Nicht auf die leichte Schulter nehmen
Öffentlich zugängliche Spielplätze müssen regelmäßig geprüft werden. Die Betreiber müssen dabei strenge Sicherheitsvorschriften beachten. Was die Sache nicht einfacher macht: Die dabei einzuhaltenden Regelungen sind ständigen Änderungen unterworfen.
So haben sich 2020 die Anforderungen an Schaukeln geändert. Aber auch andere Teile der Spielplatznorm wurden überarbeitet. Bodentrampoline, die sich derzeit großer Beliebtheit erfreuen, wurden in der Norm ergänzt und auch Anforderungen an Wasserqualität und -tiefen sowie die Verwendung von Pflanzen auf Spielplätzen sind neu geregelt oder konkretisiert worden. Es ist nicht immer einfach, im Gesetzes- und Normendschungel den Überblick zu behalten. Die Verantwortlichen müssen sich hier auf den Rat von Fachleuten verlassen.
Nehmen Spielplatzbetreiber oder Gerätehersteller die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen auf die leichte Schulter, können sie in Haftung genommen werden. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert das Bürgerliche Gesetzbuch mit den Paragraphen 823 ff, in denen die Verkehrssicherungspflicht geregelt ist. Daneben greifen bei Spielplätzen sowie bei Spielräumen in Kindergärten und Schulen verschiedene DIN-Normen, wie etwa die DIN EN 1176, die zum Ziel hat, ernsthaften Gefährdungen vorzubeugen.
Die DIN-Norm EN 1176 schreibt für Spielplätze drei Arten von Inspektionen vor. Neben einer wöchentlichen Sichtkontrolle, bei der es um das Erkennen offensichtlicher Gefahren geht, ist alle ein bis drei Monate eine operative Inspektion erforderlich, bei der die Stabilität und der Betrieb von Geräten überprüft wird. Darüber hinaus ist eine jährliche Hauptinspektion vorgesehen, bei der die allgemeine Betriebssicherheit der Geräte beurteilt wird. Hierzu werden häufig externe Sachverständige eingeschaltet.
Die Gerätehersteller müssen Spielplatzgeräte entsprechend den gültigen Normen herstellen und errichten. Sollte der Hersteller das Gerät nicht errichtet haben, haftet der Aufsteller für eventuelle Aufbaufehler.
Wichtig: Betroffen sind alle öffentlich zugänglichen Spielplätze, auch wenn sie auf Privatgrund stehen, beispielsweise in Wohnanlagen. Es reicht nicht aus, ein Schild mit der Aufschrift „Privat“ aufzustellen.