Kühlanlagen häufig in schlechtem Zustand
Seit August 2017 ist die Verordnung (42. BImSchV) zum Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern in Kraft. Eine Vielzahl von Überprüfungen hat seit diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden. Nach Beobachtung der Sachverständigen von DEKRA (www.dekra.de) sind allerdings nach wie vor noch nicht alle Anlagen im zentralen KaVKA-Meldeportal verzeichnet.
Mehrere Legionellen-Ausbrüche mit Erkrankten und Toten haben in den vergangenen Jahren immer wieder für Schlagzeilen gesorgt. Die DEKRA-Experten beobachten häufig, dass neben Überschreitungen der vorgeschriebenen Prüf- und Überwachungspflichten gemäß der 42. BImSchV sich die Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider in einem schlechten Wartungszustand befinden. Sie werden über lange Zeiträume nicht gereinigt und sind häufig stark verschmutzt und verkeimt. Dabei ist der Betreiber in der Pflicht, die wartungspflichtigen Teile der Anlage regelmäßig zu inspizieren und fachgerecht Instand zu halten.
Die Sachverständigen-Überprüfung hat bei Neuanlagen fünf Jahre nach der erstmaligen Inbetriebnahme zu erfolgen. Die letzte Übergangsfrist gem. 42. BImSchV endete am 19. August 2022 für Bestandsanlagen, die vor dem 19. August 2017 in Betrieb gegangen sind.
Die folgenden Sachverständigenprüfungen haben alle fünf Jahre nach der zuletzt erfolgten Prüfung zu erfolgen. Sollte die letzte Sachverständigenprüfung allerdings verspätet erfolgt sein, so ist als Termin für die Folgeprüfung fünf Jahre ab dem Datum der in der Verordnung ursprünglich vorgesehenen Prüfdaten einzuhalten.
Für die Überprüfungsfristen gilt die sogenannte Stichtagsregelung zum 19. August jeden Jahres. Daher ist mit einem erhöhten Überprüfungsaufkommen bei den wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen zu rechnen. Da das Überschreiten der Frist gemäß 42. BImSchV einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand darstellt, raten die DEKRA-Sachverständigen dazu, den Überprüfungstermin rechtzeitig zu terminieren oder sogar vorzuziehen, um die Fristen einzuhalten.