Kein Rausch bei der Arbeit
Mit dem neuen Cannabisgesetz wurde der Besitz, Gebrauch sowie private Eigenanbau bestimmter Mengen Cannabis durch Erwachsene zum Eigenkonsum legalisiert. Arbeitsschutzexperten warnen vor möglichen Auswirkungen am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sollten laut DEKRA (www.dekra.de) einige Tipps beachten: So können sie im Zuge einer innerbetrieblichen Regelung den Cannabis-Konsum ebenso wie den von Alkohol untersagen.
Mit der Legalisierung von Cannabis ergeben sich Fragen nach Richtwerten, Nachweisen und rechtlich sicheren Sanktionen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat deshalb eine klare Haltung und empfiehlt: „Null Rausch bei Arbeit und Bildung“.
Für Arbeitgeber ergeben sich durch die neue Gesetzeslage zahlreiche Probleme: Wie bei Alkohol, gibt es nach der Legalisierung auch für den Konsum von Cannabis kein gesetzlich geregeltes Allgemeinverbot am Arbeitsplatz oder in der Mittagspause. Unternehmen haben wenig rechtliche Mittel, die Einnahme nachzuweisen und rechtlich sichere Schritte zu veranlassen.
Arbeitgeber haben Fürsorgepflicht
Arbeitgeber haben aber bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen eine Fürsorgepflicht und müssen den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten sicherstellen. Kommen sie dieser nicht nach, können im Falle eines Arbeitsunfalls Regress- und Haftungsansprüche entstehen – das gilt auch für die Folgen von Cannabiskonsum.
Angepasst wurde bereits der §5 „Nichtraucherschutz“ der Arbeitsstättenverordnung, der jetzt Cannabis explizit miteinbezieht.
Laut DGUV Vorschrift 1 müssen Unternehmer dafür sorgen, dass Beschäftigte ihre Aufgaben ohne Gefahr für sich oder andere ausführen können. Mitarbeiter, die erkennbar akut unter dem Einfluss von Suchtmitteln stehen, dürfen zu deren eigenen Schutz aber auch zum Schutz der Kollegen nicht weiterarbeiten, für deren sicheren Nachhauseweg ist zu sorgen. Die Teilnahme am Straßenverkehr und das Bedienen von Maschinen unter dem Einfluss von Suchtmitteln ist hochproblematisch. Arbeitgeber können Betroffenen Unterstützung anbieten und Hilfsangebote vermitteln. Und ein wichtiger Tipp: In den Jahresunterweisungen sollte vermehrt und nachweislich dokumentiert auf diese Themen eingegangen werden.
Betriebsinterne Regelungen
Da Cannabis ebenso wie Alkohol die Sicherheit und Gesundheit der konsumierenden Person sowie der Kollegen bedroht, gilt in diesem Zusammenhang auch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“. Hiernach dürfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Somit ist es in den meisten Unternehmen sowie auch im öffentlichen Dienst den Arbeitgeber*innen überlassen, den Konsum von Alkohol und Drogen im Betrieb oder das Arbeiten unter deren Einfluss grundsätzlich zu untersagen.