a. Beachtung der AMEV-Arbeitshilfe „EltAnlagen 2015“), d. h. beispielsweise

∙ konsequente Umsetzung der (Muster)- Leitungsanlagen-Richtlinie ((M)LAR)

∙ Anwendung der Netzformen TN-S oder TT im gesamten elektrischen Vertei-

lungssystem,

∙ Aufstellen eines koordinierten Kabel-

und Leitungsführungsplanes,

∙ Planung eines  stromtragfähigen, nieder-

induktiven Erdungssystems,

∙ Koordinierter Einsatz von Überspan-

nungsschutzgeräten (SPD),

∙ Planung von metallenen Kabelführungs-

systemen,

∙ keine Querschnittsreduzierung beim

N-Leiter, PE-Anschluss mit mindestens gleichem Querschnitt wie L1/L2/L3/N)

∙ Planung von geschirmten Kabeln und Leitungen (z. B. NYCWY) bei Haupt- und Steigleitungen und

∙ beidseitiges Erden der Kabel- und

Leitungsschirme.

– die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ausschließlich an zuverlässige und qualifizierte Fachplaner und Fachunternehmen,

– die qualifizierte Bauausführung, -überwachung und -abnahme,

– der qualifizierte Betrieb der baulichen und technischen Anlagen,

– das Erstellen von Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungswegeplan,

– die Schulung zum Brandschutz und Übung der Räumungsabläufe,

– die regelmäßige Durchführung von Baubegehung und Gefahrenverhütungsschau zur Prüfung auf Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,

– der Abschluss von Wartungsverträgen,

– die wiederkehrende Prüfung der elektrischen Anlagen sowie ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 und

– das Verbot der Verwendung ortsveränderlicher Betriebsmittel und Geräte ohne Prüfung nach DGUV Vorschrift 3.

Das konsequente Umsetzen dieser Anforderungen garantiert ein hohes Schutzniveau in öffentlichen Gebäuden und stellt den Personen- und Sachschutz grundsätzlich auch in Räumen und Orten nach Abschnitt 421.7 der DIN VDE 0100-420:2016-02 sicher. Insofern besteht aus Sicht des AMEV grundsätzlich kein Erfordernis AFDDs einzusetzen. Die Mehrkosten für AFDDs, die bei betroffenen öffentlichen Gebäuden im 5-stelligen, im Einzelfall auch im 6-stelligen Bereich liegen können, sind in der Mehrzahl der Fälle nicht gerechtfertigt und unbegründet.

Der AMEV sieht daher die Notwendigkeit, der öffentlichen Verwaltung eine Anwendungsempfehlung zu AFDDs bzw. zur Anwendung des Abschnittes 421.7 der DIN VDE 0100-420:2016-02 an die Hand zu geben.

Die 1. Ergänzung „Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen“ beschreibt das notwendige, qualifizierte Vorgehen zur Vorbereitung der Entscheidung, ob AFDDs für bestimmte Räume und Orte von öffentlichen Gebäuden eingesetzt werden sollten.

Für Räume und Orte, die nicht unter DIN VDE 0100-420:2016-02, Abschnitt 421.7, Aufzählungspunkt a) fallen, empfiehlt der AMEV grundsätzlich keine AFDDs zu planen und zu installieren. Kann ein für Räume und Orte gemäß DIN VDE 0100-420:2016-02, Abschnitt 421.7, Aufzählungspunkt a) bestehendes erhöhtes Risiko wirtschaftlich durch geeignete, aufeinander abgestimmte, bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen ausgeglichen werden, dann sollte auch hier auf den Einsatz von AFDDs verzichtet werden.

Das zur 1. Ergänzung der AMEV-Empfehlung „EltAnlagen 2015“ gehörende Excel-Tool unterstützt die Durchführung einer vereinfachten Risiko-/Sicherheitsbewertung und dokumentiert die objektkonkrete Entscheidung zum Einsatz von AFDDs. Die zwei im Excel-Tool enthaltenen Beispiele zeigen die Anwendung des Tools und verdeutlichen das Ergebnis der vereinfachten Risiko-/Sicherheitsbewertung.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat die 1. Ergänzung der „EltAnlagen 2015“ am 14. Juli 2017 im zivilen Bundesbaubereich als technische Arbeitshilfe eingeführt. Die Länderbauverwaltungen und auch Baudienststellen bei Städten und Gemeinden werden gleichlautend verfahren.

Die 1. Ergänzung der AMEV-Empfehlung „EltAnlagen 2015“ und das Excel-Tool zur Risiko-/Sicherheitsbewertung sind auf der AMEV-Homepage veröffentlicht. Weiterführende Informationen enthält die Informationsschrift „Einsatz von Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) in öffentlichen Gebäuden“ der AMEV-Arbeitsgruppe „EltAnlagen“. Der Download der Dokumente ist kostenfrei möglich unter www.amev-online.de.

Matthias Schreiber
Fachbereichsleiter Elektrotechnik im AMEV
Referent im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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