EPBD: Neue Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden

EU-Parlament nimmt überarbeitete Richtlinie an / Änderungen bei den Anforderungen

Die EU-Kommission hat mit ihrem „Winterpaket 2016“ unter anderem den Entwurf einer Änderungsrichtlinie zur Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) vorgelegt. Nach Beratungen unter Maltesischer und Estnischer Ratspräsidentschaft wurde in einem schwierigen Trilogverfahren Ende 2017 eine Einigung mit dem EU-Parlament hergestellt, so dass am 30.Mai 2018 die Änderungsrichtline 2018/844 im Amtsblatt der EU verkündet werden konnte, nachdem das Parlament am 17. April 2018 und der Ministerrat am 14. Mai 2018 dem vereinbarten Kompromisstext zugestimmt hatten. Grundsätzlich verpflichtet eine europäische Richtlinie die Mitgliedsstaaten zur nationalen Umsetzung, entfaltet jedoch keine direkte Wirkung in den Mitgliedsstaaten. Diese Änderung der Richtlinie soll nach Umsetzung durch die Mitgliedstaaten einen Beitrag des Gebäudesektors zur Erreichung der gesteckten Ziele in Energie- und Klimabereich leisten. Der vorliegende Beitrag gibt eine Übersicht über die Änderungen und Ergänzungen der Richtlinie.

Renovierungsstrategie bis 2050

Jeder Mitgliedsstaat hat in einem wiederkehrenden Bericht der Kommission gegenüber seine langfristige Renovierungsstrategie bis 2050 detailliert darzulegen. Jeder Mitgliedsstaat hat zu berichten wie er den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erleichtern wird. Dieser neue Artikel 2a wurde weitgehend aus der Energieeffizienzrichtlinie in die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden übernommen. Eingehend wird für den Bericht ein Überblick über den nationalen Gebäudebestand gefordert. Im Artikel 20 der Richtlinie ist die Stärkung des Informationsansatzes verankert. Danach haben alle Mitgliedsstaaten die Informationen mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente, etwa Beratung zu Renovierungen und zentralen Anlaufstellen zur Verfügung zu stellen. Im Bericht zur Renovierungsstrategie haben die Mitgliedsstaaten die Einrichtung von Beratungsinstrumenten nachzuweisen.

Der geänderte Artikel 8 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden befasst sich mit gleich drei neuen Themen (Gebäudetechnische Systeme, Elektromobilität und Intelligenzfähigkeitsindikator).

Gebäudetechnische Systeme

Schon bislang müssen die Mitgliedsstaaten für gebäudetechnische Systeme, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, Systemanforderungen hinsichtlich der optimalen Energienutzung in Bezug auf Gesamtenergieeffizienz, der ordnungsgemäßen Installation, der angemessenen Dimensionierung, sowie der Einstellung und Steuerung festlegen. Nach bisherigem Stand der Richtlinie war diese Verpflichtung nur für einen Teil der gebäudetechnischen Systeme (Heizungs-, Warmwasser- und Klimaanlagen, große Lüftungsanlagen und Kombinationen dieser Systeme) bindend. Auf Grund der Änderungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten künftig auch an die übrigen gebäudetechnischen Systeme (eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomation, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort) derartige Bestandsanforderungen stellen. Allerdings gilt die Verpflichtung – wie bisher – nur insoweit, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen auch auf gebäudetechnische Systeme in Neubauten erstrecken; nach der Richtlinie ist dies deshalb nicht obligatorisch, weil an neue Gebäude stets Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gestellt werden müssen.

Eine neue Verpflichtung betrifft die Installation von selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder bestimmten beheizten Bereich bei Neubauten. In Deutschland besteht eine solche Vorschrift schon seit über 30 Jahren. Andere Mitgliedstaaten müssen eine solche Pflicht jetzt einführen; bei bestehenden Gebäuden allerdings unter Wirtschaftlichkeitsvorbehalt.

Infrastruktur zur Ladung von
Elektrofahrzeugen

Eine weitere Neuerung im Artikel 8 betrifft die Ausstattung von Kfz-Stellplätzen mit Infrastruktur zur Ladung von Elektrofahrzeugen. Die Änderung der Richtlinie sieht vor, dass in neuen Nichtwohngebäuden und in bestehenden Nichtwohngebäuden im Falle einer größeren Renovierung, sofern mehr als zehn Stellplätze benötigt werden, mindestens ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge, sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur errichtet werden. Bis 1. Januar 2025 ist darüber hinaus für Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen durch die Mitgliedsstaaten eine Mindestanzahl an Ladepunkten festzulegen. Bei bestehenden Wohngebäuden, wenn diese einer größeren Renovierung unterzogen werden und neuen Wohngebäuden, welche über mehr als zehn Stellplätze verfügen und bei denen die Parkplätze Teil der Baumaßnahme sind, ist für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) vorzubereiten. Durch die Mitgliedsstaaten können bestimmte Gebäudekategorien von den Anforderungen der Elektromobilität unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen werden.

Intelligenzfähigkeit von Gebäuden

Die viel diskutierte „Smartness“ von Gebäuden hält mit der Änderung der Richtlinie nun Einzug. Die Bewertung der „Smart Readyness“ – zu Deutsch Intelligenzfähigkeit von Gebäuden - bekommt mit dem Intelligenzfähigkeitsindikator eine zugehörige Methodik. Zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden wird die Kommission bis Ende 2019 per Delegiertem Rechtsakt ein optionales gemeinsames System zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden einführen. Gemäß den Vorgaben des neu hinzugekommenen Anhangs Ia „Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden“ wird die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und die Festlegung einer Methode zu dessen Berechnung durch die Kommission erfolgen. Darüber hinaus erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, welcher einen Zeitplan für eine unverbindliche Testphase auf nationaler Ebene festlegen wird und die ergänzende Rolle des Systems zu den Energieausweisen klarstellen soll.

Inspektionspflichten

In den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurden auch bisher die Inspektionspflichten für Heizungs- und Klimaanlagen geregelt. Für die Inspektionspflicht von Heizungsanlagen wurde in Deutschland bisher von der Möglichkeit des Nachweises von anderen Maßnahmen, die eine gleichwertige Gesamtwirkung (Gleichwertigkeitsbericht) aufweisen, Gebrauch gemacht. Bei Wohngebäuden bleibt diese Möglichkeit weitgehend bestehen. Zusätzlich können die Mitgliedsstaaten nun jedoch von der Inspektion solche Gebäude freistellen, die bestimmte Anforderungen an Systeme zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung einhalten.

Bei Nichtwohngebäuden, bei denen die Nennleistung der Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen 290 kW übersteigt, sind bis 2025 die im Zusammenhang mit der Freistellung von Inspektionen beschriebenen Systeme zur Gebäudeautomation verpflichtend einzuführen, und zwar als Neubau- und als Nachrüstverpflichtungen. Die Verpflichtung steht jedoch unter Wirtschaftlichkeits- und Technologievorbehalt. Diese Nichtwohngebäude müssen mit Systemen zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet werden. Deutschland hat der Kommission bereits mitgeteilt, dass die Umsetzung dieser Verpflichtung erst dann erfolgen kann, wenn die wirtschaftliche und technische Machbarkeit geprüft ist.

Analoges gilt auch für Gebäude mit Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 290 kW. Deutschland hat jedoch für Heizungsanlagen den Gleichwertigkeitsansatz gewählt, wodurch sich in Deutschland für Heizungsanlagen lediglich die Umsetzungspflicht zur Ausstattung mit Automationstechnik ergibt.

Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Im Anhang I der Richtlinie ist der Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festgelegt. Die Mitgliedsstaaten haben diese Vorgaben in ihren Berechnungen zur nationalen Umsetzung der Gesamtenergieeffizienzrichtlinie zu berücksichtigen. Wie vor der Änderung der Richtlinie ist die Gesamtenergieeffizienz weiter durch Primärenergieangaben auszudrücken. Es wird zur Methodenfestlegung auf die neuen europäischen Normen (CEN), die im Rahmen des Normungsauftrages M/480 entwickelt wurden, verwiesen (allerdings ohne eine Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten, direkt auf diese Normen zu verweisen). Bei den nationalen Verfahren zur Ermittlung des Energiebedarfs ist künftig explizit, neben dem Bedarf für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung und Lüftung, auch der Bedarf für eingebaute Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme in die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz einzubeziehen. Es ist mit der Änderung explizit geregelt, dass neben primärenergetischen Anforderungen durch die Mitgliedsstaaten nun auch Anforderungen bezüglich der Treibhausgasemissionen in kg CO2 eq / (m2*a) festgelegt werden können.

Die Kommission hat bis 1. Januar 2026 die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erneut zu überprüfen. Dabei sind auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte erforderlichenfalls Vorschläge zu weiteren Änderungen zu unterbreiten. Schon jetzt ist festgeschrieben, dass bei einer solchen künftigen Überprüfung insbesondere integrierte Quartiers- und Nachbarschaftsansätze sowie die Verbesserung der Energieausweise zu untersuchen sein werden. Die Europäische Kommission wird wohl auch künftig ihre Vorschläge darauf ausrichten, die Anforderungen über die Gesamtenergieeffizienz weiter zu harmonisieren und bei Bedarf zu verschärfen, um den Weg zur Erreichung der für 2050 gesetzten Ziele weiter voranzutreiben.

Isabel Ahlke, Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
Referat II 2 – Energieeinsparung,
Klimaschutz

Verordnungen

Verordnungen sind Rechtsakte, die bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU-Ländern gelten, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedsländern.

Richtlinien

Richtlinien geben den EU-Ländern ein bestimmtes Ziel vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie dieses verwirklichen. Die Länder müssen die zum Erreichen der Zielvorgabe erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen treffen (d. h. die Richtlinie in nationales Recht „umsetzen“). Die Behörden der Mitgliedsländer müssen diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitteilen.
Die Umsetzung in nationales Recht muss innerhalb der Frist erfolgen, die bei der Verabschiedung der Richtlinie festgelegt wurde (normalerweise zwei Jahre). Wenn ein Land eine Richtlinie nicht umsetzt, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Delegierte Rechtsakte

Delegierte Rechtsakte sind rechtsverbindlich und ermöglichen der Kommission, nicht wesentliche Elemente von EU-Rechtsakten zu ergänzen oder zu ändern, um spezifische Maßnahmen festzulegen.
Die Kommission verabschiedet den delegierten Rechtsakt, und wenn Parlament und Rat keine Einwände haben, tritt er in Kraft.
Diese Definitionen sind der folgenden Seite der Europäischen Kommission entnommen: https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/types-eu-law_de#arten
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