Gutachten des TÜV Rheinland: Ferninspektion von Minol-Rauchwarnmelder ist sicher und normgerecht

Der entscheidende Vorteil von Funk-Rauchwarnmeldern ist, dass sie sich aus der Ferne inspizieren lassen – damit ersparen sie den Bewohnern einen Prüftermin in der Wohnung, der bei klassischen Rauchwarnmeldern unverzichtbar ist. Doch genau diesen Vorteil stellen einzelne Rauchwarnmelder-Hersteller und -Dienstleister in Frage. Sie sind der Meinung, dass eine Ferninspektion ohne Sichtprüfung nach der aktuellen Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder (DIN 14676) nicht zulässig ist.


Um solche Bedenken neutral zu entkräften, hat der Dienstleister Minol ( www.minol.de ) sein Verfahren zur Ferninspektion vom TÜV Rheinland überprüfen lassen. Das Gutachten liegt nun vor. Seine zentrale Aussage: „Das vorgestellte Verfahren kann als Stand der Technik angesehen werden und eine manuelle Sichtprüfung ersetzen“. Das Gutachten bestätigt, dass das vorgestellte Gerät und die Verfahren von Minol unter bestimmten Voraussetzungen „die gestellten Schutzziele der jeweiligen Landesbauordnung sicherstellen“. Das erreichte Sicherheitsniveau sei vergleichbar mit dem Niveau, „das mit klassischen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 mit manueller Inspektion erreicht wird“.


Alle Voraussetzungen erfüllt'

Das Gutachten nennt einige Voraussetzungen für die DIN-Konformität der Ferninspektion. Zugleich bestätigt es, dass die vorgestellte Technik und dargelegten Prozesse von Minol diese Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel müssen die eingesetzten Rauchwarnmelder technisch in der Lage sein, eine Kontrolle nach DIN 14676 zu gewährleisten. Der Minoprotect 3 radio hat die dafür nötigen Zusatzfunktionen: Er ist mit Sensoren ausgestattet, die eine Verschmutzung oder Verstopfung der Rauchkammer melden. Das Gerät erkennt darüber hinaus, ob sich innerhalb eines Mindestabstands von 50 cm Gegenstände befinden, die im Brandfall den Raucheintritt behindern könnten.


Auch der Status der fest eingebauten Zehn-Jahres-Batterie ist aus der Ferne feststellbar. Zudem verfügt das Gerät über eine Demontageerkennung. Eine Voraussetzung ist auch, dass der Vermieter Änderungen der Raumnutzung oder wesentlichen bauliche Änderungen an den Dienstleister meldet, damit dieser entsprechende Rauchwarnmelder nachrüsten kann. Denn aus der Ferne lässt sich nicht erkennen, ob etwa ein Arbeitszimmer in ein Kinderzimmer umgewandelt wurde und deshalb einen eigenen Melder braucht.


Minol berücksichtigt diese Regelung bei der Vertragsgestaltung und weist außerdem darauf hin, dass bei einer Ferninspektion am besten alle Räume mit Rauchwarnmeldern auszustatten sind, außer Küche und Bad. Auch die anderen im Gutachten genannten Bedingungen sind bei Minol Standard: dass geschulte Fachkräfte die Geräte montieren, dass den Mietern Informationsunterlagen ausgehändigt werden mit der Empfehlung, eine manuelle Funktionsprüfung durch Betätigen der Prüftaste regelmäßig selbst durchzuführen, und dass der Dienstleister seine gesammelten Betriebserfahrungen dokumentiert, auswertet und so die Prozesse kontinuierlich verbessert.


Gesamtpaket ist entscheidend


„Das Gutachten macht nochmal deutlich, was Minol schon immer betont hat: dass es auf das Gesamtpaket aus Funk-Technik und Dienstleistung ankommt. Die Dienstleistung beginnt bei der korrekten Montage und endet bei der richtigen Interpretation der ausgelesenen Parameter in Verbindung mit entsprechenden Servicemaßnahmen – etwa der Reinigung verschmutzter Melder oder dem Austausch defekter Geräte. All das zusammen schafft die nötige Funktionssicherheit“, sagt Eberhard Wendel, Experte für Rauchwarnmelder bei Minol.

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