Rauchwarnmelder

Aus der Ferne prüfen

Die Ferninspektion von Rauchwarnmeldern macht das Betreten von Wohnungen überflüssig, erfordert aber eine strukturierte und vorausschauende Planung, um die Anforderungen von Bauherren, Betreibern und Bewohnern bestmöglich zu erfüllen und zukünftige Marktentwicklungen miteinzubeziehen.

Die im Dezember 2018 in Kraft getretene Anwendungsnorm DIN 14676-1 [1] schafft die normativen Voraussetzungen, die Inspektion von Rauchwarnmeldern während der gesamten Gerätelebensdauer von zehn Jahren vollständig aus der Ferne vorzunehmen. Ein Betreten der Wohnung zu Inspektionszwecken wird damit überflüssig, sodass zeit- und kostenintensive Zusatzaufwendungen wie Doppelbesuche oder Zwangsmaßnahmen zum Durchsetzen der vor-Ort-Inspektion entfallen.

Weitreichende Konsequenzen

Mit der Entscheidung für die Ferninspektion ist es allerdings nicht getan. Bei der Planung von Rauchwarnmeldern in Wohngebäuden sind weitere Randbedingungen zu beachten. So ist beispielsweise festzulegen, ob Anforderungen bezüglich Barrierefreiheit einzuhalten sind, oder ob Rauchwarnmelder in Smart Home-Systeme oder andere Anlagen der Gebäude- und Sicherheitstechnik eingebunden werden sollen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, auch zukünftige Marktentwicklungen in die Investitionsentscheidung einzubeziehen. Dazu zählt beispielsweise die Frage, ob Rauchwarnmelder mit anderen Sensoren oder Zählern in einem kompatiblen System betrieben oder ob die Austauschfristen aller fernauslesbaren Geräte harmonisiert werden sollen. Bereits im Vorfeld der Planung sollten gegebenenfalls involvierte Installations- bzw. Servicepartner aktiv mit eingebunden werden, um eine individuelle Lösung sicherzustellen, die auf die Anforderungen von Betreiber und Bewohnern gleichermaßen abgestimmt ist.

Viele „weiche“ Faktoren machen sich erst im Laufe der 10-jährigen Gerätelebensdauer von Rauchwarnmeldern bemerkbar. Der Aufwand für ungeplante Serviceeinsätze, mangelnde Mieterakzeptanz oder aufwendiges Datenmanagement kann die Anschaffungskosten um ein Vielfaches übersteigen. Die oben stehenden Überlegungen erhalten eine besondere Aktualität durch den anstehenden Meldertausch in Bundesländern, in denen sich die der Stichtag zur Bestandsnachrüstung zum zehnten Mal jährt [2].

Das Rauchwarnmelder ABC

Die Norm DIN 14676-1 legt in Verbindung mit der DIN SPEC 91388 [3] drei Bauweisen von Rauchwarnmeldern fest. Geräte der Bauweise A werden alle 12 (+3) Monate vor Ort geprüft und gegebenenfalls instandgesetzt. Bei Meldern der Bauweise B müssen Rauchsensorik, Energieversorgung, Demontage und Beschädigungen alle 12 (+3) Monate automatisch geprüft und spätestens alle 12 Monate an die inspektionsverantwortliche Stelle übertragen werden. Die Raucheintrittsöffnungen und die Funktion des Warnsignals sind mindestens alle 30 Monate und die Melderumgebung (50 cm frei von Hindernissen) mindestens alle 36 Monate vor Ort oder aus der Ferne zu inspizieren und zu dokumentieren.

Rauchwarnmelder der Bauweise C prüfen und übertragen alle genannten Funktionen bzw. Prüfergebnisse automatisch. Das Betreten der Wohnung zu Inspektionszwecken innerhalb der Lebensdauer der Melder ist nicht mehr notwendig. Da die Datenübertragung im Rahmen der Ferninspektion außerhalb der Wohneinheiten stattfindet, sind Datenschutzaspekte zu beachten. Die größte Sicherheit bieten Geräte, die die Daten einzelverschlüsselt nach einem anerkannten Verschlüsselungsverfahren übertragen. 

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Rauchwarnmelder besitzen eine Gerätelebensdauer von zehn Jahren. Ein entscheidender Faktor für einen reibungslosen Betrieb ist dabei die Qualität der Rauchwarnmelder. So bringen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wie beispielsweise der vorzeitige Austausch durch minderwertige Batterien zusätzliche und ungeplante Kosten und Ärger mit sich. Für eine optimale Lösung sollten Wohnungsunternehmen deshalb vorausschauend handeln und planen. Neben den etablierten Partnern empfiehlt es sich, auch Gespräche mit anderen Marktteilnehmern zu führen, um ein neutrales und umfassendes Bild der verfügbaren Möglichkeiten zu erhalten.

Ebenso sollten zukünftige Marktentwicklungen bei der Planung berücksichtigt werden. So lassen sich ferninspizierbare Rauchwarnmelder mit Verbrauchszählern flexibel in einem System betreiben, wenn sie auf offenen Standards wie dem Open Metering System (OMS) basieren. Durch die Novellierung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) gewinnt diese Funktionalität für Neubauten ab 2020 und für den Bestand ab 2026 an Bedeutung. Ein weiterer Vorteil offener Systeme liegt darin, dass Installations- und Serviceleistungen voneinander getrennt und somit auch von unterschiedlichen Parteien erbracht werden können.

Austauschfristen harmonisieren

Auch, wenn durch die Ferninspektion ein Betreten der Wohnung zu Inspektionszwecken nicht mehr notwendig ist, müssen fernauslesbare Geräte in regelmäßigen Intervallen ausgetauscht werden. So sind Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676-1 „… spätestens 10 Jahre + 6 Monate nach dem Datum der Inbetriebnahme auszutauschen …“, um ihre einwandfreie und damit lebensrettende Funktion zu gewährleisten. Heizkostenverteiler sind im Regelfall alle zehn Jahre und Kalt- bzw. Warmwasserzähler sowie Wärmemengenzähler alle fünf Jahre auszuwechseln.

Um einen minimalen Aufwand zum Betreten der Wohnung zu realisieren, sollten Rauchwarnmelder und Verbrauchszähler deshalb zum gleichen Zeitpunkt eingebaut bzw. ausgewechselt werden. Das Betreten der Wohnungen zu den vorgeschriebenen Wechselterminen ist dann nur noch dreimal innerhalb von zehn Jahren erforderlich. Im Bestand kann sich ein vorzeitiger Austausch – beispielsweise der Rauchwarnmelder nach neun Jahren – durchaus rechnen, wenn dadurch mehrfache Austauscheinsätze vermieden werden.

Schutzziele beachten

Auch bei erfolgter Festlegung auf eine Ferninspektion mit Rauchwarnmeldern sind die zu erreichenden Schutzziele im Gebäude genau zu prüfen. So ist festzulegen, ob die Installation vernetzter Rauchwarnmelder gewünscht oder sogar erforderlich ist. Leben beispielsweise in einem Teilbereich Menschen mit besonderen Bedürfnissen, müssen vernetzte Melder mit Warneinrichtungen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip oder einer Signalweiterleitung zu Assistenzpersonal installiert werden. Barrierefreiheit in Wohnungen ist definiert in der Norm DIN 18040-2 [5]. Diese ist Bestandteil der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) [6] und erhält verbindlichen Charakter, wenn die MVV TB in den Technische Baubestimmungen der einzelnen Bundesländern umgesetzt wird.

Nach der derzeitigen Marktlage ist eine Vernetzung im Regelfall nur mit Rauchwarnmeldern der Bauweise A realisierbar, die nicht für die Ferninspektion geeignet sind. Installations- und Servicepartner sind entsprechend zu informieren, da Mischinstallationen für viele Unternehmen noch Neuland darstellen.

Literatur
[1] DIN 14676-1:2018-12 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung - Teil 1: Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung.
[2] Rainer Eisenach: Augen auf beim Meldertausch! In: BundesBauBlatt (2019), Heft 4.
[3] DIN SPEC 91388:2019-02 Technische Anforderungen an ferninspizierbare Rauchwarnmelder - Anforderungen an eine technische Einrichtung zur Ferninspektion in Bezug auf den Nachweis der Funktionsbereitschaft nach DIN 14676-1 eines Rauchwarnmelders nach DIN EN 14604.
[4] Ei Electronics: Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist gesetzlich geregelt. Ei Electronics GmbH, 2019, https:// www.eielectronics.de/gesetzgebung.html [Zugriff am: 05.03.2019].
[5] DIN 18040-2:2011-09 Barrierefreies Bauen - Planungs- grundlagen - Teil 2: Wohnungen.
[6] DIBt Deutsches Institut für Bautechnik: Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baube- stimmungen – Ausgabe 2019/1 vom 15. Januar 2020, https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/ Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2019.pdf [Zugriff am: 04.02.2020].

Der Aufwand für ungeplante Serviceeinsätze, mangelnde Mieterakzeptanz oder aufwendiges Datenmanagement kann die Anschaffungskosten für einen Rauchwarnmelder um ein Vielfaches übersteigen.

Rauchwarnmelder für Wohngebäude bedarfsgerecht auswählen

Ei Electronics hat ein Whitepaper zusammengestellt, dass Wohnungswirtschaft, Hausverwaltungen und Installateure bei der bedarfsgerechten Auswahl von Rauchwarnmeldern für Wohngebäude unterstützt. Der Leitfaden gibt einen Überblick über die gesetzlichen und normativen Rahmenbedingungen, erläutert die Bauweisen und technischen Funktionen von Rauchwarnmeldern sowie die Möglichkeiten der Ferninspektion.

Das Whitepaper wird ergänzt durch Anwendungsbeispiele mit Einsatzempfehlungen und steht unter www.eielectronics.de/RWM-Auswahl kostenlos zum Herunterladen bereit.

Aktive Planung erhöht Wirtschaftlichkeit

Wohnungsunternehmen kennen die individuellen Anforderungen ihrer Liegenschaften am besten, während Installations- und Servicepartner bei Neuinstallationen oder beim Rauchwarnmeldertausch häufig nur massentaugliche Standardlösungen anbieten können. Unternehmen der Wohnungswirtschaft sind also gut beraten, die Planung von Rauchwarnmelderinstallationen selbst aktiv zu gestalten.

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