Wärmezähler richtig
nachrüsten

Für Zentralheizungen, die auch warmes Wasser bereiten, sind ab Ende 2013 Wärmezähler Pflicht – was Verwalter und Eigentümer beachten sollten.

Vom 31. Dezember 2013 an muss bei verbundenen Anlagen – also Heizungen, die auch das warme Wasser bereitstellen – der Energieanteil für die Wassererwärmung mit einem Wärmezähler erfasst werden. Das schreibt die neue, seit 1. Januar 2009 gültige Heizkostenverordnung in § 9, Absatz 2 vor. Damit haben Eigentümer und Verwalter noch knapp ein halbes Jahr Zeit, um in ihren Gebäuden Wärmezähler zu installieren. Rund 70 Prozent aller abrechnungspflichtigen Liegenschaften haben eine verbundene Heizungsanlage und sind damit von der Regelung betroffen. Der geforderte Wärmezähler ist meist nicht vorhanden und muss nachgerüstet werden.

Nur wenn der Einbau eines Wärmezählers einen „unzumutbaren hohen Aufwand“ darstellt, dürfen Messdienste den Energieanteil wie bisher rechnerisch, anhand der in der Heizkostenverordnung (§ 9) festgelegten Verfahren ermitteln. Der Aufwand ist etwa dann unzumutbar, wenn Kessel und Warmwasserspeicher eine kompakte Einheit sind und der Einbau des Wärmezählers eine Bauartänderung nach sich zieht oder größere bauliche Maßnahmen nötig sind.

Gerechte Kostenverteilung

Die Regelung soll eine genauere und damit gerechtere Verteilung der Wärme- und Wasserkosten bewirken. Zudem berücksichtigt sie den gestiegenen Anteil der Warmwasserbereitung an den Gesamtkosten der Heizungsanlage: Verschärfte Bauvorschriften, energetische Sanierungen und Sparmaßnahmen der Bewohner lassen den durchschnittlichen Energieverbrauch für Raumwärme immer weiter sinken, während der Warmwasserverbrauch relativ konstant bleibt und somit prozentual wächst. Die rechnerischen Verfahren nach § 9 der Heizkostenverordnung liefern zwar gute Annäherungswerte, doch nur ein Wärmezähler kann den Energieanteil für Warmwasser exakt bestimmen. Der Zähler wird zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher eingebaut.

Zweiter Wärmezähler empfehlenswert

Für eine fachlich einwandfreie Abrechnung empfiehlt Minol einen weiteren Wärmezähler, der den Verbrauch für Raumwärme misst. Er wird nach dem Heizkessel in den Heizstrang montiert. Fehlt der zweite Zähler, muss der Energieanteil für Raumwärme berechnet werden, indem man vom gesamten Energieverbrauch den Energieanteil für die Wassererwärmung abzieht. Eine solche Differenzmessung ist problematisch, weil die Messtoleranzen der Zähler und die Betriebsverluste der Heizungsanlage nur in den Anteil für Raumwärme einfließen.

Umlage der Kosten

Die Kosten des Wärmezählereinbaus trägt der Vermieter selbst. In der Auflistung umlagefähiger Positionen nach § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung ist der Wärmezählereinbau für Warmwasser nicht aufgeführt und damit nicht umlagefähig. Es handelt sich auch nicht um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 559 des BGB, die eine Mieterhöhung rechtfertigen könnte. Die laufenden Kosten der Ablesung und Abrechnung für Wärmezähler sind – ebenso wie die Kosten der Anmietung und Wartung – gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung umlagefähig.

Die Regelung soll eine genauere und damit gerechtere Verteilung der Wärme- und Wasserkosten bewirken.

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