Kein Aufschub bei Prüffristen
Im Kampf gegen Covid-19 vergessen Gebäudebetreiber häufig ein sicherheitsrelevantes Thema: die Gebäudetechnik. Denn es gibt keine Fristverlängerung für prüfpflichtige Anlagen. Baubehörden haben mitgeteilt, dass bei sicherheitstechnischen Anlagen in Gebäuden keine Aussetzung der Prüfung vor Inbetriebnahme oder eine Verschiebung der widerkehrenden Prüfung zulässig ist.
Das betrifft die Technische Gebäudeausrüstung wie beispielsweise die Prüfung von Lüftungsanlagen, Tests von CO-Warnanlagen sowie die komplette Feuerlöschtechnik. Eine weitere Pflicht ist die Prüfung der Elektrotechnik, beispielsweise für Brandmelde- und Alarmierungsanlagen. Die Bauordnungen der Länder machen hier in der Regel kompromisslose Vorgaben.
Oft vergessen wird die Prüfung von Parkhäusern oder Parkdecks mit Sprinkleranlagen: Sprinkler-Nassanlagen müssen nach 25 Jahren, Sprinkler-Trockenanlagen müssen je nach Zustand der Anlage bereits nach 5 bis 12,5 Jahren von technischen Sachverständigen einer Rohrnetzuntersuchung unterzogen werden. Für weitere labortechnische Untersuchungen, beispielsweise im DEKRA Labor, müssen stichprobenhaft Sprinklerköpfe entnommen und getestet werden.
Von bauaufsichtlichen Maßnahmen, die im Einzelfall sogar zu einer Nutzungsuntersagung führen können, wird nur dann abgesehen, wenn auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführende, nachvollziehbare Gründe vorliegen und wenn keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.