42. BImSchV:  Nur Experten dürfen die Inspektion durchführen

Pflicht-Check für Rückkühlanlagen

Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern haben im Zuge der neuen 42. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (42. BImSchV) neue Pflichten. Alle Anlagen müssen durch einen Sachverständigen geprüft werden. 

Mehrere Legionellen-Ausbrüche mit Erkrankten und Toten aufgrund von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern haben in den vergangenen Jahren für Schlagzeilen gesorgt. Diese Ereignisse waren ein Grund für die Verabschiedung der 42. Bundes-Immissions-Schutzverordnung (BImSchV), die jetzt vor allem Prüf- und Überwachungspflichten vorsieht.

Für Bestandsanlagen, die bereits fünf Jahre in Betrieb sind – und das sind die meisten in Deutschland – ist die erste Prüfung nach jetzigem Stand der Verordnung bereits dieses Jahr fällig. Für Anlagen mit späterer Inbetriebnahme ist die die Überprüfung jeweils um ein Jahr versetzt fällig. Alle Anlagen müssen spätestens bis 2022 überprüft worden sein.  Das Besondere: Die Inspektion darf nur durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt werden.

Die DEKRA-Experten empfehlen, vor einem vereinbarten Prüftermin die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb zu schaffen. Denn die Erfahrungen zeigen, dass viele Anlagen noch nicht fit sind, um die Prüfung zu bestehen. Vorgeschrieben sind unter andere eine Gefährdungsbeurteilung durch eine hygienisch fachkundige Person, die Ermittlung eines Referenzwertes für die Keimbelastung, die regelmäßige betriebsinterne Prüfungen sowie Laboruntersuchungen.  Erforderlich ist auch ein Betriebstagebuch mit allen betriebstechnisch relevanten Daten und Angaben.

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