Mit Sicherheit mehr Spaß
Betreiber müssen die Sicherheit von öffentlich zugänglichen Spielplätzen – auch auf Privatgrund – sicherstellen. Dabei sind strenge Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Was häufig vergessen wird: Diese Vorschriften sehen auch wöchentliche und operative Kontrollen durch den Betreiber vor, die Teil des Sicherheitsmanagements des Spielplatzes sind. Dabei sollen offensichtliche Gefahren erkannt und beseitigt werden.
Die DIN-Norm EN 1176 schreibt verschiedene Arten von Inspektionen vor: Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung eines Spielplatzes oder Spielplatzgerätes muss eine Inspektion nach Fertigstellung vor Freigabe zur öffentlichen Nutzung erfolgen. Diese Inspektion muss durch eine unabhängige Person erfolgen. Dafür beauftragt der Betreiber in der Regel einen Sachverständigen.
Während des Betriebes schreibt die Norm eine wöchentliche Sichtkontrolle durch den Betreiber vor, die vielen Akteuren in der Wohnungswirtschaft nicht bekannt ist. Dabei geht es um das Erkennen offensichtlicher Gefahren: Müll und gefährliche Abfälle wie Glassplitter, offensichtliche Beschädigungen zum Beispiel durch Vandalismus oder ungleichmäßig verteilter Fallschutz sind die typischen Gründe für Gefährdungen. Bei entsprechend hoher Nutzung des Spielplatzes kann auch ein täglicher Rundgang ratsam sein.
Alle ein bis drei Monate ist gemäß DIN 1176 eine operative Kontrolle erforderlich, bei der die Stabilität und der Betrieb von Geräten überprüft wird. Dabei werden bestimmte sicherheitskritische Punkte und Funktionen geprüft und dokumentiert und Mängel an den Betreiber gemeldet. Der Prüfer hat dabei besonders den Verschleiß im Blick.
Darüber hinaus ist eine jährliche Hauptinspektion vorgesehen, bei der die allgemeine Betriebssicherheit der Geräte und der Gesamtanlage beurteilt wird. Die Spielplatzgeräte werden dabei nach sicherheitstechnischen Kriterien nach den Anforderungen der Regeln der Technik – zum Beispiel nach Normen wie DIN EN 1176 und DIN 18034 – geprüft. Auch diese Inspektion muss durch eine entsprechend qualifizierte und unabhängige Person durchgeführt werden. Qualifizierte Personen können beispielsweise entsprechende externe Sachverständige sein. Es ist ein Irrglaube, dass diese Prüfung nur durch so genannte „Qualifizierte Spielplatzprüfer nach DIN 79161“ durchgeführt werden darf.
Um die Inspektionen im Blick zu haben, müssen Betreiber von Spielplätzen für jeden Spielplatz einen Inspektionsplan erstellen, der Angaben zu Art, Umfang und Qualifikation der Prüfungen und. Prüfer enthält. Wichtig: Die Sicherheitsnormen unterliegen ständigen Änderungen. Betreiber von Spielplätzen müssen die aktuelle Entwicklung der sicherheitstechnischen Anforderungen verfolgen und im Falle von sicherheitsrelevanten Punkten an den Stand der Technik anpassen. Bei sicherheitsrelevanten Änderungen von Spielplätzen und Spielplatzgeräten sollte unbedingt das Know-how von Sachverständigen hinzugezogen werden.