Die Rechnung, bitte!

Wärmepumpen sind eine energiesparende, umweltfreundliche Alternative zu Öl- und Gasheizungen. Doch ihr Betrieb ist nicht umsonst: Zu den Kosten für die Antriebsenergie kommen Kosten für die Überwachung und Pflege der Anlage. Minol zeigt auf, wie diese Kosten fachgerecht nach individuellem Verbrauch abgerechnet werden können.

Selbst besonders effiziente Wärmepumpen benötigen rund 25 % Antriebsenergie bzw. Endenergie – in der Regel Strom, seltener Gas –, um 100 % Heizwärme zu erzeugen. Bei Mehrfamilienhäusern stellt sich deshalb die Frage, wie diese Betriebskosten unter allen Miet- oder Eigentümerparteien verteilt werden: Ist eine pauschale Abrechnung nach Quadratmetern zulässig und sinnvoll? Oder sollten die Kosten, wie bei klassischen Öl- und Gasheizungen, verbrauchsgerecht verrechnet werden?

Laut Heizkostenverordnung (§11) ist eine Verbrauchsabrechnung nicht verpflichtend, wenn das Gebäude „überwiegend“, also zu mehr als 50 %, von Wärmepumpen beheizt wird. In Mehrfamilienhäusern kommen jedoch oft bivalente Systeme zum Einsatz. Das heißt, bei Spitzenlast unterstützt ein zusätzlicher Heizkessel die Wärmepumpe. Ob in solchen Fällen die Wärmpumpe noch „überwiegend“ heizt, hängt vom Anlagenkonzept und -betrieb ab. Doch ob mono- oder bivalent, eine verbrauchsbasierte Abrechnung ist zu empfehlen: Nur das Prinzip „Jeder bezahlt für seinen eigenen Verbrauch“ motiviert Nutzer zum sparsamen Umgang mit Energie.

Zunächst noch ein Hinweis zur staatlichen Unterstützung, Stand August 2014: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert effiziente Wärmepumpen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung in bestehenden Wohngebäuden. Antragsteller müssen anhand einer Fachunternehmererklärung nachweisen, dass die Wärmpumpe bestimmte Bedingungen erfüllt.

Diese Erklärung füllt das Fachunternehmen aus, das die Wärmepumpe einbaut. Vor allem zwei Werte sind dabei relevant: die Jahresarbeitszahl (β) und der COP-Wert („Coefficient of Performance“) der Wärmepumpe.

– Die Jahresarbeitszahl (β) bezeichnet die Effizienz der Gesamtanlage, inklusive der Hilfsenergie wie z. B. Heizungs- und So­­­leum­­wälzpumpe.

– Der COP-Wert steht für die Effizienz der Wärmepumpe unter  standardisierten Be­­dingungen auf einem Prüfstand.

Zu den Fördervoraussetzungen des BAFA gehört auch eine bestimmte Mindest-Messtechnik, die im Abschnitt zum thermischen Energieeintrag näher beschrieben wird.

Messtechnik für die Verbrauchserfassung

Laut Heizkostenverordnung dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten auf die Verbraucher umgelegt werden. In einem ersten Schritt gilt es also, die Kosten und den Energieverbrauch der Wärmepumpenanlage separat und nachweisbar zu erfassen. Der Verbrauch wird über einen vorgeschalteten Endenergiezähler (z.B Stromzähler) gemessen und bildet die Basis der Abrechnung. Nicht zu vergessen sind dabei zusätzliche Heizstäbe, zum Beispiel in einem Pufferspeicher oder im Warmwasserspeicher:

Für eine gezielte Kostenzuweisung in der Heizkostenabrechnung ist eine separate Messung erforderlich. In die Kosten werden, wie bei der herkömmlichen Heizkostenabrechnung, alle Betriebs- und Wartungskosten der Anlage einkalkuliert, außer den Kosten für die Reparatur und Instandhaltung – die gehören zu den nichtumlagefähigen Investitionskosten. Bei bivalenter Betriebsweise ist der Brennstoffverbrauch für das Zusatzheizsystem ebenfalls, aber separat zu erfassen.

Thermischen Energieeintrag nachweisen

Im nächsten Schritt ist der thermische Energieeintrag [kWh] der Wärmepumpe in das Heizsystem zu ermitteln. Je nach Wärmepumpenart wandelt die Anlage eine Kilowattstunde Antriebsenergie unter Nutzung von Umweltenergie in ein Vielfaches (1,2- bis mehr als 4-faches) an Kilowattstunden thermische Energie um. Würde man nur die eingesetzte Antriebsenergiemenge vor der Wärmepumpe betrachtet, führte das zu unplausiblen Ergebnissen in der Auswertung zur Summe der im Gebäude über geeichte Wärmezähler gemessenen Energiemenge. Zudem erhöhte sich der Klärungsaufwand aller Beteiligten bei der Übergabe einer Heizkostenabrechnung.

Der Nachweis dieses thermischen Energieeintrages ist in der Regel unproblematisch, da die Förderkriterien des BAFA sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Wärmepumpen – bis auf wenige Ausnahmen – folgende Zähler vorschreiben:

– ein Strom- oder Brennstoffzähler direkt vor der Wärmepumpe, der den Energieverbrauch der Anlage erfasst

– ein Wärmezähler direkt nach der Wärmepumpe, der den thermischen Energieeintrag in das Heizsystem misst

Viele Wärmepumpen-Hersteller haben anstelle geeichter Wärmezähler Anzeigen zur Energiebilanz in ihre Anlagen integriert. Diese sind meist nicht geeicht, werden aber erfahrungsgemäß vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei einem Förderantrag anerkannt. Diese Anzeigen bieten weniger Kontrollmöglichkeiten und das System kann bei Bedarf nicht einfach ausgetauscht werden. Fehlen Messergebnisse aus dem tatsächlichen Anlagenbetrieb, kann die Berechnung des Energieeintrages nur noch mittels der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe erfolgen. Diese ist aus den Planungsunterlagen oder der Fachunternehmererklärung zum BAFA-Förderantrag zu entnehmen. Minol empfiehlt allgemein die Verwendung von geeichten externen Wärmezählern nach der Wärmepumpe.

Messtechnik für die Verteilung der Kosten

Stehen die Gesamtkosten für das Heizsystem fest, müssen sie als nächstes den Bereichen Heizung und Warmwasser zugeordnet werden. Welche Messtechnik dazu erforderlich ist, zeigen die Abbildungen 1 und 2 beispielhaft für ein Standardwohngebäude. Die Anforderungen an diese Messausstattung im Gebäude unterscheiden sich dann nicht von einem Heizungssystem ohne Wärmepumpe. Seit dem 31.12.2013 ist bei allen verbrauchsabhängig abgerechneten Zentralheizungen gemäß Heizkostenverordnung §9 (2) ein Wärmezähler Pflicht – er misst den Energieanteil für die Warmwasserbereitung. Minol empfiehlt einen zusätzlichen Wärmezähler für den Heizkreis der Raumheizung. So wird auch dieser Kostenanteil exakt ermittelt und die Gesamtsystemverluste auf beide Anlagengruppen verteilt.

Das Mess- und Abrechnungskonzept lässt sich nur begrenzt verallgemeinern und muss für das jeweilige Gebäude und zugehöriges Heizsystem individuell erstellt werden. Dies gilt insbesondere für Wärmepumpen im kombinierten Heiz- und Kühlbetrieb. Minol unterstützt die Wohnungswirtschaft mit fachlichem Rat und Produkten rund um die Abrechnung von Wärmepumpen.

Nur das Prinzip „Jeder bezahlt für seinen eigenen Verbrauch“ motiviert Nutzer zum sparsamen Umgang mit Energie.

Laut Heizkostenverordnung dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten auf die Verbraucher umgelegt werden.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 05/2023 Submetering

Kosten der Wärmepumpe richtig umlegen

Zu den wichtigsten Aufgaben von Hausverwaltern zählt die jährliche Betriebskostenabrechnung. Mit klassischen Öl- oder Gas-Zentralheizungen kennen sich Verwalter in der Regel bestens aus. Doch in...

mehr
Ausgabe 10/2024 Klimafreundlich heizen

Wärmepumpen sind auf dem Vormarsch

356.000 Wärmepumpen wurden 2023 in Deutschland verkauft. Damit ist der Absatz im zweiten Jahr in Folge um mehr als 50 Prozent gestiegen. Bald werden es noch mehr sein: Erklärtes Ziel der...

mehr
Ausgabe 05/2019 Betriebskosten

Regenerativ heizen: Tipps für die Abrechnung

Eine wichtige Aufgabe von Hausverwaltern ist die jährliche Betriebskostenabrechnung. Mit klassischen Öl- oder Gas-Zentralheizungen kennen sie sich in der Regel bestens aus. Doch in Zeiten der...

mehr
Ausgabe 10/2013

Wärmezähler richtig nachrüsten

Vom 31. Dezember 2013 an muss bei verbundenen Anlagen – also Heizungen, die auch das warme Wasser bereitstellen – der Energieanteil für die Wassererwärmung mit einem Wärmezähler erfasst werden....

mehr
Ausgabe 1-2/2015

Heizkostenabrechnung: Eine Frage der Messtechnik

Noch bis in die 1980er Jahren waren in Mehrfamilienhäusern an den Heizkörpern fast ausschließlich Verdunstungs-Heizkostenverteiler installiert. Wärmezähler kamen innerhalb von Wohnungen kaum zum...

mehr