Bloß keinen Dachschaden riskieren!
Als wichtigste Bestimmungen zur regelkonformen Dachabdichtung geben die DIN 18531 und die Flachdachrichtlinie vor, welche Anforderungen flüssige Abdichtungen zu erfüllen haben. Die Einhaltung der Regelwerke gewährleistet zum einen die Qualität, zum anderen den Verbraucherschutz.
Wie eine regelkonforme Ausführung ohne Mängel aussieht, beschreibt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B § 13 (10/2012): „Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.“ Die „anerkannten Regeln der Technik“ geben die Auffassung wieder, die in der Wissenschaft für richtig anerkannt ist und die sich in der Praxis über einen mehrjährigen Zeitraum bewährt hat. Somit sind nur intensiv erprobte Baustoffe und Bauweisen Bestandteil der Regelwerke. Kommen neuartige Produkte oder Verarbeitungstechniken zum Einsatz, muss der Verarbeiter seinen Auftraggeber darüber in Kenntnis setzen.
Alle am Bau Beteiligten sind bauvertraglich verpflichtet, die Regelwerke einzuhalten. Je nach Vertragsverhältnis kann der Architekt oder ein Bauüberwacher die Ausführung begleiten und beurteilen, ob sie regelkonform erfolgt. Ein Baumangel besteht bereits, wenn ein Produkt oder System nicht den „anerkannten Regeln der Technik“ gerecht wird – auch, wenn noch kein Schaden aufgetreten ist. Denn weicht die Ausführung vom anerkannten Standard ab, könnte aus einem Mangel ein konkreter Schaden entstehen. Deshalb gilt es, geprüfte Produkte für eine einwandfreie Verarbeitung auszuwählen. Auf die Notwendigkeit von Regelkonformität weisen die Allgemeinen Anforderungen für Gebäude in der Musterbauordnung (MBO) § 3 Absatz (1) (11/2002, zuletzt geändert 10/2008) hin: „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“
Beanspruchung berücksichtigen
Materialien, die als Dachabdichtung zum Einsatz kommen können, definieren die DIN 18531 (05/2010) und die Flachdachrichtlinie (10/2008, mit Änderungen 12/2011 im Anhang I (Windsogsicherung)) des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH). Beide Regelwerke gelten sowohl für den Neubau als auch für die Sanierung von Dächern.
Für nicht genutzte Dächer benennen die Flachdachrichtlinie und die DIN 18531 Anforderungen an Abdichtungen: Die Gebrauchstauglichkeit, die Bewahrung der Eigenschaften und die Verarbeitbarkeit werden Anwendungskategorien zugeordnet, die wiederum an den möglichen Beanspruchungsgrad der Abdichtung anknüpfen. Beanspruchungsklassen resultieren aus der Kombination von hoher beziehungsweise mäßiger mechanischer und thermischer Beanspruchung.
Mechanische Beanspruchungen entstehen etwa bei Hagelschlag oder häufiger Wartung von Anlagen auf dem Dach. Sehr niedrige oder hohe Temperaturen beanspruchen Dachoberflächen thermisch. Wurzeln können auf einem begrünten Dach Schäden hervorrufen. Hinzu kommen chemische Beanspruchungen, UV-Strahlung und Ozon sowie biologische Beanspruchungen.
Nur wenn all diese möglichen Belastungen in der Planung und Ausführung berücksichtigt werden, gewährleistet die Dachabdichtung eine langfristige Schutzfunktion. Ist das Dach undicht, kann Feuchtigkeit aus Niederschlagswasser eindringen, die Bausubstanz beschädigen und infolgedessen die Statik des Gebäudes beeinträchtigen.
Bei genutzten Dächern gelten die gleichen Nachweiskriterien für geeignete Stoffe wie bei nicht genutzten Dächern. Diese regeln die Flachdachrichtlinie sowie die DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen). Unter die Kategorie „genutzte Dächer“ fallen Balkone und Terrassen über Räumen. Um die Bausubstanz dauerhaft vor eindringender Feuchtigkeit zu schützen, ist hier eine Abdichtung unabdingbar. Die Schutzfunktion bei auskragenden Balkonen können auch Oberflächenschutzsysteme gemäß der Instandsetzungsrichtlinie des DAfStb übernehmen, wenn die Rahmenbedingungen darauf abgestimmt sind.
Für manche Bauprodukte existieren keine „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ beziehungsweise Technische Baubestimmungen oder sie weichen wesentlich von technischen Regeln ab. Für diese Fälle sieht die MBO § 17 Absatz (3) eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall vor. Ähnliches gilt nach MBO § 21 Absatz (1) für Bauarten.
Geprüfte Flüssigkunststoffe dichten sicher ab
Flüssigkunststoffe haben sich als Dachabdichtungen etabliert. Die Vorteile zeigen sich insbesondere bei Anschlüssen, Durchdringungen, Details und anspruchsvollen Dachflächen. Denn Flüssigkunststoffe passen sich wie eine zweite Haut an unterschiedliche Gegebenheiten an und dichten so auch komplizierte Details wie Lichtkuppeln oder Dunstrohre langzeitsicher ab. Zulässig sind nach den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ folgende Flüssigabdichtungen: flexible ungesättigte Polyesterharze (UP), flexible Polyurethanharze (PUR) und flexible reaktive Polymethylmethacrylatharze (PMMA).
Ihre Eignung wird durch eine Europäisch Technische Zulassung (ETA) auf Basis der Zulassungsleitlinie ETAG 005 ausgewiesen. Geprüfte Produkte dürfen das CE-Zeichen führen. Bei der Zulassung werden Leistungsstufen für die Anwendung auf dem Dach festgelegt, an die Prüfungen gebunden sind. Anhand dieser Stufen können Planer und Verarbeiter die Produkte verschiedener Hersteller besser vergleichen. Zur regelkonformen Anwendung von Flüssigkunststoff gehört eine zweischichtige Ausführung mit einer Vlieseinlage von mindestens 110g/m2 Flächengewicht. Diese muss Bestandteil der Zulassung sein.
Ob genutztes oder ungenutztes Dach, die genannten Beanspruchungen wirken sich auf die erforderliche Schichtdicke von Flüssigkunststoff-Abdichtungen und gegebenenfalls auf den Systemaufbau aus. Daher ist es notwendig, die Einflüsse in der Planung abzuwägen.
Für Flüssigkunststoffe gelten zusätzlich die Vorgaben aus den Produktdatenblättern im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks. Um Qualität zu gewährleisten, schulen führende Hersteller von Flüssigkunststoffabdichtungen Verarbeiter vor der Ausführung und betreuen sie auf der Baustelle. Mit Verarbeitungsrichtlinien ergänzen die Hersteller die Vorgaben der Regelwerke.
Berliner Flachdach nach allen Regeln saniert
Für eine Abdichtung mit Flüssigkunststoff haben sich beispielsweise die Sanierer eines Flachdachs an der Berliner Hohenstaufenstraße entschieden. Ein Abdichtungssystem war gefragt, das die zahlreichen Anschlüsse und Details in die Flächenabdichtung einbezieht. Um einen langfristigen Schutz der Bausubstanz zu ermöglichen, musste die Abdichtung widerstandsfähig gegenüber hoher mechanischer sowie thermischer Beanspruchung sein.
Die intensive Abstimmung zwischen Hersteller und Verarbeiter sorgte für einen reibungslosen Arbeitsablauf. Ohne die bestehenden spröden Bitumenbahnen entfernen und grundieren zu müssen, dichteten die Sanierungsspezialisten das Dach mit Flüssigkunststoff auf Basis von PMMA dauerhaft ab. Die applizierten Produkte entsprechen den Anforderungen der DIN 18531 sowie der Flachdachrichtlinie, eine Voraussetzung für eine langlebige Abdichtung. Signalstreifen aus einer Beschichtung der Rutschhemmklasse R 10 sorgen zudem für einen sicheren Gang über das Dach, zum Beispiel zu Wartungszwecken.
Regelwerke als Leitfaden in die Planung einbeziehen
Flüssige Abdichtungen sind neben Bitumen- und Kunststoffbahnen zur dritten Abdichtungstechnologie geworden, vor allem für komplizierte Anschlüsse und Details. Sie bewähren sich bereits über viele Jahre hinweg in der Praxis. Die Aufnahme der Produkte in die Neufassung der DIN 18531 und in die Flachdachrichtlinie spiegelt dies wider. Somit gewähren geprüfte und zertifizierte Abdichtungen aus Flüssigkunststoff Planungs- sowie Rechtssicherheit, eine fachgerechte Ausführung und eine langfristige Gebrauchstauglichkeit.
Flüssigkunststoffe passen sich wie eine zweite Haut an unterschiedliche Gegebenheiten an.
Flüssige Abdichtungen sind neben Bitumen- und Kunststoffbahnen zur dritten Abdichtungstechnologie geworden, vor allem für komplizierte Anschlüsse und Details.