Legionellen-Ausbrüche
Seit August 2017 ist die Verordnung (42. BImSchV) zum Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern in Kraft. In der Praxis sind jedoch die Betreiber und Facility Manager meist nicht über ihre Pflichten im Bild: Nur wenige wissen etwa, dass sie alle zwei Wochen selbst eine Wasserprobe nehmen und auswerten müssen.
Legionellen-Ausbrüche mit Erkrankten und Toten haben immer wieder für Schlagzeilen gesorgt. DEKRA-Sachverständige beobachten oft, dass sich die Kühlanlagen und Nassabscheider in einem schlechten Wartungszustand befinden. Sie werden über lange Zeiträume nicht gereinigt und sind stark verschmutzt und verkeimt. Dabei ist der Betreiber in der Pflicht, die wartungspflichtigen Teile der Anlage regelmäßig zu inspizieren und fachgerecht instand zu halten.
Die neue Bundes-Immissions-Schutzverordnung (BImSchV) sieht jetzt zahlreiche Prüf- und Überwachungspflichten vor: Mit der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach Stillstand steht eine Hygiene- Gefährdungsbeurteilung an, die unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person durchzuführen ist. Diese Risikobewertung identifiziert Schwachstellen in der Anlage, von denen Gefahren für die Umgebung ausgehen können und schlägt Maßnahmen dagegen vor.
Darüber hinaus muss der Betreiber den sogenannten Referenzwert für die allgemeine Koloniezahl der Anlage bestimmen. Dies kann u. A. durch sechs Laboruntersuchungen nach Inbetriebnahme erfolgen, um im Nutzwasser diesen Normalbetrieb zu ermitteln. Zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers hat der Betreiber schließlich die Pflicht, selbst mindestens zweiwöchentlich, etwa mit einem Teströhrchen, den Zustand des Nutzwassers zu prüfen – diese Pflicht ist nach Beobachtung der DEKRA Sachverständigen noch weitgehend unbekannt.
Ergänzend zu den Eigenuntersuchungen sind vierteljährlich Laboruntersuchungen fällig, bei denen neben der Mikrobiologie der Fokus auf Feststellung der Legionellen-Konzentration liegt. Wird der Prüf- oder Maßnahmenwert überschritten, muss der Betreiber einschreiten.
Die letzte Übergangsfrist gem. 42. BImSchV endet am 19. August 2022 für Anlagen, die vor dem 19. August 2017 in Betrieb gegangen sind.