Rauchwarnmelder: „Vollausstattung bietet mehr Sicherheit“
Weihnachtszeit ist die Zeit der Kerzen, des Lichts, der Besinnlichkeit. Doch die offenen Zündquellen auf Adventskränzen, Holzpyramiden und Weihnachtsbäumen stellen eine potenzielle Gefahr für Leib und Leben dar. Ist erst einmal ein Brand ausgebrochen, ist schnelles Handeln gefragt. Das BundesBauBlatt hat mit Rauchwarnmelder-Experte Steffen Niediek darüber gesprochen, warum der korrekte Einsatz der Geräte so relevant ist und was es zu beachten gilt.
Herr Niediek, seit 2022 besteht eine bundesweite Rauchwarnmelderpflicht für Neubauten und Bestandsgebäude. Als letztes ist die Verpflichtung für Bestandsgebäude in Sachsen hinzugekommen. Warum sind Rauchwarnmelder von so großer Bedeutung, dass sie es mittlerweile in alle Landesbauordnungen geschafft haben?
Niediek: Eigentlich ist es eher erstaunlich, dass der Einsatz von Rauchwarnmeldern nicht schon viel länger flächendeckend verpflichtend gewesen ist. Laut der Initiative ‚Rauchmelder retten Leben‘ ersticken zwei Drittel der Menschen, die bei einem Wohnungsbrand ums Leben kommen, im Schlaf. Die gute Nachricht ist, dass laut deren Analyse der Einsatz von Rauchwarnmeldern durchschnittlich vier Menschen pro Tag vor gesundheitlichen Schäden oder sogar vor dem Tod schützt. Das sind sicherlich überzeugende Argumente für eine Verpflichtung.
Nichtsdestotrotz weisen die Länder unterschiedliche Verpflichtungen z. B. mit Blick auf die Räumlichkeiten aus, oder?
Niediek: Das ist richtig. In Berlin und Brandenburg müssen Rauchwarnmelder auch im Wohn- und Arbeitszimmer installiert werden. In den anderen Bundesländern sind es nur das Schlaf- und das Kinderzimmer sowie Flure in Wohnungen, die als Flucht- bzw. Rettungswege dienen. Die Bauordnung in Baden-Württemberg gibt noch vor, dass Rauchwarnmelder zudem in allen Räumen außerhalb von Wohnungen installiert werden, in denen Personen bestimmungsmäßig schlafen.
…und nur in Berlin und Brandenburg ist eine Vollausstattung verpflichtend. Was halten Sie davon?
Niediek: Wir raten dringend zu einer Vollausstattung. Diese bietet sowohl dem Bewohner als auch dem Vermieter mehr Sicherheit. Bei Neubauten ist es gesetzlich vorgegeben, dass Rauchwarnmelder vor Bezug montiert werden. Die Montage erfolgt anhand des Belegungsplans, an den sich die Bewohner allerdings nicht halten müssen. Zudem werden Räume in Bestandsgebäuden nicht durchgehend für dieselben Zwecke genutzt.
Nicht selten wird der zuerst als Arbeitszimmer genutzte Raum zum Kinderzimmer umgebaut oder das bisherige Wohnzimmer zum Schlafzimmer. Solch eine Umnutzung meldet der Bewohner seinem Vermieter meist nicht. Mit der Konsequenz, dass in diesem Szenario in den Schlafräumen keine Rauchwarnmelder installiert wären – eine große Gefahr also für die Bewohner, aber auch für den Vermieter. Laut Bauordnung ist dieser verpflichtet, Rauchwarnmelder fachgerecht zu installieren und betriebsbereit zu halten. Der Vermieter könnte daher haftbar gemacht werden.
Würde diese Umnutzung nicht bei der nächsten Inspektion vor Ort erkannt werden?
Niediek: Wenn es noch einen Vor-Ort-Termin gibt, ja. Allerdings liegt da im Zweifel fast ein Jahr dazwischen. Zudem werden immer häufiger Rauchwarnmelder mit Ferninspektion installiert. Bei diesen würde dementsprechend niemand sehen, wie die Räumlichkeiten genutzt werden. Und noch ein weiterer Fakt spricht für die Vollausstattung: Laut Analyse der Vereinigung zur Förderung des Brandschutzes starten nach der Küche im Wohnzimmer die meisten Brände. Außerdem ist bekanntlich in der Weihnachtszeit die Brandgefahr durch offene Kerzen auf Adventskränzen oder Weihnachtsbäumen erhöht. Da könnte ein Rauchwarnmelder im Wohnzimmer sicherlich Schlimmeres verhindern.
Sie sprachen gerade die neuen, ferninspizierbaren Geräte an. Es gibt also unterschiedliche Entwicklungsstufen der Rauchwarnmelder?
Niediek: Ja, genau. Das klingt jetzt ein wenig bürokratisch, aber ich erkläre das einmal anhand der 2018 zuletzt novellierten Fassung der Norm DIN 14676. Diese unterscheidet drei Rauchwarnmelder-Bauweisen, die unterschiedliche Anforderungen an die Inspektion mit sich bringen: Typ A-Rauchwarnmelder sind diejenigen, die jedes Jahr mittels Sichtprüfung überprüft werden müssen. Typ B ist ein Melder mit Teil-Ferninspektion. D. h. die jährliche Kontrolle der Energieversorgung, der Rauchkammer sowie die Demontageerkennung erfolgt mittels Ferninspektion. Die Kontrollen auf Öffnung des Raucheintritts, die Überwachung des Umfelds sowie die Überprüfung des Warnsignals müssen jedoch vor Ort durchgeführt werden.
Der modernste Rauchwarnmelder ist Typ C. Dieser kommt ganz ohne Sichtprüfung aus, da alle wichtigen Geräteparameter, das Sicherheitsumfeld und die Raucheintrittsöffnungen einmal im Jahr aus der Ferne inspiziert werden können.
Rauchwarnmelder ist also nicht gleich Rauchwarnmelder. Worauf sollten Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter noch achten?
Niediek: Auf jeden Fall auf das CE-Zeichen. Das ist Grundvoraussetzung für einen seriösen Rauchwarnmelder. Die Prüfung der Geräte erfolgt auf Grundlage der Norm „EN 14604“. Diese Nummer sowie die Prüfnummer werden auf dem Rauchwarnmelder aufgedruckt. Zudem hat sich zusätzlich ein weiteres Prüfzeichen für Rauchwarnmelder am Markt etabliert: Das „Q-Label“ ist ein unabhängiges und herstellerneutrales Qualitätszeichen für hochwertige Rauchwarnmelder, die für den Langzeiteinsatz besonders geprüft wurden.
Es stellt erhöhte Anforderungen an die Technik, beispielsweise fordert es eine sichere Raucherkennung durch intelligente Auswertesensorik, eine hohe Täuschungsalarmsicherheit und eine fest eingelötete Batterie mit mindestens zehn Jahren Betriebsgarantie. Wir unterstützen unsere Kunden selbstverständlich gern bei der Wahl der Geräte.
Es gibt Menschen, deren Hörvermögen eingeschränkt oder gar nicht vorhanden ist. Was gibt es für Geräte für diese Bewohner?
Niediek: Menschen mit eingeschränktem oder fehlendem Hörvermögen benötigen eine Zusatzausstattung, durch die sie über Lichtsignale oder – im Schlaf – über die Vibration ihres Kopfkissens gewarnt werden. Dafür werden Alarmmonitore, Funkblitzlampen und Vibrationskissen genutzt. Diese sind via Funk miteinander verbunden. Den Ausschlag gibt der Alarmmonitor, der seine Umgebung auf typische Tonmuster von Rauchwarnmeldern überprüft.
Sobald er einen Rauchwarnmelderton in seiner Nähe wahrnimmt, funkt er ein Signal an entsprechende Empfänger in Reichweite, z. B. an die Funkblitzlampe mit dem angeschlossenen Vibrationskissen. Diese registrieren den Alarm und signalisieren die Gefahr über intensive Lichtsignale bzw. Vibration. Übrigens hat das Bundessozialgericht im Jahr 2014 entschieden, dass gehörlose Versicherte einen „Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem“ gegenüber ihrer Krankenkasse haben.
An wen können sich denn Vermieter oder auch Bewohner wenden, wenn es Probleme mit den Rauchwarnmeldern geben sollte?
Niediek: Für unsere Kunden bieten wir verschiedene Services an, abhängig vom Anliegen. Wir sind mit über 50 Standorten deutschlandweit vor Ort und somit persönlich erreichbar. Für Bewohner haben wir zudem eine kostenfreie Notrufhotline eingerichtet. Kommt es zu Störfällen, können sie sich dank 24-Stunden-Rufbereitschaft unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 000 87 18 an das Unternehmen wenden. Mehr Informationen zum Rauchwarnmelder-Service oder auch zu den Rechten und Pflichten für Vermieter und den verschiedenen Geräte-Modellen bieten wir auf unserer Website „kalo.de“ an.
Herzlichen Dank für das Gespräch.