Rechtsprechung

Bauplanungsrecht; Umweltrecht; Umweltbericht; Präklusion; Auslegungsbekanntmachung; Umweltinformationen
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, § 214 Abs. 1 Nr. 2, § 215
Abs.1 Nr. 1
UIG § 2 Abs. 3
VwGO § 47 Abs. 2a
Ausführungen in einem Umweltbericht zum umweltbezogenen Zustand eines Plangebietes sind auch dann umweltbezogene Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wenn der Umweltbericht zu der Einschätzung gelangt, die beabsichtigte Planung wirke sich auf diesen Zustand nicht aus.
BVerwG, Urteil vom 29.9.2015 – 4 CN 1.15 –
Aus den Gründen:
1. Der im Planaufstellungsverfahren erstellte Umweltbericht untersuchte die Aspekte „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“, „Boden und Wasser“, „Luft und Klima“, „Landschaft“, „Mensch/menschliche Gesundheit/Erholung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ und gelangte zu der Einschätzung, die Durchführung des Plans werde keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, weil nur die Nutzung bereits vorhandener baulicher Anlagen geregelt werde.
2. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und seiner Begründung machte die Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt bekannt mit dem Hinweis, dass umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen, „soweit sie für die Planung wesentlich sind“, nicht vorlägen. Binnen der Auslegungsfrist erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin „namens und in Vollmacht der L. Vertriebs-GmbH & Co. KG“ Einwendungen. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 2012 beschlossen, ausgefertigt und am 1. September 2012 bekannt gemacht.
3, Das OVG hat den im März 2013 gestellten Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin sei nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil sie keine Einwendungen erhoben habe. Beachtliche Mängel des Auslegungsverfahrens, die den Eintritt der Präklusion hindern könnten, lägen nicht vor, insbesondere sei die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ausreichend gewesen.
4. Das OVG hält dem Normenkontrollantrag zu Unrecht § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Danach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt darüber hinaus voraus, dass die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie der Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ordnungsgemäß erfolgt ist (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 – 4 CN 1.13 – BVerwGE 149, 88 Rn. 19 und vom 11. September 2014 – 4 CN 3.14 – NVwZ 2015, 301 Rn. 12). Denn § 47 Abs. 2a VwGO soll nur einer Gemeinde zugutekommen, die das Ihre getan hat, die Planbetroffenen zur Erhebung von Einwendungen anzustoßen. Ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gerügt worden ist, spielt insoweit keine Rolle (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 a.a.O. Rn. 13).
5. Der Antragstellerin kann § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen gehalten werden, weil die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfehlt. Ihr lag schon ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde, weil die Antragsgegnerin sich für befugt hielt, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Informationen zu unterscheiden. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich indes auch auf Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 – 4 CN 1.14 – ZfBR 2015, 159 Rn. 11).
6. Die Bekanntmachung war zudem in der Sache unzutreffend. Die Einschätzungen des Umweltberichts zum gegenwärtigen umweltbezogenen Zustand des Gebietes mit Blick auf einzelne Teilaspekte und seine Einschätzung, der Bebauungsplan wirke sich auf diese Teilaspekte nicht aus, waren verfügbare Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Ein solches weites Verständnis entspricht dem weiten Begriff der Umweltinformationen in anderen Rechtsgebieten, wie er etwa in § 2 Abs. 3 UIG Ausdruck gefunden hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 – BVerwGE 130, 223 Rn. 11), und trägt der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfolgten Anstoßwirkung Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Das Gesetz verlangt für diese Anstoßwirkung, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 23). Eine nach diesen Vorgaben durchgeführte Bekanntmachung von betrachteten, aber für nicht beeinträchtigt angesehenen Um­­­weltbelangen kann die Öffentlichkeit veranlassen, die Berücksichtigung weiterer, nicht ge­­­nannter und damit nicht untersuchter Belange zu fordern oder eine abweichende Beurteilung der betrachteten Belange zu verlangen.
Bauplanungsrecht; Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben; Kumulation; nachträgliche -; funktionaler und wirtschaftlicher Bezug
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
UVPG § 3b Abs. 2, 3, § 3c
UmwRG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3
Der nach § 3b Abs. 2 UVPG zu fordernde funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen kumulierenden Vorhaben im Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4.14 – setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt.
BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 4 C 7.14 –
Aus den Gründen:
Die Baugenehmigung gestattet im Nachgang zu einem Vorbescheid der inzwischen erloschenen K. KG die Errichtung und den Betrieb eines mittlerweile fertig gestellten und genutzten Schweinemaststalls mit 1 482 Mastplätzen und eines Futtersilos auf dem Grundstück ... 15 in der Gemarkung ... der Beklagten. Das Baugrundstück grenzt unmittelbar an das Hofgrundstück ... 13 des Landwirts U. K., auf dem vier Schweinemastställe mit insgesamt 1 302 Plätzen stehen. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die vom Baugrundstück in verschiedenen Richtungen zwischen ca. 250 m und ca. 650 m entfernt sind.
1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der erteilte Vorbescheid stehe dem klägerischen Aufhebungsanspruch nicht entgegen, ist nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit revisiblem Recht sieht das Berufungsgericht einen Vorbescheid als einen vorweg genommenen Teil der Baugenehmigung an, soweit er die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Vorschriften zum Inhalt hat (BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14.85 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88 S. 40). In dem Umfang, in dem er dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt, entfaltet er Tatbestandswirkung (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat dem Vorbescheid, den die Beklagte der K. KG erteilt hat, die feststellende Regelung entnommen, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB handele. Darüber hinausgehende planungsrechtliche bzw. nachbarrechtlich relevante Aussagen habe der Vorbescheid nicht getroffen. Der Vorbescheid entfalte daher keine Ausschlusswirkung im Hinblick auf etwaige Aufhebungsansprüche der Kläger.
2. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 mit späteren Änderungen) – UVPG -, ist im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der genehmigte Schweinemaststall stelle eine Änderung/Erweiterung der Schweinemastanlage der Hofstelle K. nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG dar. Zwischen den Anlagen bestehe ein enger Zusammenhang i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der sie zu einer gemeinsamen Anlage mache, deren Umweltauswirkungen kumulierten und daher UVP-rechtlich gemeinsam zu betrachten seien. Infolgedessen wachse die Hofstelle K. mit ihrem gemäß § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG berücksichtigungsfähigen Bestand über den neuen Schweinemaststall mit 1 482 Tierplätzen gemäß § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG in die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG hinein (UA S. 25, 34).
Bauplanungsrecht; Naturschutzrecht
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Zur Bedeutung der Denkmaleigenschaft für die Antragsbefugnis eines Denkmaleigentümers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ein Normenkontrollverfahren.
BVerwG, Beschluss  vom 12.1.2016 – 4 BN 11.15 –
Bauplanungsrecht; Umweltrecht; Außenbereich
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
UVPG § 3b Abs. 2, 3; § 3c
Auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte überschreiten, findet § 3b Abs. 2, 3 UVPG analog (ggf. i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG) Anwendung.
Mehrere Vorhaben liegen auf demselben Betriebsgelände im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, wenn zwischen ihnen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang besteht. Er ist gegeben, wenn sich die Umweltauswirkungen der Vorhaben überschneiden und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 4 C 4.14 –
Bauplanungsrecht; Gewerbebetrieb; Bordell
§ 8 BauNVO
Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
BVerwG, Beschluss vom 2.11.2015 – 4 B 32.15 –
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