Urteile
Bauplanungsrecht; Bauleitplanung, Bekanntmachung der Arten umweltbezogener Informationen im Bauplanungsrecht
BauGB 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (wie BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Bei der Bildung der Schlagwörter darf die Gemeinde grundsätzlich sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen.
2. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt für die Angabe der Arten umweltbezogener Informationen weder einen Hinweis auf deren Beschaffenheit als Gutachten, Stellungnahme oder dergleichen noch einen Hinweis auf den Autor oder Urheber.
BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18
Aus den Gründen
I. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungseinrichtung“ fest. Vorgesehen ist die Unterbringung eines Lebensmittel-Vollsortimenters und eines Getränkemarktes. Der Plan weist Flächen für Stellplätze und ein Regenrückhaltebecken aus. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines selbst genutzten Wohngrundstücks, das - getrennt durch eine Straße - dem Plangebiet gegenüber liegt.
Im Planaufstellungsverfahren war in der Bekanntmachung der ersten öffentlichen Auslegung das Regenrückhaltebecken nicht dargestellt. Die erneute öffentliche Auslegung im Zeitraum vom 9. Dezember 2013 bis zum 17. Januar 2014 machte die Antragsgegnerin in den …. Bekanntmachungen vom 29. November 2013 bekannt. Zu den umweltbezogenen Informationen hieß es: „Folgende umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen sind (teilweise in der Form von Fachgutachten) verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus: Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstigen Sachgütern; die weiteren wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Privaten, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Geräuschemissionen und -immissionen, Entwässerung, Lufthygiene, Klima, Biotopschutz, Artenschutz, Boden, verkehrliche Erschließung, Energiekonzept.“
Das Oberverwaltungsgericht hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt (OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2018 - 7 D 49/16.NE - BauR 2018, 1365). Der Plan sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB zustande gekommen. Die Bekanntmachung lasse nicht erkennen, zu welcher Art von Lärm, etwa gewerblicher oder Straßenverkehrslärm, Informationen vorlägen. Es fehlten Angaben, welcher Art die umweltbezogenen Informationen seien, ob also zu den genannten Themen Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen, die Stellungnahme eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange oder Einwendungen von Privaten vorlägen. Diese Fehler seien beachtlich und binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin die Ablehnung des Normenkontrollantrags. Sie hält die Anforderungen der Vorinstanz an die Bekanntmachung für überzogen. Sie führten zu einer Überinformation und verfehlten die erwünschte Anstoßwirkung.
II Die Revision führt zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), weil das angegriffene Urteil gegen Bundesrecht verstößt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und die tatrichterlichen Feststellungen eine Entscheidung in der Sache nicht zulassen (§ 144 Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
1.§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verlangt, die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind u.a. Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Verletzung dieser Pflicht angenommen. Dies beruht auf einem Verstoß gegen Bundesrecht.
a) Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin enthält die Angabe, dass umweltbezogene Informationen zu dem Thema Geräuschemissionen und -immissionen vorliegen. Diese Angabe genügt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war eine Unterscheidung nach einzelnen Lärmquellen oder -arten (Verkehr, Gewerbe) nicht geschuldet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 CN 9.17 - ZfBR 2018, 681 Rn. 21 ff.).
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst. Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013- 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 17, 22 f., vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 16 Rn. 11 und vom 17. Mai 2018 - 4 CN 9.17 - ZfBR 2018, 681 Rn. 23; Beschluss vom 14. März 2017 - 4 CN 3.16 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 20 Rn. 9). Ungeachtet der Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - (BVerwGE 147, 206 Rn. 14) besteht in der Planungspraxis Unsicherheit, wie Schlagwörter zu bilden sind (vgl. etwa Kerkmann, BauR 2018, 1070; Otto, ZfBR 2014, 733 <735>; Recker, VBlBW 2018, 184 <188>; Schindler/Benner, NVwZ 2015, 644). Dies gilt etwa für die Frage, ob ein Hinweis auf Informationen über Lärm reicht (so VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 2017 - 4 C 2399/15.N - BRS 85 Nr. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 2. April 2014 - 3 S 41/13 - BRS 82 Nr. 47 Rn. 45; offen gelassen in OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 D 83/14.NE - juris Rn. 45) oder konkretere Schlagwörter, etwa nach Lärmquellen oder -arten, gefordert sind (so OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 2017 - 2 D 70/16.NE - BRS 85 Nr. 38 S. 342; Schröer/Kullick, NVwZ 2014, 497 <498>). In vergleichbarer Weise mag bei Informationen zum Artenschutz die Frage aufgeworfen werden, ob über das Schlagwort „Artenschutz“ hinaus die betrachteten Arten zu nennen sind und - bejahendenfalls - die Bezeichnung nach den taxonomischen Arten gefordert ist oder die Angabe der Familie oder der Gattung genügt.
Bauplanungsrecht; Innenbereich; Erschließungsstraße auf Privatgrundstück; rückwärtige Bebauung
BauGB § 34
Ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen
BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19
Aus den Gründen:
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich auch nach der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es insoweit auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf den Standort des Vorhabens ankommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 1985 - 4 B 167.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107 S. 55, vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128, vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11, § 34 BauGB Nr. 188, vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 - ZfBR 2009, 693, vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 und vom 22. September 2016 - 4 B 23.16 - BRS 84 Nr. 74 <2016>).
Ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 = juris Rn. 7). Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur „überbaubaren Grundstücksfläche“, die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 - ZfBR 2009, 693). Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. „Tatsächliche Straßengrenze“ ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 27. Mai 2014 - 2 A 2/14 - juris Rn. 42; siehe auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 23 Rn. 17 „öffentliche Verkehrsfläche“). Ein Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt zu einer solchen „Erschließungsstraße“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 = juris Rn. 7), auch wenn diese Zuwegung ggf. ausreichend ist, um die von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Erschließung zu sichern, reicht nicht aus. Andernfalls hätte es ein Bauherr in der Hand, allein durch die Trassierung einer inneren Erschließung eines Grundstücks das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen (VGH München, Beschluss vom 6. November 2000 - 2 CS 09.22 22 - juris Rn. 7). Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen (UA S. 29 f.). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Bauplanungsrecht; Abwägung; enteignungsähnliche Wirkung des Plans
BauGB § 1 Abs. 6, § 42 BauGB
Zur Frage, ob es unter Berücksichtigung des Gewichts der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 und 2 GG abwägungsfehlerfrei ist, bei Annahme einer mangelnden Entschädigungspflicht gemäß § 42 BauGB das gemäß § 34 BauGB vorhandene bauliche Nutzungsrecht auf dem weitaus überwiegenden Teil eines Grundstücks durch Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 oder Nr. 25 BauGB ohne Verbleib von privatnützigen Nutzungsmöglichkeiten zu entziehen, oder hierbei die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschritten wird.
BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 4 B 19.19
Aus den Gründen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727) angenommen, dass ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen zum (nahezu) vollständigen Ausschluss einer privatnützigen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks führen und damit das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG inhaltlich in einer Weise beschränken, die sich für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann, gleichwohl der gerichtlichen Abwägungskontrolle standhält, wenn die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange gewichtiger sind als das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beibehaltung der Privatnützigkeit (UA Rn. 33) und - so ist zu ergänzen - keine Planung in Betracht kommt, mit der sich das Planungsziel in gleicher Weise, aber unter weitergehender Schonung des Grundeigentums eines Privaten verwirklichen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37). Das stellt der Kläger nicht in Frage. Er ist aber unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 25. Juni 2009 - 2 C 478/07 - (BauR 2010, 576) der Ansicht, dass die Grenzen einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung dann überschritten sind und die Planung abwägungsfehlerhaft ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 2 BauGB wegen Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks oder nach § 42 Abs. 3 BauGB wegen Eingriffen in die ausgeübte Nutzung nicht erfüllt sind. Damit legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn der Kläger nimmt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis zu Unrecht für sich in Anspruch. Es hat sich auf den - auch vom Verwaltungsgerichtshof eingenommenen (UA Rn. 35) - Standpunkt gestellt, dass die Eigentümerbelange in der Abwägung nicht deshalb weniger Gewicht haben, weil die Planung keine Entschädigungspflichten nach den §§ 39 ff. BauGB auslöst (a.a.O. S. 579 = juris Rn. 63), sich jedoch nicht dafür stark gemacht, dass die Eigentümerbelange an Gewicht gewinnen und sich wegen Art. 14 Abs. 1 GG durchsetzen müssen, wenn die Voraussetzungen der Entschädigungsregelungen nicht vorliegen. Soweit der Kläger in einem Revisionsverfahren klären lassen möchte, ob in Fallkonstellationen wie der vorliegenden die Grenzen einer entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung überschritten sind (zur finanziellen Ausgleichspflicht in Härtefällen siehe BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfG 100, 226 <244 ff.>), ist dies eine Frage des Einzelfalls und rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Bauplanungsrecht; Berechnung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes
BauGB § 34
Flächen vor Notausgängen zählen bei der Berechnung zur Feststellung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes nicht zur Verkaufsfläche.
BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 4 B 9.19
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 9. November 2016 - 4 C 1.16 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 220 Rn. 10) ist Verkaufsfläche diejenige Fläche, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Flächen im Türrahmen vor Notausgängen zählen hierzu nicht, denn auf ihnen dürfen keine Waren präsentiert werden. Das folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV, wonach der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) gehören 1,77 m² der von der Klägerin zur Verkaufsfläche von 799,06 m² hinzugerechneten 1,87 m² zu Türrahmen vor Notausgängen (UA S. 27, 28). Damit ist für das angestrebte Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob die 0,1 m² große Fläche des Türrahmens vor der Filialleiterbürotür zur Verkaufsfläche zu zählen ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, denn selbst bei deren Berücksichtigung wäre der bestehende Markt kein „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“. Die Schwelle zur Großflächigkeit wird erst bei einer Verkaufsfläche von 800 m² überschritten (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 <366 f., 371, 374>).