Kann auch der Bund „partnerschaftlich“ planen und bauen?
Alternative Vertragsmodelle für die Vergabe von Bauleistungen durch die öffentliche Hand, Teil 2
Der erste Teil dieses Aufsatzes in der Juni-Ausgabe des BBB führte fachlich und historisch in das Thema des partnerschaftlichen Planens und Bauens ein und stellte kurz das Ergebnis eines Forschungsvorhabens vor, das das BBSR im Auftrag des BMI zum Thema „Alternative Vertragsmodelle zum Einheitspreisvertrag für die Vergabe von Bauleistungen durch die öffentliche Hand“ ausgelobt hatte.
Die Forschungsnehmer empfehlen drei denkbare Konstellationen:
1) Mehrparteien-Rahmenvertrag
Im Anschluss an die konventionelle Teil-&Fachlosvergabe (bilaterale Werkverträge) schließen der AG, die Planer und die Schlüsselgewerke-AN einen gemeinsamen Rahmenvertrag, der „nur“ die partnerschaftliche Bauabwicklung sicherstellen soll.
2) Mehrparteienvertrag mit Zielpreisvereinbarung
Der Bauherr, die Planer und die Schlüsselgewerk-Unternehmer schließen sehr früh in der Planungsphase einen gemeinsamen Mehrparteienvertrag, durch den sie einander gegenseitig eine möglichst effiziente Planung und Bauausführung gewährleisten.
3) Mehrparteienvertrag mit Einheits-/Pauschalpreisvereinbarung
Auch hier schließen Bauherr, Planer und Unternehmer frühzeitig einen gemeinsamen Vertrag zu Planung und Bauausführung; zum Abschluss der gemeinsamen Planungsphase legen die Unternehmer jedoch verbindliche Leistungsbeschreibungen vor und die Parteien vereinbaren auf Basis der gemeinsam ermittelten Kosten zzgl. AGK- und Wagnis-&Gewinn-Zuschläge verbindliche Preise (ähnlich dem GMP-Vertrag).
Zu 1) Der Vorschlag des Mehrparteien-Rahmenvertrags (oder der Rahmen-Allianz) fußt auf dem britischen FAC-Mustervertrag (Framework Alliance Contract) aus der Reihe der PPC2000-Verträge und sieht Methoden des Lean Construction, außergerichtliche Streitlösung, ggf. Boni/Mali, ein kooperatives Entscheidungsmanagement, Value Engineering u.ä. vor.
Zu 2) Im Rahmen des Mehrparteienvertrags mit Zielkostenvereinbarung ermitteln die Parteien gemeinsam `Bausoll´ und Projektkosten und optimieren diese im Verlauf der Bauausführung weiter. Kosteneinsparungen und Kostenüberschreitungen werden abschließend unter den Parteien aufgeteilt bzw. anteilig getragen. Dieser Vorschlag greift die Ansätze und Komponenten der Projekt-Allianz, des IPD-Vertrages und des PPC2000-Musters auf:
a) Nach Bedarfsfeststellung und Planervergabe ermittelt der Bauherr sein „Budget“, d.h. den Kostenrahmen entsprechend LPh 1 HOAI oder bereits eine schlanke ES-Bau mit Kostenschätzung (LPh 2 HOAI).
b) Mit diesen Budgetvorgaben bzw. den genehmigten Haushaltsmitteln und der Festlegung der Rahmenbedingungen, der erforderlichen Funktionalitäten und Anforderungen des/an das Projekt schreibt der Bauherr die Schlüsselgewerke aus. Die Vergabeunterlagen enthalten die Vorgabe, dass die einzelnen AN im Anschluss an den Zuschlag dem Mehrparteienvertrag beitreten, den der Bauherr bereits mit den Planern abgeschlossen hat und der den Vergabeunterlagen beilag.
– Bereits im Teilnahmewettbewerb sollte Erfahrung mit Partnerschaftlicher Projektabwicklung verlangt werden.
– In der Verhandlung ist über Fach-/Risiko-/Teamworkshops festzustellen, welcher Bieter der verlässlichste Partner für diese Art der Projektorganisation sein wird und das wirtschaftlichste Angebot unterbreitet.
– In Ermangelung einer Entwurfs- oder gar Ausführungsplanung und Leistungsbeschreibung in dieser frühen Projektphase können den Bietern keine Preisangebote abverlangt werden. Stattdessen werden Preisbestandteile abgefragt und als preisliches/kostenmäßiges Zuschlagskriterium gewertet; zB können die Bieter auf Basis eines vorgegebenen hypothetischen Std.-Aufwands für die Mitarbeit an der Planung (Optimierungsvorschläge o.ä.) und einer hypothetischen Baukostensumme ihre Planungsvergütung in € und ihre AGK- und W&G-Margen in % angeben.
– In Auswertung der Verhandlungsgespräche, der Workshops (in denen ggf. der Kostenrahmen weiterentwickelt wird), ggf. weiterer „weicher“ Zuschlagskriterien und der Preisbestandteile (Planungsvergütung, AGK + W&G) wird der Zuschlag erteilt.
c) Diese Partner des Mehrparteienvertrages entwickeln nun gemeinsam die Planung fort: Ggf. wird zunächst die ES-Bau erstellt, sofern diese bereits vorliegt werden EW-Bau und Ausführungsplanung durch gemeinsames Value Engineering und Optimierungsvorschläge der Bau-Partner er- und überarbeitet. Gemeinsam werden Kostenberechnung und Kostenanschlag als „Zielkosten“ ermittelt, einschließlich aller gemeinsam ermittelten und bewerteten Risiken.
Für die Bauphase sieht der Mehrparteienvertrag ähnliche die Kooperation fördernde Komponenten vor, wie der Rahmenvertrag zu 1), mit genauerer Beschreibung und Zuständigkeitsdefinition der verschiedenen Teams auf den Hierarchiestufen, und insbesondere des Vergütungssystems.
d) Der besondere Anreiz, gemeinsam und kooperativ zusammenzuarbeiten, sich konstruktiv in die Planung einzubringen und dies von Planerseite offen zuzulassen, wird nicht nur über gegenseitigen Respekt und Wertschätzung erreicht, sondern insbesondere über mögliche Ausstiegsrechte des Bauherrn und das Vergütungssystem.
– Die gemeinsame Planung von der ES-Bau zur Ausführungsplanung steht unter der Prämisse, dass der Kostenanschlag (Zielkosten) nicht höher sein soll als der Kostenrahmen/die Kostenschätzung bei Vertragsabschluss. Denn dem Bauherrn steht andernfalls das Recht zu, das Projekt vorzeitig zu beenden (Kündigung oder Nichtbeauftragung der Bauoption). Die Parteien sind daher angehalten, gemeinsam während der Planung nach Optimierungsmöglichkeiten zu suchen.
– Sofern es in der anschließenden Bauphase gelingt, den Kostenrahmen/die Kostenschätzung der ES-Bau durch fortgesetztes Value Engineering und effektive Bauabläufe weiterhin zu unterschreiten, werden die Kosteneinsparungen unter den Vertragspartnern entsprechend ihrer Anteile an den tatsächlichen Gesamtkosten aufgeteilt („gain-share“). Gelingt dies nicht und die Kostenfeststellung fällt höher aus als die Kostenschätzung, werden auch diese Kostensteigerungen geteilt („pain-share“). Die Unternehmer stehen hierbei maximal mit ihrer AGK- und W&G-Marge ein, sodass sie im schlechtesten Fall mit einer „schwarzen Null“ das Projekt abschließen.
– Der Bauherr steht für alle tatsächlich entstehenden Kosten ein. Dieser Vertrag kann daher auch als Selbstkostenerstattungsvertrag mit Gewinn- und Verlustbeteiligung bezeichnet werden.
e) Im Mehrparteienvertrag wird – so die Empfehlung der Forschungsnehmer entsprechend den IPD-/PPC-/Allianzverträgen – ein gegenseitiger Haftungsverzicht für die Planungsleistungen erklärt, um die Innovationskraft nicht durch Haftungssorgen zu bremsen und die Parteien zu motivieren, kreativ nach Lösungen zu suchen und nicht sich vorsichtig „den Rücken frei zu halten“. Mängel der Bauausführung, die auf einem Planungsfehler beruhen, sind dann von der Gewährleistung des Unternehmers ausgeschlossen (sofern er an der Planung beteiligt war). Mangelbeseitigungskosten dieser Art sind daher ebenfalls vom Bauherrn zu tragen, erhöhen dadurch aber die Kostenfeststellung und wirken sich damit zulasten aller Parteien des Vertrages aus, was wiederum die Motivation und Sorgfalt in der Planungsphase erhöhen dürfte.
f) Durch Teambuilding-Maßnahmen
– bereits bei der internen Zusammenstellung des Bauherren-Teams zu Projektbeginn,
– während der Vergabeverfahren,
– zu Beginn der Zusammenarbeit,
– und auch während der Planungs- und Bauphasen, zum Beispiel
• insights-Analysen,
• fachliche und gruppendynamische Workshops,
• gemeinsames Großraumbüro und gemeinsamer Lean-Raum („big room“, „collocation area“),
• vorbereitete Muster für Besprechungsvor- und -nachbereitungen
• Fotos und Namen der Teammitglieder (im weiteren Sinne) transparent im Büro
• gemeinsam festgelegte Regeln für Besprechungen u.ä.
werden Beziehungsebene, Vertrauen, gegenseitiger Respekt und Verlässlichkeit gestärkt und das kooperative Arbeiten gefördert.
Fragen nach der gesellschaftsrechtlichen Natur eines solchen Mehrparteienvertrages, damit einhergehende evt. steuerrechtliche Fragen, und ob der deutsche Mittelstand den Anforderungen an derartige kooperative Strukturen bereits gewachsen bzw. bereit und interessiert ist, sich dem zu öffnen, sind noch offen. Zwei Pilotprojekte der öffentlichen Hand in dieser Mehrparteienstruktur sind zu Beginn des Jahres 2020 angelaufen – ein Projekt der Hamburg Port Authority und ein Projekt der Bundesbauverwaltung Baden-Württemberg in Berlin. Sollten diese Projekte zu ähnlich guten Ergebnissen hinsichtlich Kooperation, Zeit- und Kosteneinhaltung kommen wie vielfach aus dem angelsächsischen Raum und aus Finnland berichtet, könnte der „Mehrparteienvertrag mit Zielpreisvereinbarung“ – oder schlicht der Allianz-/Partnerschaftsvertrag – Eingang in die Projektorganisationen des Bauwesens der öffentlichen Hand für besonders komplexe und/oder große (Mega-)Projekte halten.
Nach Abklingen der Corona-Pandemie und mit Fortschritt der Pilotprojekte wird das Bundesbauministerium die neuen Erkenntnisse bewerten und an dieser Stelle weiter berichten.
Autorin: Cordula Getz, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Referat B I 7 – „Recht des Bauwesens, öffentliches Auftragswesen“