Novellierte DIN und zweite Ausstattungswelle
Rauchwarnmelder retten Leben. Ihr lauter Signalton alarmiert die Bewohner und kann wertvolle Sekunden zur Flucht verschaffen. Deshalb sind die Melder in Deutschland in Neu- und Bestandsbauten flächendeckend Pflicht – das schreiben die jeweilige Landesbauordnungen vor. Mittlerweile läuft die zweite Ausstattungswelle. Passend dazu regelt die kürzlich novellierte DIN 14676 nun erstmals auch den Einsatz von ferninspizierbaren Rauchwarnmeldern.
Keine Regel ohne Ausnahme: Die stellt aktuell noch das Bundesland Sachsen dar. Hier gilt die Melder-Pflicht lediglich für Neu- und Umbauten, aber noch nicht im Bestand. Andere Bundesländer haben sie im Gegenzug bereits vor rund zehn Jahren eingeführt. Das ist auch der Grund für das Anlaufen der zweiten Ausstattungswelle. Denn die Einsatzdauer der Lebensretter ist durch die Batterielaufzeit von zehn Jahren auf ebendiesen Zeitraum begrenzt. In Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg, den Vorreitern der Rauchwarnmelderpflicht, war die Nachrüstung bereits ab 2009 (MV), beziehungsweise ab 2010 (SH, HH) vorgeschrieben. Viele größere Bestandshalter haben sogar schon vorher reagiert, weshalb es in diesen Ländern aktuell zu größeren Austauschwellen kommt.
Konventionell oder ferninspizierbar?
Den Austausch sollten Eigentümer dazu nutzen, zu erwägen, auf welche Technologie sie in den nächsten zehn Jahre setzen wollen. Denn bei der Auswahl der Rauchwarnmelder können sie sich zwischen konventionellen und ferninspizierbaren Modellen entscheiden. Konventionelle Geräte werden einmal im Jahr mittels Sichtprüfung durch zertifiziertes Fachpersonal auf ihre Funktionalität hin überprüft. Mit dem Einsatz von ferninspizierbaren Rauchwarnmeldern hingegen wird die jährliche Besichtigung vor Ort überflüssig.
Alle wichtigen Geräteparameter, wie beispielsweise die Funktion der Rauchkammer, der Demontageschutz, ob sich Hindernisse im Umfeld befinden oder die Batteriespannung können vom zuständigen Wartungsdienstleister elektronisch aus der Ferne überprüft werden. In einem Kundenportal kann dann der Gerätestatus angezeigt werden, sodass Verwaltungen und Wohnungsunternehmen jederzeit einen Überblick über die montierten Rauchwarnmelder in ihren Liegenschaften haben. Das verringert Koordinationskosten. Darüber hinaus begrüßen es die Mieter, wenn sie nicht mehr jedes Jahr dem Service-Personal Zutritt in ihre Wohnungen gewähren müssen.
Die Funk-Infrastruktur, die die Grundlage für die Ferninspektion der Rauchwarnmelder bildet, kann gleichzeitig auch für die Einbindung von fernauslesbaren Mess- und Erfassungsgeräten zur Heizkostenabrechnung genutzt werden. Gemäß der novellierten EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) werden diese ab Oktober 2020 ohnehin zur Pflicht. Daher lohnt es sich beim Einbau von ferninspizierbaren Rauchwarnmeldern auch die Verbrauchserfassung von Wärme und Wasser mit in den Blick zu nehmen und vorausschauend zu planen.
Novellierung der DIN 14676
Seit der Novellierung der DIN 14676 hat die Nutzung der Ferninspektion erstmalig Aufnahme in die Anwendungsnorm gefunden. Die DIN 14676 regelt Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen sowie Räumen mit wohnähnlicher Nutzung. Die novellierte Fassung unterscheidet nun drei Rauchwarnmeldertypen, die unterschiedliche Anforderungen an die Inspektion mit sich bringen: Einzelmelder (Typ A), Melder mit Teil-Ferninspektion (Typ B) und Melder mit kompletter Ferninspektion (Typ C).
Typ A
Rauchwarnmelder des Typs A, die keine Möglichkeit zur Ferninspektion bieten, müssen auch weiterhin jedes Jahr mittels Sichtprüfung überprüft werden.
Typ B
Bei Meldern des Typs B erfolgt die jährliche Kontrolle der Energieversorgung, der Rauchkammer sowie die Demontageerkennung mittels Ferninspektion. Die Kontrollen auf Öffnung des Raucheintritts, die Umfeldüberwachung sowie die Überprüfung des Warnsignals müssen jedoch spätestens alle 30 Monate (Raucheintritt und Warnsignal) respektive 36 Monate (Umfeld) vor Ort durchgeführt werden.
Typ C
Melder des Typs C mit kompletter Ferninspektion kommen ganz ohne Sichtprüfung aus. Alle wichtigen Geräteparameter können jährlich aus der Ferne inspiziert werden.
Die integrierte Funktechnologie wird somit endlich in die Lage versetzt, die Vorteile, die sie Wohnungsunternehmen und Mietern bietet, auch umzusetzen. Die Novellierung der DIN 14676 stärkt die Zukunftstechnologie und gibt damit dringend benötigte Klarheit für die Praxis.
Der passende Service
Bleibt noch der passende Service – denn Wohnungsunternehmen sind nicht nur auf die richtige Technologie, sondern auch auf erfahrene Partner mit Fachwissen und ausreichenden Kapazitäten angewiesen. Der Hamburger Full-Service-Dienstleister KALORIMETA GmbH (Kalo) bietet einen umfangreichen Rauchwarnmelder-Service an. Mittlerweile übernimmt das Unternehmen bundesweit die Wartung für über 2,5 Mio. Rauchwarnmelder.
Dank eines flächendeckenden Netzwerks von zertifizierten Servicefachkräften kann Kalo die Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern für die Wohnungswirtschaft von kleinen Wohnanlagen bis hin zu großen Quartieren anbieten. Die Hamburger haben außerdem für die Nutzer auch eine Notrufhotline eingerichtet. Kommt es zu Störfällen, können sie sich dank 24-Stunden-Rufbereitschaft an das Unternehmen wenden. Darüber hinaus stellt Kalo den Nutzern in unterschiedlichen Sprachen Informationsmaterial über die Geräte zur Verfügung und gibt Tipps für das richtige Verhalten im Brandfall.
Die Funk-Infrastruktur, die die Grundlage für die Ferninspektion
der Rauchwarnmelder bildet, kann gleichzeitig auch für die Einbindung von fernauslesbaren Mess- und Erfassungsgeräten zur Heizkostenabrechnung genutzt werden.