Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes bestätigt die Position von KALO

Der Bundestag hat am 28. Januar 2016 das Erste Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) verabschiedet. Das Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sofort in Kraft. In der Neuregelung des § 32 (1) heißt es: „Wer […] im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zu-ständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. […] Satz 1 ist nicht […] auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.“ Somit hat der Gesetzgeber eindeutig geregelt, dass die Anzeige neu eingebauter Wasser- und Wärmezähler durch den Messdienstleister zu erfolgen hat.

Dies bestätigt das Vorgehen der KALORIMETA AG & Co. KG (KALO, www.kalo.de). Bereits seit Anfang letzten Jahres führt das Unternehmen die Meldung bei Zählern mit Miet- oder Wartungsvertrag kostenlos für die Kunden – die Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter – durch. „Wir sehen es als unsere Aufgabe an, einfache und kundenfreundliche Lösungen zu bieten“, sagt hierzu Vorstand  Andreas Göppel. „Wir übernehmen auch weiterhin kostenlos die Erstmeldung und das Vorhalten der Gerätelisten für die Eichbehörden. Dies gehört zu unserem Selbstverständnis als ‚einfach persönlicher‘ Dienstleister.“

Etwas komplizierter ist die Situation jedoch bei sogenannten Fremdzählern, also Zählern anderer Hersteller, die der Kunde selbst eingebaut hat oder durch einen Dritten hat einbauen lassen. Bei diesen Zählern sollte der Kunde die Meldung selbst durchführen, da der Messdienstleister sie nur mit teilweise großem Aufwand innerhalb von sechs Wochen nach Inbe-triebnahme aufnehmen und identifizieren kann. Angaben zum Hersteller und zur Typbezeichnung sind nicht immer eindeutig am Zähler zu identifizieren. Der Kunde müsste die Daten ansonsten dem Messdienstleister schnellstens zur Verfügung stellen, wenn dieser mit der Erfassung der Messwerte beauftragt wird.

KALO empfiehlt den Gebäudeeigentümern und Verwaltern deshalb, Zähler des Unternehmens zu verwenden und den Einbau durch die deutschlandweit vertretene Außenorganisation durchführen zu lassen. So ist eine sichere und kostenlose Meldung gewährleistet und ggf. schmerzhafte Bußgelder der Eichbehörden werden vermieden.

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