Neue DIN 14676 regelt Inspektion von Rauchmeldern
Die Neufassung der als Entwurf vorliegenden Anwendungsnorm DIN 14676 gibt erstmals klare Empfehlungen für die Ferninspektion von Rauchwarnmeldern. Damit kann auch die Wohnungswirtschaft flexible Wartungskonzepte realisieren, bis hin zum kompletten Wegfall der Vor-Ort-Inspektion. Im informativen Anhang werden u.a. die Anforderungen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie der Einsatz anderer Meldertypen beschrieben.
Die Wohnungswirtschaft besitzt großes Interesse daran, die zeit- und kostenintensive Überprüfung von Rauchwarnmeldern zu optimieren oder sogar zu vermeiden, beispielsweise durch eine Inspektion der Geräte aus der Ferne. In der aktuell gültigen Fassung der Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder DIN 14676:2012-09 [1] wird die Möglichkeit einer Ferninspektion allerdings nicht explizit beschrieben. Diese Tatsache führt bis heute zu erheblichen Diskussionen am Markt, ob eine Ferninspektion von Rauchwarnmeldern normgerecht möglich ist oder nicht. Mit dem neuen Entwurf der DIN 14676 vom 29. September 2017 durch den DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) werden diese Unsicherheiten in absehbarer Zeit beendet.
Inhaltliche und formelle Überarbeitung
Zukünftig erscheint die Norm in zwei Teilen: Die DIN 14676-1 [2] umfasst „Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ von Rauchwarnmeldern, während die DIN 14676-2 [3] „Anforderungen an die Fachfirma“ beschreibt. Neben der Berücksichtigung der Ferninspektion wurden die Inhalte umfangreich überarbeitet und an neue technische Entwicklungen angepasst.
Gesetzliche Grundlagen
Rauchwarnmelder sind Bauprodukte, deren Inverkehrbringen durch die Europäische Bauproduktenverordnung (Construction Products Regulation, CPR) geregelt ist. Die dazugehörige, mandatierte Produktnorm ist die EN 14604 „Rauchwarnmelder“ [4]. Erfüllt ein Produkt deren Anforderungen, erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung und bringt den Rauchwarnmelder mit einem CE-Kennzeichen in Europa auf den Markt. Gemäß den deutschen Landesbauordnungen sind – soweit verfügbar - immer harmonisierte Bauprodukte zu verwenden; in Wohnungen also Rauchwarnmelder nach EN 14604.
Die Anwendungsregeln für Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Europa können gemäß CPR national festgelegt werden. Diese Rolle übernimmt in Deutschland die DIN 14676, die zugleich als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ (aaRdT) gilt. Werden deren Anforderungen beachtet, kann man die in allen Landesbauordnungen sinngemäß enthaltene Forderung „Rauchwarnmelder sind so anzubringen und zu betreiben, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird“ als erfüllt ansehen.
Ferninspektion erstmals normativ geregelt
In Kapitel 6 im Entwurf zur DIN 14676-1 wird der Einsatz von Rauchwarnmeldern mit Fernauslese-Funktionen erstmals auf eine normative Grundlage gestellt. Dazu werden drei Meldertypen mit jeweils unterschiedlichen Eigenschaften und Anforderungen an die Inspektion definiert. Damit können Wohnungswirtschaft und Dienstleister flexible Wartungskonzepte realisieren, bis hin zum Wegfall der vor-Ort-Inspektion.
„Einzelmelder“ entsprechen den bisher eingesetzten Rauchwarnmeldern und sollen wie bisher alle zwölf Monate vor Ort geprüft und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Diese Melder benötigen keine zusätzlichen Funktionen gegenüber den Anforderungen der EN 14604.
Bei „Meldern mit Teil-Ferninspektion“ sollen Rauchkammer, Energieversorgung, Demontageerkennung und Warnsignale wiederkehrend und selbstständig mindestens alle 12 + 3 Monate geprüft werden. Abweichungen sind dem Nutzer am Rauchwarnmelder anzuzeigen. Der Status der Geräte ist mindestens alle 12 + 3 Monate auszulesen und an die inspektionsverantwortliche Stelle zu übertragen. Außerdem sieht der Entwurf vor, die Raucheintrittsöffnungen und die Melder-Umgebung alle 36 + 6 Monate vor Ort überprüfen und dokumentieren zu lassen.
Bei „Meldern mit kompletter Ferninspektion“ werden auch diese beiden Kriterien aus der Ferne überprüft. Eine vor-Ort-Inspektion ist bei diesen Meldern nicht mehr vorgesehen.
Einsatz von anderen Meldern
Ebenfalls neu ist die Beschreibung von Warnmeldern, die auf andere Kenngrößen als „Rauch“ reagieren. Aufgeführt sind Kohlenmonoxid-, Wärme- und Mehrfachsensorwarnmelder. Diese dürfen bauordnungsrechtlich geforderte Rauchwarnmelder allerdings nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. So können beispielsweise Wärmewarnmelder in Küchen installiert werden, wo Rauchwarnmelder eher nicht geeignet sind.
Kohlenmonoxidwarnmelder dürfen nicht zur frühzeitigen Warnung vor Brandrauch und Bränden eingesetzt werden. Sie sollen ausschließlich vor giftigem Kohlenmonoxid warnen, das z.B. bei defekten oder unsachgemäß betriebenen Feuerstätten austreten kann. Aus diesem Grund wird empfohlen, Räume mit Feuerstätten zusätzlich mit Kohlenmonoxidwarnmeldern auszustatten.
Barrierefreie Rauchwarnmelder-Lösungen
Der informative Anhang E des Normentwurfs zur DIN 14676-1 geht ausführlich auf den Einsatz von Rauchwarnmeldern in Wohnräumen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen ein. Bei Bewohnern mit eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um diesen Personen eine Selbstrettung zu ermöglichen. Für Menschen mit geringem bzw. fehlendem Hörvermögen ist die Wahrnehmung der Gefahrenwarnung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip z.B. optisch und taktil, zu gewährleisten. Die Zusatzeinrichtungen sind individuell auszuwählen und nach Herstellerangaben instandzuhalten.
Dienstleistungen mit höherem Stellenwert
Die künftige Zweiteilung der DIN 14676 berücksichtigt eine EU-Entscheidung, wonach Anwendungsnormen keine Qualifizierungsmaßnahmen beschreiben dürfen. Zusätzlich wurden die Anforderungen der im April 2017 erschienenen DIN EN 16763 „Dienstleistungen für Brandsicherheitsanlagen und Sicherheitsanlagen“ [5] umgesetzt.
Der Entwurf zur DIN 14676-2 legt somit die Anforderungen für den Nachweis der Kompetenz von Dienstleistern fest, die Rauchwarnmelder projektieren, einbauen und instandhalten. Im Unterschied zur Vorversion besitzen die Kompetenzanforderungen jetzt normativen Status. Die Bedeutung der Fachausbildung wurde damit deutlich angehoben. Wie bisher werden die Anforderungen an eine Fachkraft für Rauchwarnmelder sowie Form und Inhalte der vorgeschriebenen Prüfung beschrieben.
Fazit und Ausblick
Die Neufassung der DIN 14676 markiert einen wichtigen Meilenstein in der Professionalisierung des Marktes für Rauchwarnmelder in Deutschland. Indem aktuelle Technologien und Trends genauso berücksichtigt wurden wie Praxiserfahrungen der letzten fünf Jahre, beschreibt sie einen verlässlichen Handlungsrahmen für die Zukunft.
Dem Konzept der Ferninspektion verleiht sie erstmalig eine normative Grundlage und macht damit den Weg für neue Entwicklungen und Angebote frei. Aber auch die Berücksichtigung der Anforderungen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gehört zu den wegweisenden Änderungen der neuen Norm.
Während der Diskussion des Normentwurfs durch die Fachöffentlichkeit wurde zu Recht eingewendet, dass die neuen Melderkategorien Anpassungen der Produktnorm EN 14604 erfordern. Um diese Anforderung schnell umzusetzen, wird derzeit eine „DIN SPEC“ erarbeitet.
Die Neufassung der DIN 14676 verleiht dem Konzept der Ferninspektion erstmalig eine normative Grundlage.