Urteile

Bauplanungsrecht; Sanierungsrecht; Kosten- und
Finanzierungsübersicht

BauGB § 149

Eine förmliche Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB ist keine zwingende Voraussetzung für eine abwägungsfehlerfreie Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung. Auch überschlägige Ermittlungen zu den Kosten der Gesamtmaßnahme und den in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten können ausreichen, um den Anforderungen des sanierungsrechtlichen Abwägungsgebots zu genügen, sofern sich auf ihrer Grundlage die finanzielle Durchführbarkeit der Maßnahme nachvollziehbar prognostizieren lässt.

BVerwG, Urteil vom 10. April 2018 - 4 CN 2.17 -

OVG Münster - 12.11.2015 - AZ: OVG 7 D 66/14.NE

In den Normenkontrollsachen hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann für Recht erkannt:

Die Revisionen der Antragsgegnerin gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2015 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Bauplanungsrecht

BauGB § 35

GG Art. 8

Zum Verhältnis vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und öffentlichem Baurecht.

BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 4 B 15.17 -

VG Aachen - 21.02.2015 - AZ: 5 K 1344/13

OVG Münster - 07.12.2016 - AZ: OVG 7 A 1668/15

1 Der Kläger ist Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks im Geltungsbereich eines Braunkohleplans, das er für die Errichtung eines „Protestcamps“ zu Verfügung stellte. Der Beklagte gab dem Kläger auf, die auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, und untersagte ihm, weitere bauliche Anlagen, die zum Aufenthalt geeignet sind, zu errichten oder durch Dritte errichten zu lassen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts unterfielen die baulichen Anlagen des Protestcamps weder im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung noch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung dem Schutzbereich von Art. 8 GG. Die Anlagen seien nicht geschützter Teil einer gegen den Braunkohleabbau gerichteten - möglicherweise als Versammlung zu wertenden - Zusammenkunft von Teilnehmern des Protestcamps, weil ihnen nach dem Gesamtgepräge keine funktionale oder symbolische Bedeutung für ein entsprechendes Versammlungsthema zugekommen sei bzw. zukomme. Ergänzend hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Schutzbereich des Art. 8 GG die in Rede stehenden Anlagen selbst dann nicht erfassen würde, wenn sie Teil einer Versammlung wären, weil es an den Merkmalen der Friedlichkeit und Unbewaffnetheit der Versammlung fehle.

2 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

4 a) Als klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf, ob und inwieweit bei „gemischten Veranstaltungen“, also solchen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung teilweise (und teilweise auch nicht) ausgerichtet sind, der Regelungsbereich des Art. 8 GG die baurechtlichen Gesichtspunkte überlagern kann, mit der weiteren Folge, dass ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die Veranstaltung/Versammlung nicht in Betracht kommt.

5 Die Frage wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 GG aus zwei Gründen verneint: Die in Rede stehenden Anlagen seien nicht geschützter Teil einer - möglicherweise als Versammlung zu wertenden - gegen den Braunkohleabbau gerichteten Zusammenkunft von Teilnehmern des Protestcamps, weil den Anlagen nach dem Gesamtgepräge keine funktionale oder symbolische Bedeutung für ein entsprechendes Versammlungsthema zukomme.

Bauplanungsrecht, Bebauungsplan; Berücksichtigung vom bestehenden Bebauungsplänen

Zur Frage, ob und wie ein bestehender Bebauungsplan bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen ist

BauGB § 1 Abs. 6

BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - BN 26.18 -

Aus den Gründen:

Die Antragsgegnerin hatte nach Ansicht des OVG keinen Anlass, die tatsächliche Nutzungsstruktur im Plangebiet zu ermitteln und der Frage der Wirksamkeit der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen (hier: Kerngebiet) in einem Vorgängerbebauungsplan nachzugehen, da die Antragsteller in ihren Einwendungen selbst noch von dem Vorliegen eines Kerngebiets (statt eines Mischgebiets) ausgegangen seien, zumal Planungsziel die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs nach Süden sei.

Bauplanungsrecht; städtebaulicher Vertrag; Zahlung bei
Weiterverkauf

BauGB § 11 Abs. 2 Satz 1

Verkauft eine Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ein von dem Erwerber mit einem Eigenheim zu bebauendes Grundstück zum Verkehrswert, verstößt eine Regelung, die dem Erwerber eine von einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks unabhängige Zuzahlung bei dessen Weiterverkauf innerhalb von 8 Jahren nach Errichtung des Eigenheims auferlegt, gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung.

BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 169/17

Bauplanungsrecht; Bauleitplanung, Aufstellungsverfahren; erneute Offenlage
BauGB § 4a Abs. 3

1. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird.

2. Damit löst im Grundsatz jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 40 und Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 11) anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts.

3. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21 und vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 - ZfBR 2016, 589 Rn. 4).

BVerwG 4 BN 41.17ECLI:DE:BVerwG:2018:310718B4BN41.17.0

Bauplanungsrecht; Erschließungsbeiträge
Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz

Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig.

BVerwG, Beschluss vom 06. September 2018 - BVerwG 9 C 5.17 -

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Verjährungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist.

Der Kläger wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide i.H.v. insgesamt mehr als 70 000 €. Er ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in einem Gewerbegebiet. Das abgerechnete Teilstück der Straße, an dem diese liegen, wurde bereits 1986 vierspurig erbaut. Die zunächst vorgesehene vierspurige Fortführung wurde 1999 endgültig aufgegeben. Der zweispurige Weiterbau erfolgte sodann 2003/2004. Erst im Jahr 2007 widmete die Gemeinde den Straßenzug in seiner gesamten Länge dem öffentlichen Verkehr. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide ergingen im August 2011. Der Einwand des Klägers, 25 Jahre nach Herstellung der seine Grundstücke erschließenden Straße dürften keine Beiträge mehr erhoben werden, blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hielt die Beitragserhebung für rechtmäßig, weil seit dem Eintritt der Vorteilslage noch nicht 30 Jahre vergangen seien und keine besonderen Umstände schon zuvor ein Vertrauen des Klägers darauf begründet hätten, von einem Beitrag verschont zu bleiben.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Landesrecht ermöglicht bislang, Erschließungsbeiträge zeitlich unbefristet nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Zwar verjähren Beitragspflichten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 169, 170 der Abgabenordnung in vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt damit aber u.a. die öffentliche Widmung der Erschließungsanlage voraus, die auch noch geraume Zeit nach deren Fertigstellung erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine solche Regelung gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

Der Gesetzgeber hat danach die Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf es aber nicht gänzlich unterlassen, der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze zu setzen. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Grenze von 30 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage entspricht diesen Anforderungen nicht. Denn sie findet keine hinreichende Grundlage in der Rechtsordnung.

Umweltrecht; Präklusion; Analoge Anwendung des Präklusionsausschlusses (§ 7 Abs. 4 UmwRG) im Landesrecht

§ 73 Abs 4 S 3 VwVfG, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG MV, § 2 Abs 6 Nr 1 UVPG, § 3 Abs 6 UVPG MV 2011,

§ 43a Nr 7 EnWG 2005 vom 16.12.2006

1. § 7 Abs. 4 UmwRG erfasst auch mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG des Bundes inhaltsgleiche Regelungen des Landes-Verwaltungsverfahrensrechts.

2. § 7 Abs. 4 UmwRG ist auf § 43a Nr. 7 EnWG in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung analog anzuwenden.

BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6/16, 4 C 6/16 (4 C 13/14)

Bauplanungsrecht; Flächennutzungsplan; Verhältnis zur Landschaftsschutzverordnung

BauGB § 6

Zur Frage, ob eine Fläche unter Landschaftsschutz gestellt werden kann, wenn bei Erlass der entsprechenden Verordnung schutzwürdige oder prioritäre Lebensraumtypen und geschützte oder prioritäre Arten nicht vorhanden sind, solche Lebensräume aber entstehen und solche Arten sich ansiedeln werden, wenn die Flächennutzung durch die Eigentümer zurückgedrängt wird.

BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 4 BN 5.18 -

Aus den Gründen:

Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann ein Landschaftsschutzgebiet u.a. zur Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dienen. Der Naturhaushalt bezeichnet nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie die Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Für eine „Entwicklung“ kommen alle Flächen in Betracht, die sich nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, sich dazu aber entwickeln bzw. dahin entwickelt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 32 zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Eine Verbesserung durch Entwicklung kann sowohl qualitativ (Zustandsverbesserung) als auch quantitativ (Flächenvergrößerung) erfolgen (BT-Drs. 14/6378 S. 51 zu § 23 BNatSchG). Daher können auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in ein Schutzgebiet einbezogen werden.

Einer voraussetzungslosen Unterschutzstellung, wie sie die Beschwerde befürchtet (vgl. auch Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand März 2018, § 23 Rn. 32; Nies, AUR 2018, 102), wird damit nicht das Wort geredet. Denn die einbezogenen Flächen müssen jedenfalls nach ihrer Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential für eine Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen (vgl. Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 57; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand Dezember 2017, § 22 Rn. 10; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 5; Hendrischke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 23 Rn. 13).

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