Minol übernimmt Anzeigepflicht nach §32 MessEG
Auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) vom 1. Januar 2015 wissen viele Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalter noch nicht, wie sie die neue Anzeigepflicht nach §32 (www.minol.de) am besten erfüllen.
Die Anzeigepflicht sieht vor, dass neue und erneuerte Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmezähler innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme an die zuständige Eichbehörde zu melden sind. Sonst droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 €. „Was die Anzeigepflicht für die Wohnungswirtschaft schwierig macht, ist die unklare Zuständigkeit und der hohe bürokratische Aufwand“, sagt Michael Koch, Produktmanager bei Minol. Der Gesetzgeber hat nicht klar definiert, wer als „Verwender“ der Messgeräte für die Anzeigepflicht zuständig ist, der Gebäudeeigentümer oder der Messdienstleister.
Derzeit stehen verschiedene Rechtsauffassungen nebeneinander, ohne Aussicht auf eine schnelle Klärung. Besonders die Vorhaltung der Daten ist aufwändig: Der Verwender muss für jeden Zähler fünf Einzeldaten zusammentragen – Geräteart, Hersteller, Typenbezeichnung, Kennzeichnungsjahr und Anschrift des Gebäudeeigentümers. Die detaillierten Zählerdaten liegen meist nur dem beauftragten Messdienstleister vor.
Für Vermieter und Verwalter zähle die Praxis, sagt Michael Koch.„Sie brauchen jetzt eine konkrete Lösung, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und Bürokratie zu vermeiden.“ Minol bietet deshalb eine pragmatische und einfache Lösung: Bei Messgeräten mit Miet- oder Wartungsvertrag ist die Meldung an die Eichbehörden inklusive. In beiden Fällen übernimmt der Dienstleister für den Gebäudeeigentümer die Anzeigepflicht.
Wer genau im juristischen Sinne „Verwender“ ist, ist bei dabei unerheblich. Minol sorgt für
die Funktionsfähigkeit und Rechtskonformität der betreuten Messtechnik – das umfasst nicht nur den Eichaustausch innerhalb der gesetzlichen Fristen, sondern auch die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte geeichte Geräte nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes. Die Gebühren für Miete und Wartung dürfen Vermieter nach § 7 und 8 der Heizkostenverordnung („Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung“) auf die Bewohner umlegen