Aller guten Dinge sind drei
Für öffentliche Kinderspielplätze gelten strenge Maßstäbe. Die europaweit geltende Norm „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“ (DIN EN 1176) verlangt drei Arten von Inspektionen. Neben einer wöchentlichen bis täglichen Sichtkontrolle (Visuelle Routine-Inspektion) zum Erkennen offensichtlicher Gefahrenquellen sollte alle ein bis drei Monate eine Funktionskontrolle zur Überprüfung der Betriebssicherheit und der Stabilität der Anlage und der Geräte durchgeführt werden (Operative Inspektion). Ferner vorgeschrieben ist eine jährliche Hauptinspektion, die zur Beurteilung des allgemeinen betriebssicheren Zustands der Spielplatzanlage und der Geräte dient. Dies übernimmt am besten ein externer Sachverständiger.
Die Gerätehersteller sind verpflichtet, die Spielplatzgeräte entsprechend den gültigen Normen herzustellen und zu errichten. Für die Einhaltung der Sicherheit im laufenden Betrieb sind jedoch in erster Linie Spielplatzeigentümer/-träger beziehungsweise -betreiber verantwortlich. In der Regel sind das die Städte und Gemeinden, kirchliche Einrichtungen oder Wohnungsbaugesellschaften. Gemäß der Verkehrssicherungspflicht (Paragraf 823 BGB) haben Betreiber für den betriebssicheren Zustand zu sorgen. Dies betrifft die regelmäßige Wartung, Inspektion und Beseitigung von Mängeln.
Gerade nach einem harten Winter ist eine Inspektion ratsam: Morsches Holz und lockere Schrauben sind oft Unfall- und Verletzungsursachen. Regen, Schnee und Temperaturschwankungen setzen den Geräten und Spielflächen zu. Speziell an vorstehenden Schrauben und Geräteelementen können sich Kinder verletzen. Übrigens: Bei Spielplätzen auf Privatgrund reicht es nicht, ein Schild „Privat“ aufzustellen. Der Betreiber haftet, solange der Spielplatz öffentlich zugänglich ist.