DEKRA warnt vor Spiel mit dem Feuer: Fristen im Auge behalten

Unsicherheiten bei Sprinklerprüfung vermeiden

Für Sprinkleranlagen, zum Beispiel in Tiefgaragen, gibt es verschiedene gesetzliche Prüffristen. Diese sind aber vielen Gebäudeeigentümern und Besitzern nicht bekannt, so die Erfahrung von Sachverständigen der  DEKRA (www.dekra.de). 

Besonders die langen Prüffristen von bis zu 25 Jahren für Altanlagen sorgen für Unsicherheiten bei Eigentümern und Betreibern. Dabei können die Bauteile wie Rohre oder Sprinkler nach so langer Zeit sanierungsbedürftig und nur eingeschränkt funktionsfähig sein.

Besonders nach einem Betreiberwechsel oder nach Umbauarbeiten stellen die Sachverständigen Informationsdefizite fest. Denn die Vorschriften zum sicheren Betrieb von Sprinkleranlagen haben sich verschärft und es gelten nun auch für Bestandsanlagen höhere Anforderungen als zum Zeitpunkt des Einbaus der Anlage.

Bei der Inspektion von Sprinkler-Altanlagen werden unter anderem die Rohrleitungen endoskopisch untersucht und die Wanddicken gemessen. Eine Stichprobe der vorhandenen Sprinklerköpfe wird darüber hinaus in einem dafür akkreditierten Labor untersucht. Die Prüfung endet mit einer Einschätzung, ob und wie lange die vorhandene Anlage noch sicher betrieben werden kann oder ob Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.

Es sind zahlreiche Untersuchungen notwendig: Neben dem baurechtlich vorgeschriebenen Nachweis der Betriebssicherheit und Wirksamkeit durch Prüfsachverständige, der versicherungstechnischen Bewertung und der Wartung durch Fachfirmen sowie den Eigenkontrollen, gelten bei Sprinkleranlagen verschiedene Prüffristen, die Betreiber oft nicht kennen. Sprinkler-Nassanlagen müssen erstmalig nach 25 Jahren und danach alle 12,5 Jahre, Sprinkler-Trockenanlagen generell alle 12,5 Jahren von Sachverständigen vor Ort überprüft werden.

Die Fristen können bei leichten Beanstandungen vor einer möglichen Sanierung auf alle 7,5 oder 5 Jahre verkürzt werden, für die labortechnischen Untersuchungen an Sprinklerköpfen in besonderen Fällen darüber hinaus halbiert.  Es ist also schwierig, hier den Überblick zu behalten. Diese Prüfung ist nicht nur an „VdS-Anlagen“ durchzuführen, also Anlagen, die von der Versicherung evaluiert werden. Vielmehr unterliegen alle Sprinkleranlagen, auch freiwillig installierte und solche nach DIN, FM Global oder NFPA, dieser Prüfverpflichtung.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 06/2019

An Sprinkleranlagen nagt der Zahn der Zeit

Viele Entscheider in der Wohnungswirtschaft kennen die gesetzlich vorgeschriebenen Prüffristen für ihre Sprinkleranlagen – beispielsweise in Tiefgaragen – nicht.  Diese Erfahrung machen die...

mehr
Advertorial / Anzeige

Alte Sprinkleranlagen auf dem Prüfstand

Neben dem baurechtlich vorgeschriebenen Nachweis der Betriebssicherheit und Wirksamkeit durch Prüfsachverständige, der versicherungstechnischen Bewertung und der Wartung durch Fachfirmen sowie den...

mehr
Ausgabe 06/2022 Prüffristen für Sprinkleranlagen im Auge behalten

(K)ein Spiel mit dem Feuer

Für Sprinkleranlagen gibt es vorgeschriebene Prüffristen, die viele Gebäudebetreiber nicht kennen, so die Erfahrung von DEKRA-Sachverständigen. Die langen Prüffristen von bis zu 25 Jahren für...

mehr
Ausgabe 06/2020 Gebäudetechnik trotz Corona-Krise nicht vernachlässigen

Kein Aufschub bei Prüffristen

Im Kampf gegen Covid-19 vergessen Gebäudebetreiber häufig ein sicherheitsrelevantes Thema: die Gebäudetechnik. Denn es gibt keine Fristverlängerung für prüfpflichtige Anlagen. Baubehörden haben...

mehr
Ausgabe 03/2015 Aufzüge

Neue Fristen und Pflichten für Betreiber

Für Aufzugbetreiber gelten aufgrund der Neufassung der Be­­­triebssicherheits-Verordnung (BetrSichV) ab Juni 2015 verschärfte Vorschriften. Die wichtigsten Änderungen: Aufzüge werden strenger...

mehr