Verbrauchstransparenz

Heizkostenabrechnung: rechtssicher und digital

Novellierte Heizkostenverordnung, CO2-Kostenaufteilungsgesetz, Energiepreisbremse: Wer gesetzeskonform abrechnen will, muss einige Regelungen beachten.

Seit Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft. Das Ziel: mehr Klimaschutz und weniger Emissionen durch fernauslesbare Messtechnik und umfassende Verbrauchsinformationen. Neu installierte Heizkostenverteiler, Wärme- und Wasserzähler müssen schon seit 1. Dezember 2021 aus der Ferne auslesbar sein. Bestehende Messtechnik muss bis spätestens Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Zudem muss sie sicher an das Smart Meter Gateway (SMGW) im intelligenten Messsystem des Gebäudes angebunden werden können. Die Vor-Ort-Ablesung gehört damit der Vergangenheit an.

Erweiterte Informationen auf der Heizkostenabrechnung

Ergänzend zur monatlichen Verbrauchsinformation schreibt die HKVO erweiterte Informationen aufder jährlichen Heizkostenabrechnung vor. Außer dem aktuellen Jahresverbrauch für Heizung und Warmwasser erhalten die Bewohner Informationen zu den Vorjahresverbräuchen. Zusätzlich werden klimabereinigte Werte auf der Heizkostenabrechnung herangezogen. Als Grundlage hierfür eignen sich monatliche Daten des Deutschen Wetterdienstes.

Um den eigenen Verbrauch nicht nur im zeitlichen Verlauf einordnen zu können, sondern auch im Vergleich zu anderen Personen, muss die Heizkostenabrechnung Werte eines normierten Durchschnittsnutzers beinhalten. Ziel dieser erweiterten Verbrauchsinformationen ist es, die Bewohner für ihr Verbrauchsverhalten zu sensibilisieren und ihnen Einsparpotenziale aufzuzeigen.

Über die Verbrauchsinformationen hinaus sind Vermieter und Verwalter gemäß HKVO dazu verpflichtet, Informationen zum Energieverbrauch des Gebäudes auszuweisen. Dabei handelt es sich um die Zusammensetzung der im Gebäude eingesetzten Energie (Energiemix) sowie um die entstandenen CO2-Treibhausgasemissionen. Die Bewohner sind in den erweiterten Informationen außerdem über alle Steuern, Abgaben und ggf. Zölle zu informieren, die im betroffenen Gebäude angefallen sind. Bei Fernwärmeanlagen ist der Primärenergiefaktor anzugeben.

Zu guter Letzt erhalten die Bewohner Informationen zu Verbraucherorganisationen, beispielsweise der Verbraucherzentrale, sowie zur Streitbeilegung.

CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Seit Januar 2021 fällt für fossile Brennstoffe wie Erdöl oder Erdgas der CO2-Preis pro Tonne emittiertes CO2 an. Die Kosten belaufen sich aktuell auf 45 Euro, im kommenden Jahr soll der Preis auf 55 Euro pro Tonne CO2 steigen. Bis Ende 2022 trugen die Mieter diese Kosten allein, zum 1. Januar 2023 hat sich das geändert: Je nach energetischem Zustand des Gebäudes muss sich der Vermieter am CO2-Preis beteiligen. Damit möchte der Gesetzgeber einen Anreiz zur energetischen Gebäudesanierung schaffen.

Wer welchen Anteil trägt, regelt ein 10-Stufen-Modell. Dabei gilt: Je besser der energetische Zustand des Gebäudes, desto geringer ist der Anteil des Vermieters an den Kosten. Ist das Gebäude also energetisch besonders effizient, müssen die Mieter den Großteil oder die gesamten CO2-Kosten tragen. Bei energetisch nicht gut ausgerüsteten Liegenschaften ist der Vermieter in der Pflicht, bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten zu bezahlen.

Für die CO2-Stufeneinordnung des Gebäudes ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich, der sich bei einem Abrechnungsdienstleister wie Minol Unterstützung holen kann. Dazu sind Informationen zur emittierten CO2-Menge und die CO2-Kosten aus der Rechnung des Energielieferanten sowie einmalig Daten zur Gebäudewohnfläche erforderlich. Auf Basis dieser Daten nimmt der Dienstleister die Stufeneinteilung vor, bestimmt anschließend den Anteil, den alle Mieter zusammen zahlen müssen, und verteilt diesen mit der Abrechnung auf die einzelnen Haushalte.

In der Heizkostenabrechnung müssen diese Schritte nachvollziehbar dargestellt werden: Die Mieter sind über die gesamten CO2-Kosten des Gebäudes zu informieren. Die Einordnung in das 10-Stufen-Modell und damit einhergehend die Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mietern müssen transparent dargestellt und erläutert werden. Zu guter Letzt müssen auch die individuellen CO2-Kostenanteile für jede Wohneinheit in der jeweiligen Heizkostenabrechnung ausgewiesen werden.

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz regelt die Aufteilung im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Nach derzeitiger Einschätzung des Bundesverbandes für Energie- und Wasserdatenmanagement – bved (ehemals ARGE HeiWaKo) sind Eigentümergemeinschaften nicht vom CO2-Kosten­aufteilungs­gesetz betroffen, solange die Eigentümer die Wohnungen selbst bewohnen. Ist mindestens eine Wohnung in der Eigentümergemeinschaft vermietet, muss der Eigentümer als Vermieter die CO2-Kosten zwischen sich und dem Mieter aufteilen. Dementsprechend sollten die CO2-Kosten in der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Eigentümer verteilt werden.

Besonderheiten für die Abrechnung 2023

Wer die Heizkosten für das Jahr 2023 noch nicht abgerechnet hat, muss eine weitere Regelung beachten: das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG). Dieses galt für das gesamte Jahr 2023 und sollte private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr entlasten. Der Gesetzgeber hat dazu die Kosten für Gas und Fernwärme gedeckelt. Die Differenz zwischen dieser Grenze und dem Preis des Energieversorgers wurde in der Abrechnung gutgeschrieben und vom Bund übernommen. Die Deckelung galt bei Privatkunden für eine Menge von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

Bei Liegenschaften mit zentralen Heizanlagen müssen Vermieter und Eigentümer die Entlastungsbeträge über die Heizkostenabrechnung an die Bewohner weitergeben. Der Abrechnungsdienstleister fragt bei der Kostenaufstellung für die Abrechnung die gesamten Energiekosten sowie den gesamten Entlastungsbetrag ab, die auf der Rechnung des Energielieferanten zu finden sind. Anschließend legt der Dienstleister die Kosten und Entlastungsbeträge anhand des festgelegten Verteilerschlüssels nach Grund- und Verbrauchskosten auf die Mieter um. Damit diese transparent nachvollziehen können, um welchen Betrag sich ihre Kosten letztendlich vermindern, wird der jeweilige Abzugsbetrag zusätzlich auf der Einzelabrechnung ausgewiesen.

Mehr Informationen unter www.minol.de/hkvo-neu

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