Weitere Fehlstelle im Sanierungspuzzle geschlossen
Die Aktualisierungen im Merkblatt scheinen sich noch nicht herumgesprochen zu haben. Dies liegt eventuell daran, dass es Sanierputze nach Norm und vor allem Sanierputze-WTA schon sehr lange gibt. Das überarbeitete Merkblatt beinhaltet aber durchaus wichtige Änderungen z. B. in den Bereichen Qualitätssicherung und Zertifizierung. Aber es gibt auch Änderungen, die die Praxis betreffen. Dieser Artikel beschäftigt sich speziell mit diesen.
Historie
Das erste Merkblatt des WTA, das sich mit Sanierputzen beschäftigte, wurde 1985 herausgegeben. In ihm wurde zum ersten Mal genauer beschrieben, welche Materialeigenschaften ein Putz haben muss, damit er sich auf feuchten und versalzenen Untergründen hält, kurzfristig keine Schäden an der Oberfläche aufweist und eine Abtrocknung zulässt. Dies war notwendig geworden, da nicht alle Materialien, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt waren, auch entsprechende Eigenschaften aufwiesen. Gut 10 Jahre vor der Herausgabe des Merkblatts wurde mit als Sanierputz benannten Materialien gearbeitet, die sich entweder aus einem Zusatzmittel und einem herkömmlichen Putz oder einer Werksmischung zusammensetzten.
Leider wurden aber auch „Sanierputze“ angeboten, die nichts anderen waren als hochfeste, dichte Zementputze. Natürlich waren diese auch in der Lage, die Salze und die Feuchte nicht gleich an die Oberfläche zu lassen, aber die nachträglichen Schäden waren dafür umso heftiger. Da die Feuchte nicht über den Putz abtrocknen konnte, wurde sie in andere Bereiche des Mauerwerks verdrängt, so dass sich der Schadensbereich vergrößerte. Auch hafteten diese Putze beim Abschlagen so sehr am Mauerwerk, dass nicht selten mehrere Zentimeter davon mit abgetragen wurden. Gerade wenn es sich um die Sanierung eines historischen Objekts handelte, war das eine undenkbare Situation.
Aus diesem Grund bildete sich der WTA-Arbeitskreis, um die Rahmenbedingungen für ein geeignetes Material zu entwerfen.
Wie sich herausstellte, reichten die hier geforderten Kennwerte nicht, um alle notwendigen Eigenschaften zu erreichen. Deshalb wurde 1992 das Merkblatt ergänzt und erhielt den Namen „Sanierputzsysteme“, um den größeren Rahmen der verschiedenen Produkte, die bei einer Sanierung notwendig sind, deutlich zu machen. In dem Merkblatt wurden nicht nur Eigenschaften des Sanierputzes verändert und für Zusatzprodukte mit aufgenommen. Auch die Voruntersuchung des Objekts sowie Hinweise für die Verarbeitung und Nachbehandlung wurden mit integriert um zu verdeutlichen, dass nicht allein die Materialqualität der Sanierprodukte das Ergebnis der Sanierung bestimmt.
Bei der jetzt vorliegenden Überarbeitung wurde speziell bei der Voruntersuchung besser auf die in der Praxis vorkommenden Probleme eingegangen, um die Aussagen für ein System noch genauer fassen zu können. Doch was ist hier nun tatsächlich neu?
Änderungen im Merkblatt
Um die Sanierung zu einem Erfolg werden zu lassen, sind manchmal umfangreiche Untersuchungen notwendig. Aus diesem Grund wurde im bisherigen Merkblatt unter Punkt 5.1 darauf hingewiesen, dass eine Reihe von Untersuchungen „immer“ durchgeführt werden müssen. Diese Aussage wurde nun relativiert, in dem man diese nur dann durchzuführen hat, „wenn offensichtlich ein problematischer Putzgrund vorliegt oder wegen der Randbedingungen zu erwarten ist“. Damit wird, im Zusammenspiel mit dem Auftraggeber, ein gewisser Spielraum eingeräumt, der manchmal durchaus sinnvoll sein kann. Bestehen keine Fragen zur Versalzung, wenn z. B. der Misthaufen noch vor dem Gebäude vorhanden ist und somit von vornherein feststeht, wie der Sanierputzaufbau ausfallen wird, müssten die Untersuchungen nicht unbedingt durchgeführt werden.
Die für die Praxis gravierensten Änderungen befinden sich in der ehemaligen Tabelle 5, die jetzt in die Tabellen 6.1 und 6.2 aufgeteilt wurde.
Um den Versalzungsgrad eines Gebäudes bestimmen zu können, haben sich die in der ehemaligen Tabelle 5 gesetzten Grenzen etabliert. Die vielen Objekte, die man in den langen Jahren des Bestehens dieser Grenzen saniert hat, ergeben einen großen Erfahrungsschatz. Anhand der Ergebnisse der Sanierung wurde deutlich, dass sie richtig gewählt wurden.
Bei der Bewertung sind dazu Proben von der über lange Jahre bestehenden Putz- oder Mauerwerksoberfläche herangezogen worden. Hier haben sich die im Mauerwerk aufgestiegenen Salze abgelagert und angereichert. Leider werden Entscheidungen zu einer Probenahme aber manchmal erst dann getroffen, wenn die belastete Putz- oder Mauerwerksschicht schon abgeschlagen wurde. Bewertet man jetzt diese Proben nach der bisherigen Tabelle, wird aufgrund der hier immer in geringer Menge abgelagerten Salze automatisch eine niedrigere Gefährdungsstufe erreicht, als dies bei der Untersuchung der Oberflächenprobe der Fall gewesen wäre.
Man kann nun anführen, dass vor dem Verputzen sowieso immer der Putz abgenommen wird und somit eine geringere Salzmenge am neuen Putz ansteht, aber dies ist hier überhaupt nicht relevant. Die Überprüfung der Putzprobe und die sich daraus resultierende Einstufung diente immer nur dem Zweck, anhand von gefunden Werten einen Hinweis über die Belastung nach dem Entfernen des Putzes herauszufinden. Im Prinzip geht es nur darum, einen Vergleichswert zu haben, wie z. B. bei dem Durchschnittsverbrauch von Autos, der auch nichts direkt mit dem tatsächlichen Verbrauch in der Praxis zu tun haben muss.
Um die Empfehlung für die entsprechenden Sanierputzaufbauten für den Fall einer „verspäteten“ Probenahme der geringeren Versalzung anzupassen, wurden in der Tabelle 6.2 schärfere Grenzwerte festgesetzt. So kann nach dem Abschlagen der ursprünglichen Bestandsfläche eine genauere, d.h. dem ursprünglichen Zustand besser angeglichene Aussage getroffen werden.
Um ein noch genaueres Bild zur Versalzung zu haben, wurden zwei zusätzliche Nachweise in die Untersuchung mit aufgenommen: die Menge der leichtlöslichen Ionen und der Gesamtsalzgehalt. Bei erstem werden lediglich die in der Analyse gefundenen Salzmengen addiert. Dies kann zu einer Änderung der Aussage führen, da z. B. bei einer Aufsummierung der maximalen Höchstwerte für den geringen Versalzungsgrad hier schon die Stufe „mittlere Versalzung“ erreicht wird, der einen einlagigen Putzaufbau nicht mehr freigibt. Durch diese zusätzliche Messung soll der Grenzbereich zwischen „gering“ und „mittel“ etwas genauer ausgelotet werden. Beim Gesamtsalzgehalt wird über die Leitfähigkeit der Lösung auch der Anteil der Ionen bestimmt, die nicht durch die oben beschriebenen Untersuchungen ermittelt werden.
Eine weitere Neuerung ergibt sich, wenn lediglich Sulfate in mittleren oder hohen Mengen gefunden werden. Gerade bei Sulfatverbindungen kann es zu sehr unterschiedlichen Schadensmechanismen kommen, da je nach Reaktionspartner das entstehende Salz vollkommen andere Eigenschaften besitzt. Kristallisiert z. B. die Salzlösung eines Calciumsulfats aus, beträgt die Volumensvergrößerung ca. 100 %, bei Magnesiumsulfat ca. 430 %. Deshalb ist zu untersuchen, welches Kation (Calcium, Magnesium, Natrium oder Kalium) vorhanden ist.
Die bisherige Zusammenfassung hinsichtlich der Maßnahmen je nach Versalzungsgrad der Tabelle 3 findet sich jetzt in der Tabelle 7. Hier wurden lediglich die Maßangaben von „cm“ auf „mm“ geändert.
Speziell für den verarbeitenden Fachunternehmer ist die Ergänzung im Punkt 5.1 „Voruntersuchungen“ wichtig, der sich mit dem Vorliegen eines Sanierungsvorschlags befasst. Ist dieser nicht vorhanden und die Arbeiten werden trotzdem begonnen, trägt allein der Handwerker das Risiko, wenn Putzschäden auftreten. Das war zwar bisher auch der Fall, aber es wurde nicht so deutlich gesagt. Mit dieser Aussage wird dem Unternehmer die Wichtigkeit einer Voruntersuchung noch deutlicher gemacht.
Ist ein Schaden aufgetreten, wird im Punkt 7.4 „Prüfung von Festmörteleigenschaften am Bauwerk entnommenen Putzproben“ unter 7.4.1 jetzt festgelegt, dass allein der Sachverständige festlegen kann, welche der in Tabelle 9 aufgeführten Kenngrößen zu ermitteln sind. Die allgemeine Aussage von früher wurde damit präziser und lässt keinen Diskussionsspielraum mehr zu.
Genauer fasst auch der Einschub unter Punkt 8.1 im allgemeinen Teil der Verarbeitungshinweise die Verantwortung der Hersteller, dass zwar deren Angaben zu beachten sind, diese aber den Angaben des Merkblattes nicht widersprechen dürfen. Damit kann sich aber auch der Fachunternehmer nicht allein auf die Aussagen in den technischen Merkblättern der Hersteller zurückziehen; er hat sich deshalb mit dem WTA-Merkblatt auseinanderzusetzen.
Die bisherige Angabe, dass Sanierputz-WTA nicht im erdberührten Bereich eingesetzt werden darf, ist unter Punkt 8.3.1 den Erfordernissen der Praxis angepasst worden. Auch weiterhin sollten diese Putz nicht als Kellerwandaußenputz verwendet werden, aber etwas unterhalb des Sockelbereichs ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Putz fachgerecht abgedichtet wird. Damit kann jetzt der Übergang zwischen dem Kellerwandaußenputz (egal, ob neu oder alt) und dem Sanierputz-WTA in den erdberührten Bereich gelegt werden, so dass er optisch nicht so auffällig ist wie ein Übergang im Sockelbereich. Der „Schnitt“ zwischen einem kapillarleitfähigen Bestandsputz und dem Sanierputz taucht nicht mehr im neue Merkblatt auf. Da aber auch weiterhin ein Anschluss zwischen den beiden Putzen vermieden werden muss, ergibt sich hier faktisch kein Unterschied zum bisherigen Merkblatt.
Die letzte Änderung findet sich unter 8.4 „Nachbehandlung und Erhärtungsbedingungen“. Die bisherige Angabe zur Luftfeuchtigkeit während der Erhärtungs- und Austrocknungsphase wurde von 65 auf 70 % rel. LF hochgesetzt, da man erkannt hat, dass auch so noch eine gute Möglichkeit der Abtrocknung gegeben ist. Damit kann u. U. der Einsatz von Trocknungsgeräten vermieden werden, aber es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass eine zu langsame Abtrocknung weniger dramatisch ist. Gerade die Austrocknungsbedingungen tragen entscheidend zum Erfolg der Sanierung bei und beeinflussen, wie lange es dauert, bis Salze wieder an die Putzoberfläche durchschlagen.
Einschätzung
Am deutlichsten dürften wohl die Erweiterungen in den Tabellen 6.1 und 6.2 auffallen, da sich der Untersuchungsaufwand merklich erhöht. Dabei geht es nicht nur um eine zusätzliche Prüfung, sondern auch um eine generelle Änderung im Bereich der Analyse. Während bei den bisherigen Untersuchungen durch die Verwendung von Teststäbchen ein Nachweis auch für den Praktiker gegeben war, benötigt man jetzt eine Laborausstattung. Es wurden deshalb auch schon Stimmen laut, dass die Änderungen nur der Beschäftigung von Baustofflaboren dienen.
Diese Sichtweise ist nicht ganz von der Hand zu weisen, denn man konnte auch mit den bisherigen Werten eine tragfähige Aussage liefern. Aus diesem Grund könnte man meiner Meinung nach bei der Überprüfung nach Tabelle 6.1 mit der bisherigen Methode weiterverfahren und erst dann, wenn diese Ergebnisse keine klare Aussage liefern, die zusätzlichen Prüfungen durchführen. Sobald aber die Anforderungen eine Auswertung nach Tabelle 6.2 fordern, bleibt einem aufgrund der sehr geringen Werte, die hier vorgegeben werden, nichts anders übrig, als den vollen Analysengang durchzuführen. Das ist natürlich auch immer dann so, wenn die Ausschreibung eine Ausführung nach WTA-Merkblatt 2-9-20/D fordert. Änderungen am Prüfumfang dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn auch der Auftraggeber diesem zustimmt.
Wie man sieht, gibt es durchaus noch Klärungsbedarf. Dazu benötigt man aber weitere Erfahrungen mit den dazugekommenen Anforderungen und wie die Umsetzung in der Praxis ist. Abschließend kann man aber feststellen, dass durch die Überarbeitung des Merkblatts eine weitere Fehlstelle im Sanierungs-Puzzle geschlossen wurde.
Bei der jetzt vorliegenden Überarbeitung wurde speziell bei der Voruntersuchung besser auf die in der Praxis vorkommenden Probleme eingegangen.
Um die Sanierung zu einem Erfolg werden zu lassen, sind manchmal umfangreiche Untersuchungen notwendig.
Ist ein Sanierungsvorschlag nicht vorhanden und die Arbeiten werden trotzdem begonnen, trägt allein der Handwerker das Risiko, wenn Putzschäden auftreten.