Urteile
Beschränkungen bei Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum
§ 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB; § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO
Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 BauNVO) ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lässt es zu, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die Grundstücke in einem Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche für jeweils einzelne Grundstücke festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll.
BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -
Gegenstand des Rechtsstreits ist (ein) nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossene Bebauungsplan ...., der der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption 2009 der Antragsgegnerin dient.
Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1996, geändert 2009, setzt aneinander angrenzend von West nach Ost ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum und für großflächige Handelsbetriebe, ein Industriegebiet und, durch eine Straße getrennt, ein Gewerbegebiet fest. Im Osten grenzt das Plangebiet an das Wohngebiet F. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Industriegebiet und im Gewerbegebiet hat der Plan eingeschränkt. Der Änderungsbebauungsplan 2 gliedert das Sondergebiet in die Sondergebiete SO 1 bis 3. In den Sondergebieten SO 1 und SO 2 ist jeweils ein Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Für das Einkaufszentrum im Sondergebiet SO 1 ist eine Verkaufsfläche von mindestens 5 000 m² und maximal 16 500 m², für das Einkaufszentrum im Sondergebiet SO 2 eine maximale Verkaufsfläche von 16 600 m² festgesetzt. Das Sondergebiet SO 3 dient der Aufnahme großflächiger, nicht zentrenrelevanter Handelsbetriebe. Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe aller Art ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment bis zur Grenze der Großflächigkeit zugelassen werden, wenn keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten ist.
Das Urteil des OVG beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). ....
Das OVG hat die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 nicht beanstandet. Das ist nicht in jeder Hinsicht mit Bundesrecht vereinbar.
Zu Recht hat das OVG allerdings die auf die Verkaufsflächen der Einkaufszentren bezogenen Beschränkungen gebilligt.
Rechtsgrundlage für diese Festsetzungen ist § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Danach sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden; die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch Gebiete für Einkaufszentren in Betracht.
Mischgebiet, Lebensmittelmarkt
§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB, § 6 s. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3 BauNVO
Ein Lebensmittelmarkt gehört nicht allein deshalb und gleichsam automatisch zu der für die Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung eines anderen Lebensmittelmarktes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB, weil sich betriebswirtschaftlich die für die Nahversorgung maßgeblichen Kundenkreise überschneiden. BVerwG, Beschluss vom 14.10.2019 - 4 B 27.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:141019B4B27.19.0]
BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -
Die Klägerin möchte die Verkaufsfläche ihres im unbeplanten Innenbereich gelegenen Lebensmittelmarktes um etwa 137 m² auf 881,35 m² erweitern.
Die Beschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob die Versorgung eines Nahversorgungsbereichs eines Lebensmittelmarktes durch einen konkurrierenden Markt bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen ist.
Nach ihrer Auffassung gehört zur näheren Umgebung eines Lebensmittelmarktes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB ein anderer Lebensmittelmarkt stets dann, wenn er sich im gleichen Nahversorgungsbereich befindet. Die aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie nicht bereits geklärt ist, lässt sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. BVerwG Beschl. v. 24.8.1999 - 4 B 72.99, BVerwGE 109, 268, 270 und v. 12.8.2019 - 4 B 1.19, juris Rn. 5). Die Auffassung der Beschwerde trifft nicht zu.
Den Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bildet nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB die nähere Umgebung. Diese nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG Beschl. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 Rn. 7). Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369, 380 und v. 6.6.2019 - 4 C 10.18, NVwZ 2019, 1456 Rn. 11). Das Vorhabengrundstück ist Teil der näheren Umgebung (BVerwG Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 9.16, Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 7 Rn. 7). Bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ist die nähere Umgebung dabei der Umgriff, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ist. Denn für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist gleichfalls die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (BVerwG Beschl. v. 11.2.2000 - 4 B 1.00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197 S. 14 f.).
Nachbarschutz in einem faktischen Dorfgebiet
§ 34 Abs. 2 BauGB; § 5 BauNVO
Bei der Prüfung nach § 34 Abs. 2 BauGB, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht, ist bei bereits verwirklichten Vorhaben nicht zu berücksichtigen, dass selbst Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist.
BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 -
Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Fuhrunternehmens und verlangt eine Nutzungsuntersagung. ....
Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung. Sie ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls auf dem Flurstück .../1 planungsrechtlich unzulässig. Dies folgt aus § 34 Abs. 2 BauGB. Entspricht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach dieser Verordnung allgemein zulässig wäre. Auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. § 34 Abs. 2 BauGB gewährt Nachbarschutz, soweit die nähere Umgebung reicht (stRspr, BVerwG Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151, 156; Beschl. v. 20.8.1998 - 4 B 79.98, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 75; v. 22.12.2011 - 4 B 32.11, ZfBR 2012, 378 und v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 , BRS 81 Nr. 182 Rn. 5).
[Nach den tatrichterlichen Feststellungen liegen das Flurstück .../1 und das klägerische Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Als maßgebliche nähere Umgebung hat die Vorinstanz die Umgebung angesehen, insoweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; BVerwG Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369, 380 und Beschl. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13,- Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 Rn. 7 und v. 15.11.2018 - 4 B 2.18, ZfBR 2019, 158 Rn. 5). Die danach vorgenommene tatrichterliche Abgrenzung nehmen die Beteiligten hin.
Nicht genehmigte Bebauung als Bestandteil eines Innenbereichs
§ 34 Abs. 1 BauGB
Zur verneinten Frage, ob eine Regelvermutung besteht, dass eine unbebaute Fläche im Anschluss an den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) mit tatsächlich ausgeübter und grundsätzlich zulässiger Wohnnutzung den Bebauungszusammenhang jedenfalls dann nicht unterbricht, u. a. wenn sie auf der einen Seite begrenzt ist durch den ständigem Aufenthalt von Menschen dienende (Wohn-) Gebäude als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und auf der anderen Seite begrenzt ist von zumindest zwei nahe beieinander stehenden Wohnhäusern.
BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 -
Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob eine Regelvermutung besteht, dass eine unbebaute Fläche im Anschluss an den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) mit tatsächlich ausgeübter und grundsätzlich zulässiger Wohnnutzung den Bebauungszusammenhang jedenfalls dann nicht unterbricht, wenn sie auf der einen Seite begrenzt ist durch den ständigem Aufenthalt von Menschen dienende (Wohn-) Gebäude, die Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind, auf der anderen Seite begrenzt ist von zumindest zwei Wohnhäusern, jenseits derer sich der unbebaute Außenbereich (§ 35 BauGB) anschließt, und die so nahe beieinander stehen, dass nach der Siedlungsstruktur in der näheren Umgebung zwischen ihnen nicht ein weiteres Wohngebäude errichtet werden könnte und nur so breit bzw. tief ist, dass sie nicht mehr als zwei Wohngebäude aufnehmen kann, die nach der überbauten Grundfläche der Siedlungsstruktur der maßgeblichen näheren Umgebung entsprechen.
Darauf aufbauend möchte die Beschwerde rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob eine solche Regelvermutung auch für die Beurteilung gilt, bis zu welcher Tiefe sich ein zusammenhängend bebauter Ortsteil in den rückwärtigen, der öffentlichen Straße abgewandten Raum ausdehnt.
Sollten die vorgenannten Fragen zu verneinen sein, will die Beschwerde grundsätzlich klären lassen, ob eine solche Regelvermutung zumindest dann gilt, wenn zu den „nach außen“ begrenzenden Wohnhäusern ein weiteres, nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienendes Betriebsgebäude hinzutritt, das nach seiner überbauten Grundfläche, Höhe und sonstigen Kubatur den Wohnhäusern entspricht, und zwischen diesem und den Wohnhäusern kein weiteres ähnlich großes Gebäude errichtet werden könnte.
Die Beschwerde möchte als Rechtssatz eine Regelvermutung bestätigt sehen, dass unter den genannten Voraussetzungen eine unbebaute Fläche, die maximal zwei Wohngebäude aufnehmen kann, den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht, sondern als Baulücke Teil des Bebauungszusammenhangs ist. Die aufgeworfene Frage ist indes nicht klärungsbedürftig. Eine solche Regelvermutung ist dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zu entnehmen. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt u.a. einen Bebauungszusammenhang voraus. Ausschlaggebend für dessen Bestehen ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, Fehlerrüge
§ 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB;
§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 1 VwGO
Zu den Anforderungen an die Rüge eines Abwägungsfehlers nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 - 4 BN 17.19 -
Die Beigeladene hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in einem Rügeschreiben an die Gemeinde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans die bloße Bezugnahme auf die in einem Einwendungsschreiben im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB) geltend gemachten Mängel den Anforderungen des § 215 BauGB an die Substantiierung und Konkretisierung einer Rüge genügt, wenn das Einwendungsschreiben dem Rügeschreiben nicht beigefügt ist, der Inhalt des Einwendungsschreibens im Rügeschreiben nicht dargestellt wird, sondern lediglich auf das Einwendungsschreiben verwiesen wird.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich - soweit sie überhaupt einer über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Antwort zugänglich ist - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG Beschl. v. 28.5.1997 - 4 B 91.97, Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10, v. 24.8.1999 - 4 B 72.99, BVerwGE 109, 268, 270, v. 23.1.2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114 und v. 16.7.2019 - 4 B 9.19 - juris Rn. 4).
Unbeachtlich wird nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung, hier des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dabei verlangt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten („Anstoßfunktion“ der Rüge; vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 215 Rn. 34). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt (BVerwG Beschl. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11, ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4). Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG Beschl. v. 8.5.1995 - 4 NB 16.95, Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1, v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11, ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4 und v. 16.12.2014 - 4 BN 25.14, ZfBR 2015, 270 Rn. 6).